Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 196



108 Ib 196

35. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 25. Juni 1982 i.S. X-Bank AG gegen Eidgenössische Bankenkommission
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Auskunftspflicht der Banken über die weitere berufliche Tätigkeit
ihrer Organe (Art. 3 Abs. 2 lit. c, 23 bis Abs. 2, 23ter Abs. 1 BankG;
Art. 8 Abs. 3 BankV).

    1. Bundesgerichtliche Verfahrensgrundsätze bei
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen
Bankenkommission (E. 1).

    2. Die Eidgenössische Bankenkommission kann sich im vorliegenden
Fall sowohl auf Art. 23bis Abs. 2 BankG (E. 2) als auch auf Art. 23ter
Abs. 1 BankG (E. 3) stützen, um die Beschwerdeführerin zu verpflichten,
Informationen bezüglich der weiteren, über die Tätigkeit für die Bank
hinausgehenden beruflichen Aktivitäten ihrer mit der Verwaltung und
Geschäftsführung betrauten Personen zu liefern. Bedeutung von Art. 3 Abs. 2
lit. c BankG (E. 2b) und Art. 8 Abs. 3 BankV (E. 2c) im Zusammenhang mit
dem Einschreiten der Bankenkommission.

    3. Prüfung der Rechtmässigkeit der im konkreten Fall angeordneten
Massnahme (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der
Eidgenössischen Bankenkommission können die folgenden Ausführungen
entnommen werden:

    Unter der Firma X-Bank AG besteht seit 1956 eine Aktiengesellschaft
   mit Sitz in St. Gallen. Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung von

    Bank- und Finanzierungsgeschäften jeder Art. Das Grundkapital beträgt
Fr. 2

    Mio. Die X-Bank AG gehört, mit Ausnahme der Dr. Müller gehörenden
Aktien,
   seit ihrer Gründung zu gleichen Teilen den Herren Y. und Z. Beide
   Herren sind im Verwaltungsrat tätig, Herr Y. als Präsident, Herr Z. als

    Delegierter und Geschäftsleiter der Bank.

    Neben der X-Bank AG üben die beiden Hauptaktionäre noch bei anderen,
   am gleichen Ort wie die Bank domizilierten Gesellschaften einen
   massgebenden Einfluss aus, sei es, dass ihnen diese Gesellschaften
   gehören, sei es, dass sie aufgrund einer Organstellung die
   Geschäftsleitung ausüben.

    Es sind dies die Gesellschaften A-AG, B-AG, Institut-C, AG-D sowie die

    E-AG. Weiter ist erwähnenswert, dass über diese Gesellschaften
bzw. über
   die Herren Y. und Z. Kontakte zu liechtensteinischen Firmen bestehen,
   über die aufgrund von Vollmachten ebenfalls Geschäfte abgewickelt
   werden. Es sind dies (soweit bekannt):

    - das Institut-C., Eschen: von dieser Firma erhält Herr Y. in

    Ausnahmefällen Vollmachten. Eigentümer sind zwei Ausländer (Mr. B.,

    Niederlande / Mr. van D., Mexiko).

    - die F., Vaduz: für sie gilt analog das zum Institut-C Gesagte:

    Eigentümer sind ebenfalls Ausländer.

    - die G-Stiftung, Vaduz: sie ist ebenfalls ausländisch beherrscht. Herr

    Y. ist im Verwaltungsrat dieser Stiftung.

    H. war ein in der Ostschweiz tätiger Kaufmann, der verschiedene

    Gesellschaften im Bau- und Transportgewerbe betrieb oder kontrollierte.

