Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 376



108 Ib 376

66. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. November
1982 i.S. Reiser gegen Stadt Zürich und Eidg. Militärdepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 1, 2 und 3 EntG, Art. 102 lit. d OG; Übertragung des
Enteignungsrechtes, Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Der Entscheid, mit welchem das Enteignungsrecht einem Dritten erteilt
wird, kann insoweit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten
werden, als die erhobenen Rügen im Einspracheverfahren vorgebracht
werden können.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Eidgenössische Militärdepartement räumte der Stadt Zürich
auf deren Gesuch hin am 22. September 1982 das Recht ein, allfällige
nachbarliche Abwehransprüche, die den Betrieb der Schiessanlage
"Hasenrain" in Zürich-Albisrieden hindern könnten, in Anwendung
des Bundesgesetzes über die Enteignung zu expropriieren. Gegen
diese Verfügung hat Dr. Martin Reiser, Eigentümer eines in Nähe des
Schiessplatzes liegenden Grundstückes, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht. Er bringt vor, das Departement hätte ohne nähere Abklärung
des Sachverhaltes, insbesondere der Lärmsituation im fraglichen Gebiet,
das Enteignungsrecht nicht gewähren dürfen; der Entscheid verstosse zudem
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, Art. 21quater Abs. 3 BV sowie
Art. 3 des Raumplanungsgesetzes und müsse daher aufgehoben werden.

Erwägung 2

    2.- Mit der angefochtenen Verfügung, die sich auf Art. 32 der
Militärorganisation vom 12. April 1907 und Art. 27 der Verordnung
über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. November 1935 stützt,
ist der Stadt Zürich das Enteignungsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 und 3 EntG übertragen und diese damit ermächtigt worden, die
Eidgenössische Schätzungskommission um Einleitung und Durchführung
des Expropriationsverfahrens zu ersuchen. In diesem Verfahren hat der
Enteignete Gelegenheit, mit Einsprache unter anderem geltend zu machen,
die Voraussetzungen zur Übertragung des Enteignungsrechtes (Art. 3 EntG)
wie zu dessen Ausübung überhaupt (Art. 1 EntG) seien nicht vorhanden
(vgl. Entscheid vom 28. November 1978 i.S. Burgergemeinde Saas-Almagell und
Mitbeteiligte, nicht publizierte E. 2b; HESS, Enteignungsrecht des Bundes,
N. 8 zu Art. 1 EntG, N. 12, 18 zu Art. 3 EntG, N. 4, 5, 7 zu Art. 35
EntG, N. 1, 3 zu Art. 32 MO). Steht dem Enteigneten aber mit dem vor das
Departement (Art. 55 EntG) und schliesslich ans Bundesgericht führenden
Einspracheverfahren ein besonderer Rechtsweg offen, um - bei Scheitern
der Einigungsverhandlung - die gegen die Enteignung gerichteten Einwände
vorzubringen, so kann gegen die Verleihung des Enteignungsrechts an sich
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zugelassen werden (Art. 102 lit. d
OG; BGE 105 Ib 204; vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 115 und
172 in fine). Es fragt sich allerdings hier, ob die Beschwerde Dr. Reisers
direkt als Einsprache entgegengenommen werden könne; dies abzuklären, ist
Sache des Präsidenten der Schätzungskommission, an den die eingereichte
Rechtsschrift zu überweisen ist.