Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 223



108 Ib 223

41. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 10. September 1982 i.S. Hallwag AG gegen Eidg. Militärdepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Gebühren für die Benützung des eidg. Kartenwerkes (Art. 2 Abs. 2
Bundesgesetz über die Erstellung der neuen Landeskarten, SR 510.62).

    Die Gebührenpflicht besteht für jede Benützung des eidg. Kartenwerkes
zu gewerblichen Zwecken und Veröffentlichungen, unabhängig davon, ob die
Eidgenossenschaft urheberrechtliche Ansprüche von den Benützern geltend
machen kann.

Sachverhalt

    A.- Die Hallwag AG veröffentlichte in den Jahren 1978 und 1979
mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie (nachfolgend
L + T) verschiedene Karten. Ausgehend davon, dass für die Erstellung
und Nachführung dieser Karten die Landeskarten benützt worden seien,
verfügte das L + T am 5. März 1980 gestützt auf das Bundesgesetz vom
21. Juni 1935 über die Erstellung der neuen Landeskarten (nachfolgend BG;
SR 510.62) und auf die Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die Benützung
des eidg. Kartenwerks und der Pläne der Grundbuchvermessungen sowie den
zugehörigen Tarif (nachfolgend VO; SR 510.622) die Erhebung von Gebühren
im Gesamtbetrag von Fr. 27'572.40. Auf Beschwerde der Hallwag AG hin
bestätigte das Eidg. Militärdepartement diese Verfügung. Die Hallwag AG
führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschwerdeentscheid
aufzuheben. Sie macht u.a. geltend, Voraussetzung für die Gebührenpflicht
sei auch heute noch die Verletzung eines Urheberrechts. Eine solche
liege aber nicht vor. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in einem
Nebenpunkt gut, weist sie in der Hauptsache jedoch ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Art. 2 des Bundesgesetzes über die Erstellung neuer Landeskarten
vom 21. Juni 1935 lautet in der ursprünglichen Fassung (BS 5,665):

    "Die Urheberrechte, die bei der Bearbeitung und Nachführung der neuen

    Landeskarte entstehen, gehen an den Bund über."

    Dieser Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz über Massnahmen zum
Ausgleich des Bundeshaushalts vom 5. Mai 1977 (SR 611.04), in Kraft seit
1. Januar 1978 (AS 1977, 2272), folgender Abs. 2 angefügt:

    "Der Bund kann die Benützung des eidgenössischen Kartenwerks und der

    Pläne der Grundbuchvermessung sowie ihrer Bestandteile und Grundlagen
zu
   gewerblichen Zwecken und Veröffentlichungen aller Art bewilligen.

    Der Bundesrat bestimmt die dabei zu erhebenden Gebühren, deren Höhe dem

    Umfang und der Bedeutung der Wiedergabe entspricht.

    Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen."

    Das Bundesgericht erkannte unter dem alten Recht, dass eine
Gebührenerhebung gegenüber privaten Kartenherstellern (nur) insofern
zulässig war, als diese Urheberrecht des Bundes an den Landeskarten
benutzten (BGE 103 Ib 327 ff.).

    Im vorliegenden Verfahren kommt die neue Rechtslage zur Anwendung, wie
sie sich mit dem am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Abs. 2 des Art. 2
BG darstellt. Ebenfalls auf den 1. Januar 1978 trat die Verordnung über
die Benützung des eidg. Kartenwerks und der Pläne der Grundbuchvermessung
vom 12. Dezember 1977 (AS 1977 II, 2236) mit dem zugehörigen Tarif für
Karten- und Planbenützung in Kraft. Diese Verordnung, welche die Verordnung
vom 18. Dezember 1972 (AS 1973, 194) ablöste, wurde am 19. Dezember 1979
abgeändert (AS 1980, 110). Die Abänderung trat am 1. Januar 1980 in Kraft,
also nach den hier zu beurteilenden Tatbeständen.

    b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Gesetzesänderung
(Art. 2 Abs. 2 BG) bilde keine Grundlage für eine nicht urheberrechtlich
bedingte Überwälzung der allgemeinen Vermessungs- und Nachführungskosten
des L + T auf private Kartenhersteller. Die fragliche Gesetzesergänzung
habe ausdrücklich keinen neuen Gebührenanspruch, sondern bloss die
gesetzliche Grundlage für die Einforderung der seit Jahren verlangten
urheberrechtlichen Gebühren schaffen wollen.