    Ende 1973 gingen gegen H. diverse Strafanzeigen wegen Veruntreuung,
Betrug,

    Urkundenfälschung und ähnlicher Delikte ein. Der Angeschuldigte war mit
   allen seinen Unternehmen in Konkurs gefallen und hatte offensichtlich
   versucht, den Niedergang seines kleinen Geschäftsimperiums mit
   kriminellen

    Handlungen zu verhindern. Im Überweisungsbeschluss des Verhörrichters
   werden Herr Y. und die X-Bank AG oft recht kritisch erwähnt, da H. eine
   recht grosse Anzahl seiner Finanztransaktionen über diese abgewickelt
   hatte. Das Sekretariat der Bankenkommission eröffnete gegen Herrn
   Y. eine

    Untersuchung mit dem Ziel, abzuklären, ob er an diesen Geschäften
in einer

    Art und Weise mitgewirkt habe, die darauf schliessen liesse, dass
bei ihm
   der gute Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
   nicht mehr gegeben sei (Art. 3 Abs. 2 lit. c BG über die Banken und
   Sparkassen vom 8. November 1934; SR 952.0; BankG). Weil die Vorwürfe
   unbewiesen blieben, wurde diese Untersuchung ergebnislos abgebrochen.

    Die Eidgenössische Bankenkommission ist der Ansicht, dass die den
Herren Y. und Z. (mit Ausnahme der Aktien von Dr. M.) gehörende X-Bank AG
sowie die anderen genannten Gesellschaften zwar "eine Gruppe juristisch
selbständiger Gesellschaften" darstellten, dass sie indessen "mit der
Bank eine wirtschaftliche Einheit" bildeten. Bliebe die bankgesetzliche
Revision auf die X-Bank AG allein beschränkt, so würde nach Ansicht
der Bankenkommission eine sachgerechte Überprüfung verunmöglicht:
Für die Frage, ob die betroffenen Gesellschaften neben der Bank in die
aufsichtsrechtliche Kontrolle einbezogen werden müssten, sei nicht ihre
eigene Tätigkeit, sondern deren organisatorische und wirtschaftliche
Einheit massgeblich. Die wirtschaftliche Integration der Bank in der
gesamten Firmengruppe und die mit den verschiedenen Tätigkeiten der beiden
Eigentümer verbundene Gefahr der Interessenkollision machten eine strenge
Funktionstrennung für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle einerseits
und die Geschäftsführung der Anlagebank andererseits, unumgänglich;
besondere Organe für diese verschiedenen Gesellschaftsfunktionen bestünden
bei der X-Bank AG indessen nicht. Personelle Änderungen im Verwaltungsrat
oder in der Geschäftsleitung der X-Bank AG würden diese Probleme nicht
befriedigend lösen, sei die Bank doch zu stark in die Gruppe integriert
und für sich allein für eine solche Variante zu klein. Angemessen sei
es dagegen, der X-Bank AG die Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8
Abs. 3 BankV zu gewähren (Ausnahme vom Grundsatz, wonach kein Mitglied
des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs
der Geschäftsführung angehören darf) und die fehlende Funktionstrennung
durch entsprechende Kontrollmassnahmen zu ersetzen. Die bankengesetzliche
Revision auf die gesamte berufliche Tätigkeit der beiden Herren
auszudehnen, sei hiefür geeignet und erlaube gleichzeitig die Prüfung der
Frage, ob die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten
Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG einen guten Ruf genössen
und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit böten.

    Mit Entscheid vom 23. März 1981 verfügte daher die Eidgenössische
Bankenkommission:

    1. Die X-Bank AG wird angewiesen, bis zum 31.8.1981 alle Massnahmen
   und Vorkehrungen zu treffen, damit die bankengesetzliche
   Revisionsstelle die gesamte berufliche Tätigkeit von Herrn Y. und
   Herrn Z. uneingeschränkt überprüfen kann.

    2. Die Revisionsstelle hat zu diesem Zweck zu prüfen, ob

    a) die finanzielle Situation, der Gruppe Y./Z. sich in irgendeiner

    Form negativ auf die X-Bank AG auswirken kann;

    b) zur Umgehung bankengesetzlicher Vorschriften oder Standesregeln der

    Banken Geschäfte über die Buchhaltungen (der) der X-Bank AG
nahestehenden

    Gesellschaften abgewickelt werden.

    3. (Die Verfahrenskosten werden der X-Bank AG auferlegt.)

    Mit fristgerechter Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die X-Bank
AG dem Bundesgericht die nachfolgenden Anträge:

    "1. Die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 23. März

    1981 sei aufzuheben.

    2. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

    Mit Verfügung vom 5. Juni 1981 gewährte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende
Wirkung.

