Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 215



108 Ib 215

39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 27. Juli 1982 i.S. Bau und Touristik AG gegen Rekurskommission
für Grunderwerb durch Personen im Ausland des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Zuständigkeit der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde (Art. 10
lit. b Art. 22 BB über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland; BewB; SR 211.412.41; § 9 der zürcherischen V zum BB über die
Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland vom 25. Mai 1961).

    Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 10 lit. b
BewB darf Erwerber von Grundstücken und anderen damit im Zusammenhang
stehenden Rechten schon von Bundesrechts wegen dazu verpflichten, das
Rechtsgeschäft noch nachträglich und innert Frist der Bewilligungsbehörde
vorzulegen.

Sachverhalt

    A.- Die Bau und Touristik AG erwarb nach ihren eigenen Angaben im
Jahre 1974 oder 1975, jedenfalls aber nach dem Inkrafttreten des BB
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März
1961/21. März 1973 (BewB; SR 211.412.41) am 1. Februar 1974, von Stefan
Götz einen Inhaberschuldbrief mit einem Nennwert von Fr. 800'000.--
im 1. Rang, datiert vom 11. Juni 1974, lastend auf verschiedenen
Miteigentumsanteilen des Verkäufers an der Liegenschaft Kat. Nr. 3687
des Grundbuches Wollishofen - Zürich an der Nidelbadstrasse 75 in Zürich.

    Namentlich aufgrund dreier früherer Verwaltungsgerichtsbeschwerden
der Bau und Touristik AG, über welche das Bundesgericht am 5. März
1981 entschieden hatte und die zum Ergebnis führten, dass die
Grundstücksgeschäfte der Beschwerdeführerin in der Schweiz "offensichtlich
darauf gerichtet" waren, "die Bestimmungen über den Grunderwerb durch
Personen im Ausland zu umgehen" (vgl. dazu BGE 107 Ib 18 E. 3),
entstand bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich als
beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 10 lit. b BewB der
Verdacht, dass auch das vorliegende Rechtsgeschäft widerrechtlich
sein könnte; dies umso mehr, als die Abwicklung des hier strittigen
Schuldbriefgeschäftes gleich erfolgte wie die früheren. Mit Verfügung
vom 12. Oktober 1981 erkannte die Volkswirtschaftsdirektion daher:

    "1. Die Bau und Touristik AG, Brünigstrasse, 6074 Giswil, wird
   aufgefordet, innert 30 Tagen seit Empfang dieser Verfügung dem
   Bezirksrat

    Zürich als zuständiger Bewilligungsbehörde ein Gesuch gemäss

    Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland
   vom 23. März 1961 zu stellen entweder auf Feststellung, dass eine

    Bewilligungspflicht für den Erwerb des Inhaberschuldbriefes über

    Fr. 800'000.-- (...) nicht bestehe, oder auf Erteilung einer
Bewilligung
   zum Erwerb dieses Inhaberschuldbriefes.

    2. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bleibt vorbehalten.

    3. Diese Verfügung unterliegt im Rahmen des Art. 17 Abs. 2
   und 4 des

    Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im

    Ausland vom 23. März 1961 innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung der

    Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für Grunderwerb durch
Personen
   im Ausland (...)."

    Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der
Rekurskommission des Kantons Zürich für den Grunderwerb durch Personen
im Ausland mit Entscheid vom 22. Februar 1982 abgewiesen.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 1982 beantragt die
Bau und Touristik AG dem Bundesgericht:

    "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen,
   dass die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides
   nicht gefugt ist, insbesondere nicht der B+T als Sanktion für die
   Nichtbefolgung der

    Aufforderung der Volkswirtschaftsdirektion des Kt. Zürich vom
12.10.81 die

    Nichtigkeit erworbener Rechte anzudrohen, bzw. zu statuieren,
alles unter
   den üblichen Folgen.

    2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren."

    Mit Präsidialverfügung vom 21. April 1982 hat das Bundesgericht
der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende Wirkung gewährt. Die
Beschwerdeführerin erhebt keine ausdrücklichen Rügen im Sinne von
Art. 104 OG. Auf ihre einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich,
in den Erwägungen eingegangen.