    Schon aus dem neu eingefügten Gesetzestext ergibt sich mit aller
Klarheit, dass der Bewilligungsvorbehalt und die Gebührenpflicht nicht
nur für die Verwendung des dem Bunde zustehenden Urheberrechts gelten,
sondern für jede "Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes und der Pläne
der Grundbuchvermessung sowie ihrer Bestandteile und Grundlagen". Darunter
fällt vor allem auch die Leistung des Bundes für die Vermessung, die
sich in den Plänen der Grundbuchvermessung niederschlägt und die die
Grundlage der Kartenwerke bildet. Der auf den Geländeaufnahmen beruhende
Inhalt der Karten, der die topographischen Gegebenheiten wiedergibt,
wäre rein urheberrechtlich nicht geschützt (vgl. Urteil i.S. Hallwag AG
vom 23. November 1979 E. 1a).

    Dass diese nicht urheberrechtlichen Leistungen des Bundes mit
der Gesetzesänderung erfasst werden sollten, ergibt sich auch aus den
Gesetzesmaterialien. Zwar kam in der Botschaft des Bundesrats zum Ausdruck,
dass eine eindeutige Norm über die Gebühren ins Gesetz aufgenommen werden
sollte, um eine seit Jahrzehnten fliessende Einnahmequelle zu festigen
und nicht um eine neue zu erschliessen (BBl 1977 I, 805). Die seit
Jahren eingegangenen Gebühren im Betrag von jährlich ca. Fr. 500'000.--
beruhten auf dem Tarif vom 19. Dezember 1953 (AS 1953, 1069) und dem
an dessen Stelle getretenen Tarif vom 28. Dezember 1972 (AS 1973, 194)
sowie der Praxis des L + T. Die gestützt darauf verlangten Gebühren
gingen eindeutig über das nur urheberrechtlich Zulässige hinaus.
Nachdem die Kartenhersteller diese Abgaben seit 1953 in der Regel
anstandslos bezahlt hatten, wurde in dem zu BGE 103 Ib 324 ff. führenden
Verfahren die Rechtsgrundlage des Tarifs und der Praxis streitig. Während
der Hängigkeit jenes Verfahrens wurde die fragliche Gesetzesänderung
vorgenommen, um den bisherigen Tarif und die Praxis dazu bzw. die daraus
fliessenden Bundeseinnahmen zu stützen. Dass die Gebührenerhebung in
diesem Ausmass unter altem Recht nicht möglich gewesen wäre, hat sich
dann in späteren Verfahren verschiedener Kartenhersteller (darunter
auch der Beschwerdeführerin) mit aller Deutlichkeit gezeigt. Die damals
in Gutheissung von Beschwerden aufgehobenen Gebühren beruhten zwar
durchaus auf dem Tarif und der Praxis des L + T, sie entbehrten aber
nach altem Recht der gesetzlichen Grundlage, da die fragliche Benützung
der Landeskarten und ihrer Grundlagen keine Urheberrechtsverletzung
darstellten. Das hat sich nun geändert, indem die Benützung als solche
- und unabhängig vom Urheberrecht - durch das Gesetz ausdrücklich als
gebührenpflichtig erklärt wird. Ob die Beschwerdeführerin, wie sie
behauptet, keine Urheberrechtsverletzung beging, kann unter diesen
Umständen dahingestellt bleiben.

Erwägung 3

    3.- Soweit die Beschwerdeführerin jede Benützung der Landeskarten
und deren Grundlagen bestreitet, ist dies unglaubwürdig und durch die
Darlegungen in der Vernehmlassung des L + T widerlegt. Zunächst ist
festzuhalten, dass eine geographische Karte gar nicht erstellt werden kann,
ohne dass zuerst das in der Karte darzustellende Gelände aufgenommen wird.
Diese Aufnahmen erfolgten bisher in umfassender Weise nur durch die
vom Bund finanzierte Vermessung und Nachführung, welche die Grundlage
des eidgenössischen Kartenwerks bilden. Auf diesem Material basieren
direkt oder indirekt alle privaten Kartenwerke. (Es folgen Ausführungen
darüber, dass die Beschwerdeführerin das eidg. Kartenwerk für ihre Zwecke
verwendete.)