    Die Beschwerdeführerin rügt namentlich die Verletzung von
Bundesrecht. Auf ihre einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich,
in den Erwägungen eingegangen.

    Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von Amtes wegen an. Es ist
dabei nach Art. 114 Abs. 1 OG nicht an die von den Parteien gegebene
Begründung der Begehren gebunden, weshalb es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann
(BGE 107 Ib 90 E. 1).

    b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG), nicht
aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 104 lit. c OG).

    Ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Eidgenössischen
Bankenkommission gegen eine Bank gegeben sind, ist eine Rechtsfrage,
die das Bundesgericht an sich frei überprüft. Dabei muss es sich aber
Zurückhaltung auferlegen bei der Beurteilung von ausgesprochenen
Fachfragen, zu deren Beantwortung die Bankenkommission zufolge
ihrer Zusammensetzung aus Sachverständigen besser imstande ist
als das Bundesgericht (technisches Ermessen der Eidgenössischen
Bankenkommission). Insofern ist der Bankenkommission ein gewisser
Beurteilungsspielraum bei der Prüfung des Einzelfalls zuzugestehen (BGE 103
Ib 354 E. 5b). Ein solcher Beurteilungsspielraum ist der Kommission auch
zuzugestehen, wenn die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes der
Bankgesetzgebung im Einzelfall zu überprüfen ist (BGE 103 Ib 356 E. 7b).

Erwägung 2

    2.- a) Es fragt sich zunächst, ob das Einschreiten der Bankenkommission
auf Art. 23bis Abs. 2 BankG gestützt werden kann. Nach Art. 23bis Abs. 2
BankG kann die Kommission von den Revisionsstellen sowie von den Banken
alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgabe benötigt. Welche Auskünfte und Unterlagen "zur Erfüllung der
Aufgaben der Bankenkommission", die nach Art. 23 Abs. 1 BankG in "der
selbständigen Erledigung (der) Aufsicht über das Bankwesen" besteht,
erforderlich sind, muss durch Auslegung des Gesetzes ermittelt
werden. Welche Auskünfte und Unterlagen dies im einzelnen sind,
ist jedoch weitgehend dem technischen Ermessen der Eidgenössischen
Bankenkommission anheimgestellt, weshalb das Bundesgericht nur bei
eigentlichen Ermessensfehlern in den Entscheid eingreift. Im Zweifel
ist ausserdem für eine eher weite Auslegung der Auskunftspflicht gemäss
Art. 23bis Abs. 2 BankG zu entscheiden, begünstigt doch der präventive
Beizug von genügenden Informationen die frühzeitige Erkennung von
Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen.

    b) Als Bestandteil des öffentlichen Rechtes sind die Normen der
Bankengesetzgebung grundsätzlich zwingender Natur. Insbesondere die
Elemente, die gemäss Art. 3 BankG Voraussetzung für die Erteilung
der Geschäftsbewilligung sind, müssen dauernd erfüllt sein. Die
Bankenkommission hat darüber zu wachen, dass die ihrer Aufsicht
unterstellten Institute sämtliche zwingenden Rechtsnormen einhalten,
wobei sie nach Art. 23quinquies Abs. 1 BankG die Bewilligung zur
Geschäftstätigkeit entzieht, wenn die Bank die Voraussetzungen für die
Bewilligung nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob
verletzt.

    aa) Damit die Bankenkommission diese Aufgabe erfüllen kann, müssen ihr
selbstredend die erforderlichen Informationen über die Geschäftstätigkeit
der zu beaufsichtigenden Banken zur Verfügung stehen; darüber hinaus
muss sie insbesondere aber auch über alle Informationen verfügen,
die die Beantwortung der Frage erlauben, ob die mit der Verwaltung
und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf
geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten
(Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG), bildet dieses personelle Erfordernis doch
ebenfalls eine dauernd zu erfüllende Voraussetzung für die Ausübung der
Geschäftstätigkeit.