    Die Direktion der Volkswirtschaft hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Dagegen beantragt die Rekurskommission des Kantons Zürich
für Grunderwerb durch Personen im Ausland sowie das Bundesamt für Justiz
die Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall ist einzig zu entscheiden, ob die Direktion
der Volkswirtschaft als beschwerdeberechtigte kantonale Behörde zum Erlass
der Verfügung vom 12. Oktober 1981 befugt war.

    a) Die verschiedenen Zuständigkeiten der beschwerdeberechtigten
Behörde werden in Art. 10 lit. b BewB aufgezählt. Zwar wird in dieser
Bestimmung die Befugnis der beschwerdeberechtigten Behörde, Erwerber von
Grundstücken und anderen damit im Zusammenhang stehenden Rechten, die
allenfalls einer Erwerbsbewilligung bedürften, zu verpflichten, das von
ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäft innert Frist der Bewilligungsbehörde
vorzulegen, nicht ausdrücklich genannt, doch ergibt sich diese Befugnis
logisch aus der dem Bewilligungsbeschluss zugrunde liegenden Systematik.

    Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BewB ist die beschwerdeberechtigte
kantonale Behörde befugt, gegenüber allen in Art. 15 Abs. 1 BewB
genannten, an Grundstücksgeschäften beteiligten Personen die Auskunfts-
und Editionspflicht geltend zu machen; ausserdem ermächtigt sie Art. 17
Abs. 1 lit. c BewB ausdrücklich, "je nach dem Ergebnis" ihrer Ermittlungen,
die Sache der (erstinstanzlichen) Bewilligungsbehörde zu überweisen
(vgl. dazu auch BGE 106 Ib 91 E. 2a). Es ist deshalb selbstverständlich,
dass die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde die Sache auch dann
der Bewilligungsbehörde überweisen kann, wenn sie nicht in Ausübung
ihrer Auskunfts- und Editionsbefugnis, sondern, wie im vorliegenden
Fall, auf andere Weise zum Ergebnis gelangt, dass ein bestimmtes
Geschäft der Bewilligungspflicht unterstehen könnte. Sonst würde eine
der Hauptaufgaben der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde selbst
in Frage gestellt: Nach Art. 10 lit. b BewB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 BewB klagt die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde beim
Zivilrichter auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes,
wenn jemand ein Recht, dessen Erwerb der Bewilligung bedarf, aus einem
mangels Bewilligung unwirksamen oder nichtigen Rechtsgeschäft erworben
hat. Es ist klar, dass die Ausübung dieser Befugnis zunächst den Entscheid
der Bewilligungsbehörde darüber voraussetzt, ob das strittige Geschäft
überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegt und ob die Bewilligung
alsdann zu verweigern ist. Hat aber die beschwerdeberechtigte Behörde
wie im vorliegenden Fall einen begründeten Verdacht, dass ein bestimmtes
Geschäft unter Verletzung der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland durchgeführt wurde, so ist sie
für die Durchsetzung ihrer Befugnisse nach Art. 22 BewB nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet, den Erwerber zur Einholung eines
entsprechenden Entscheides der Bewilligungsbehörde zu verhalten. Der
gleiche Schluss ergibt sich schliesslich auch aus Art. 22 Abs. 2
lit. c BewB. Danach entfällt das Klagerecht zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Rechtszustandes gegenüber dem Erwerber, der auf Androhung
der Klage "nachträglich um Bewilligung nachsucht und diese in der Folge
erhält". Genau die Abklärung dieser Frage bezweckt aber die Verfügung
der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich.
   b) Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass § 9 der zürcherischen
Verordnung zum BB über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland vom 25. Mai 1961 der Direktion
der Volkswirtschaft ebenfalls nicht nur die Befugnis einräumt, sondern
ausdrücklich die Pflicht auferlegt, dem Erwerber vor Anhebung der Klage auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes "vorerst Frist zur
nachträglichen Einholung der erforderlichen Bewilligung anzusetzen". Die
Direktion der Volkswirtschaft hat aber mit ihrer Verfügung nichts anderes
getan, als die ihr in § 9 der genannten Verordnung auferlegte Pflicht
erfüllt. Aus den oben in Erwägung 2a angestellten Überlegungen ergibt
sich schliesslich auch noch die Bundesrechtskonformität von § 9.

    c) Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren
im übrigen noch, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz nicht
befugt sei, "als Sanktion für die Nichtbefolgung der Aufforderung
der Volkswirtschaftsdirektion (...) die Nichtigkeit erworbener Rechte
anzudrohen (...)". Die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion sagt
indessen überhaupt nichts über die von der Beschwerdeführerin erwähnte
Sanktion. Es ist zwar klar, dass sich die Volkswirtschaftsdirektion als
beschwerdeberechtigte kantonale Behörde in ihrer Verfügung implizite das
Recht vorbehielt, auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes
zu klagen, wenn die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist unbenützt
verstreichen liesse; damit erfüllte die Volkswirtschaftsdirektion aber nur
ihre Pflichten gemäss Art. 22 Abs. 1 BewB und § 9 der bereits zitierten
kantonalen Verordnung.