Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 69



108 Ib 69

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. April
1982 i.S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln
(Art. 16 SVG).

    Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Ausland begangene
Verletzung von Verkehrsregeln zu einem Entzug des Führerausweises führen
kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten,
dass es bei einem Warnungsentzug - um einen solchen handelt es sich hier
- grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob die Tat im Inland oder
im Ausland begangen worden ist, zumal Verletzungen von Verkehrsregeln
im Ausland nach Art. 101 SVG auf Ersuchen der ausländischen Behörden
in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können. Wesentlich
erscheint vielmehr, ob die konkreten Tatumstände im Einzelfall es
gerechtfertigt erscheinen lassen, den fehlbaren Fahrzeuglenker mittels
einer Administrativmassnahme zu warnen. Wurde die Tat, die Anlass zum
Warnungsentzug geben soll, im Ausland begangen, ist u.a. insbesondere
darauf zu achten, dass das fehlerhafte Verkehrsverhalten im Ausland Anlass
zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei-
und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörden
hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische
Entzugsbehörde zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den
ausländischen Behörden ermittelten Tatumstände keine Zweifel offen lassen.
Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist Rechnung zu tragen.
Diese können unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr
geltenden beträchtlich verschieden sein. Liegt zudem eine strafrechtliche
Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des
schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 61/62).

    Diese Auffassung des Bundesgerichts wurde in SJZ 78/1982 S. 69
ff. in Frage gestellt. Danach sollen Administrativmassnahmen bezüglich
ihres Geltungs- und Anwendungsbereichs grundsätzlich dem im Strafrecht
geltenden Territorialprinzip unterworfen und Ausnahmen nur auf Grund
von staatsvertraglichen Vereinbarungen zulässig sein. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass die Grundsätze des Strafrechts nicht vorbehaltlos
auf Massnahmen des Verwaltungsrechts übertragen werden können (vgl. auch
BGE 107 Ib 32). Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der
Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem
und erzieherischem Charakter dar (BGE 102 Ib 60 E. 3 mit Hinweisen). Von da
her gesehen ist unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme
geknüpft wird, im Ausland begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als auch
der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu
garantieren. Für den Sicherungsentzug wird im genannten Artikel der SJZ
ausdrücklich anerkannt, dass im Ausland begangene Delikte berücksichtigt
werden dürfen. Dies muss aber unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit
auch für den Warnungsentzug gelten. Für die Verwahrung nach Art. 42
Abs. 1 StGB, die als Massnahme mit dem Warnungsentzug insofern verglichen
werden kann, als sie an verübte Delikte anknüpft, hat das Bundesgericht
zudem entschieden, dass auch die im Ausland begangenen Straftaten
mit zu berücksichtigen sind, soweit sie nach schweizerischem Recht als
vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen strafbar gewesen wären (BGE 101 IV
269 E. 3b).