    Die weiteren, über die eigentliche Tätigkeit für die Bank
hinausgehenden beruflichen Aktivitäten einer mit der "Verwaltung
und Geschäftsführung" einer Bank betrauten Person, etwa in einem
freien Berufe oder als Organ dritter Gesellschaften, sind geeignet,
bankaufsichtsrechtlich relevante Tatbestände zu schaffen; insbesondere
im Hinblick auf die von einem Banquier zu verlangende Seriosität (Art. 3
Abs. 2 lit. c BankG) kann dessen weitere berufliche Tätigkeit von Bedeutung
sein. So wären etwa die Anforderungen an den "guten Ruf" des Banquiers bei
Begehung eines Vermögensdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches selbst
dann nicht mehr erfüllt, wenn die Tat ausschliesslich mit der weiteren
beruflichen Tätigkeit in Verbindung stünde und die Bank selbst durch sie
in keiner Weise tangiert würde. Sodann wären die an einen Banquier zu
stellenden Anforderungen an den guten Ruf wohl auch schon dann nicht
mehr erfüllt, wenn er, ohne sich strafrechtlich schuldig zu machen,
im Rahmen seiner weiteren beruflichen Tätigkeit eine schwere Verletzung
seiner vertraglichen Verpflichtungen begehen würde.

    bb) Die Bankenkommission muss schliesslich auch über all diejenigen
Informationen über die weiteren beruflichen Aktivitäten der Banquiers
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG verfügen können, die im
Hinblick auf die Frage von Bedeutung sind, ob dadurch die Interessen der
Bankgläubiger gefährdet werden könnten (BGE 106 Ib 147 f. E. 2); wie die
Bankenkommission zu Recht festhält, ist in diesem Zusammenhang insbesondere
einer allfälligen Haftung der Bank gemäss Art. 55 ZGB (Organhaftung)
besondere Beachtung zu schenken. Stünden der Bankenkommission die
notwendigen Informationen nicht zur Verfügung, so könnte sie ihren
Pflichten nicht nachkommen, wodurch auch die Einhaltung der Vorschriften
der Bankengesetzgebung nicht gewährleistet wäre.

    c) Es kann somit festgehalten werden, dass die Bankenkommission
gewisse Informationen über die weitere berufliche Tätigkeit der
Banquiers zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn wie vorliegend keine strikte personelle Funktionstrennung
zwischen der Oberleitung und Aufsicht in der Bank einerseits und der
Geschäftsführung andererseits besteht, wie dies vorbehältlich einer
ausdrücklichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BankV sonst
der Fall sein muss; wird eine solche Ausnahmebewilligung aufgrund der
besonderen Umstände, die ein Bankinstitut geltend macht, wie im Falle der
Beschwerdeführerin gewährt, so erscheint es als sachlich gerechtfertigt,
die fehlende personelle Funktionstrennung mit entsprechenden Auflagen,
hier einer Erweiterung der bankengesetzlichen Revision, zu kompensieren.

    Art. 23bis Abs. 2 BankG ermöglicht deshalb der Bankenkommission im
vorliegenden Fall, Informationen über die weitere berufliche Tätigkeit der
Herren Y. und Z. anzubegehren, weshalb sie zum Einschreiten berechtigt
war. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Kommission bei der
Auferlegung der Pflicht, die weitere berufliche Tätigkeit offenzulegen,
ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Die Frage, welche
konkreten Informationen die Bankenkommission von den betroffenen Banquiers
verlangen darf und die Frage, auf welche Weise diese Informationen zu
beschaffen sind, brauchen an dieser Stelle, wo nur die grundsätzliche
Zulässigkeit des Einschreitens der Bankenkommission zu beurteilen ist,
nicht beantwortet zu werden.

Erwägung 3

    3.- Es fragt sich, ob das Einschreiten der Bankenkommission nicht
auch direkt schon auf Art. 23ter BankG gestützt werden kann, wovon
die Kommission offensichtlich ausgeht. Anders als Art. 23bis Abs. 2
BankG erlaubt Art. 23ter BankG nur ein repressives Einschreiten der
Bankenkommission gegen ein Bankinstitut.

    a) Nach Art. 23ter Abs. 1 BankG erlässt die Bankenkommission die
zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der
Missstände notwendigen Verfügungen, wenn sie von Verletzungen des Gesetzes
oder von sonstigen Missständen Kenntnis erhält. Umstritten ist zunächst,
ob überhaupt eine "Verletzung des Gesetzes oder ein sonstiger Missstand"
vorliegt, der die Bankenkommission zum Einschreiten berechtigt. Dass
das Einschreiten der Bankenkommission im vorliegenden Fall mit der
Tatbestandsvariante der "Verletzung des Gesetzes" begründet werden könnte,
wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht
aus den Akten. Hingegen ist die Bankenkommission der Ansicht, es liege ein
"sonstiger Missstand" im Sinne von Art. 23ter Abs. 1 BankG vor, der ihr
Einschreiten erforderlich mache. Der Missstand liege im Umstand, dass die
Revisionsgesellschaft ihren Auftrag, die "Bank gemäss den Bestimmungen im
Bankengesetz und in der Verordnung zu prüfen", nicht mehr nachkommen könne,
"weil sie keine volle Einsicht in die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit
der Bank" habe. Dem hält die Beschwerdeführerin namentlich entgegen, unter
einem Missstand im Sinne des Bankengesetzes könne nur eine "andauernde
Gesetzesverletzung" verstanden werden.

    b) Was unter einem Missstand im Sinne von Art. 23ter Abs. 1 BankG zu
verstehen ist, muss durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden. Dabei
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung
der Bankenkommission im Einzelfall, gleich wie bei der Beurteilung von
Fachfragen, ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Mit
Rücksicht auf den der Bankenkommission zustehenden Beurteilungsspielraum
bei der Sinnermittlung der unbestimmten Rechtsbegriffe der
Bankengesetzgebung, auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung, wenn
ein derartiger Entscheid zu überprüfen ist. Es widerspräche in der Tat
dem Wesen der Rechtskontrolle, wenn das Bundesgericht einer vertretbaren
Auslegung des fraglichen unbestimmten Rechtsbegriffes die Anerkennung
versagen und in völlig freier Überprüfung von der Rechtsauffassung
der Bankenkommission abweichen würde. Andererseits obliegt es dem
Bundesgericht, die Grenzen der Beurteilungsspielräume möglichst genau zu
umschreiben, würde doch sonst die Rechtskontrolle ihrerseits ihre Aufgabe
nicht mehr erfüllen.

    Der Begriff des "sonstigen Missstandes" gemäss Art. 23ter Abs. 1 BankG,
mit welchem die Voraussetzung für das Einschreiten der Bankenkommission
umschrieben wird, ist eine Generalklausel: Der Gesetzgeber ging davon aus,
dass auch die eingehendste Gesetzgebung nie alle vorkommenden Erscheinungen
des Wirtschaftslebens zu regeln vermag (BODMER/KLEINER/LUTZ, Kommentar
zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1982, N. 1 zu Art. 23ter
BankG). Es kann daher auch nicht die Aufgabe des Richters sein, den
Beurteilungsspielraum, der der Bankenkommission bei der Konkretisierung
des Begriffes des "Missstandes" zukommt, ein für allemal zu umschreiben,
wenn dies auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit wünschbar wäre; das
Bundesgericht muss sich deshalb darauf beschränken, in jedem einzelnen Fall
zu prüfen, ob sich die Bankenkommission an den ihr vom Gesetz vorgegebenen
Beurteilungsspielraum gehalten hat.

    c) Wie bereits dargestellt (E. 2b), vermag die weitere berufliche
Tätigkeit eines Banquiers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG
bankenaufsichtsrechtlich relevante Tatbestände zu schaffen, weshalb der
Banquier diese Aktivitäten der Bankenkommission insoweit offenzulegen hat,
als sie nach dem Ermessen der Kommission hiezu geeignet sind. Dies muss
selbst dann gelten, wenn die Bankenkommission keinerlei Anhaltspunkte
dafür hat, dass sich der Banquier im Rahmen dieser Tätigkeit irgendwelche
Unkorrektheiten zu Schulden kommen liess. Verweigert der betroffene
Banquier diese notwendige und zumutbare Auskunftserteilung gegenüber der
Bankenkommission oder ist die weitere berufliche Tätigkeit des Banquiers
so beschaffen, dass eine blosse allenfalls mit entsprechenden Unterlagen
belegte Auskunftserteilung noch nicht zu einer genügenden Abklärung der
tatsächlichen Verhältnisse führt, so hat die Bankenkommission vom Bestehen
eines Missstandes im Sinne von Art. 23ter Abs. 1 BankG auszugehen und die
für die Beseitigung dieses Zustandes notwendigen Verfügungen zu erlassen.

    e) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Zwar bestehen keinerlei
relevante Anhaltspunkte dafür, dass die Herren Y. und Z. die personellen
Anforderungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG nicht mehr erfüllen
würden oder dass die weitere berufliche Tätigkeit der beiden Herren
die Interessen der Bankgläubiger in anderer Weise gefährden würde; die
Bankenkommission hat denn auch die Berechtigung für ihr Vorgehen nicht aus
einem konkreten Verstoss gegen die Bankengesetzgebung heraus abgeleitet,
wenn sie auch aus dem Fall H. gewisse Schlüsse gezogen hat. Doch ist die
umfangreiche weitere berufliche Tätigkeit der beiden Banquiers aufgrund
der erteilten Auskünfte noch keineswegs so weit erhellt, dass sich die
Bankenkommission deswegen ein abschliessendes Urteil darüber bilden könnte,
ob dadurch aufsichtsrechtlich relevante Tatbestände geschaffen worden
sind. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bankenkommission sind
daher auch gestützt auf Art. 23ter Abs. 1 BankG gegeben.

Erwägung 4

    4.- a) Welche Massnahme im Einzelfall angezeigt ist, stellt eine
Ermessensfrage dar. Hier kommt der Bankenkommission als fachkundiger
Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens bei der Auswahl der Massnahmen
zu (BGE 105 Ib 408 E. 1c; 103 Ib 354 E. 5c). Bei der Betätigung
ihres Ermessens ist die Kommission an die allgemeinen Grundsätze
verwaltungsmässigen Handelns gebunden: Es ist dies das Verbot der Willkür
und der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

    b) aa) Es ist zunächst nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Bankenkommission bei der
Wahl des Mittels, also der Ausweitung der bankengesetzlichen Revision auf
die weitere berufliche Tätigkeit der Herren Y. und Z. gegen das Verbot der
Willkür und der rechtsungleichen Behandlung verstossen hätte. Ebensowenig
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihrem Vorgehen gegen Treu und
Glauben verstossen hätte.

    bb) Es fragt sich schliesslich, ob die Ausweitung der
bankengesetzlichen Revision auf die weitere berufliche Tätigkeit der
Herren Y. und Z. gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst.

    In der angefochtenen Verfügung wird die X-Bank AG angewiesen,
"Vorkehrungen" zu treffen oder, mit anderen Worten, die Unterlagen
bereitzustellen, die es der Revisionsstelle erlauben, die bankengesetzlich
relevanten Aspekte der weiteren beruflichen Tätigkeit der Herren Y. und
Z. zu überprüfen. Die X-Bank AG hat also nur diejenigen Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Aufsichtsbehörde
für deren Aufgabenerfüllung unmittelbar von Bedeutung sind, weshalb
die Geheimsphäre der Beschwerdeführerin im Rahmen des angestrebten
Zieles optimal geschützt wird; von einem Verstoss gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip kann diesbezüglich keine Rede sein.

    Die Beschwerdeführerin hält die Massnahme sodann für
unverhältnismässig, weil sie "enorme zusätzliche und jährlich
wiederkehrende Revisionskosten" verursache. Die Beschwerdeführerin
unterlässt es jedoch zu erläutern, welche andere Massnahme einerseits
zur Bereitstellung der erforderlichen Information über die weitere
berufliche Tätigkeit der Herren Y. und Z. führen würde und andererseits
weniger weit in ihre Rechtssphäre eingreifen würde. Auch ist der Einwand
der Beschwerdeführerin, die Verfügung bedeute "einen Eingriff in die
persönlichen Rechte und die Handels- und Gewerbefreiheit der Herren Y. und
Z. sowie der ihnen nahestehenden Personen" in keiner Weise substantiiert,
weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht.