Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 186



108 Ib 186

34. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 25. Juni 1982 i.S. X-Bank gegen Eidgenössische Bankenkommission
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Pflicht der Banken zur Auskunftserteilung über die wirtschaftlichen
Hintergründe von in Aussicht genommenen Geschäften. Art. 19 Abs. 2, 23bis
(BankG; Art. 9 Abs. 3, Anhang II lit. C Abs. 5 (BankV).

    1. Die Eidgenössische Bankenkommission kann die ihrer Aufsicht
unterstellten Banken ohne Verletzung von Bundesrecht verpflichten, sowohl
bei bankenmässigen Risikogeschäften (E. 3) als auch bei Treuhandgeschäften
(E. 5a) die wirtschaftlichen Hintergründe der in Aussicht genommenen
Geschäfte abzuklären, wenn im Einzelfall Anzeichen darauf hindeuten, dass
die Transaktion Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhaltes
bilden könnte oder wenn es sich um ein kompliziertes, ungewöhnliches oder
bedeutsames Geschäft handelt.

    2. Wann ein konkretes Bankgeschäft als "bedeutend" anzusehen ist,
bleibt dem technischen Ermessen der Bankenkommission anheimgestellt
(E. 5c); das Bundesgericht schreitet diesbezüglich nur ein, wenn ein
Ermessensfehler (Art. 104 lit. a OG) vorliegt. Anforderungen an die
Begründungspflicht der Bankenkommission (E. 5d).

Sachverhalt

    A.- Die X-Bank, eine international tätige Handelsbank, erstattete
der Eidgenössischen Bankenkommission mit Schreiben vom 8. Dezember 1980
gemäss Art. 21 Abs. 1 BankV (SR 952.02) die Risikoverteilungsmeldung Nr.
1284, die unter anderem die Grossposition A. AG zum Gegenstand hatte. Die
A. AG besitzt eine Mehrheitsbeteiligung an der B. AG, die ihrerseits
Alleinaktionärin der X-Bank ist.

    Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Engagement A. AG
umschreibt die Eidgenössische Bankenkommission in ihrer unbestritten
gebliebenen Sachverhaltsdarstellung wie folgt:

    Die Y-Bank in Wien gewährte der C. Drogerie-Betriebsgesellschaft mbH in

    Vösendorf, Österreich, einen Kontokorrent- und Betriebskredit. Zu
dessen

    Absicherung leistete die X-Bank im Auftrag der C. der Y-Bank eine
bis Ende

    September 1981 befristete Bankgarantie in der Höhe von 150 Mio. öS. Da
die

    C. der X-Bank nicht blankokreditwürdig erschien, verpfändete die
A. AG der

    X-Bank ein bei dieser Bank liegendes Sperrguthaben von 7 Mio. DM. Für
die
   restlichen 100 Mio. öS übernahm die A. AG eine Rückgarantie.

    Im vorliegenden Verfahren ist nicht mehr strittig, dass es sich beim
Engagement A. AG um ein Organgeschäft im Sinne von Art. 4ter Abs. 1 BankG
(SR 952.0) handelt.

    Am 31. Dezember 1980 beliefen sich die in den Büchern der X-Bank
figurierenden Treuhandkredite auf rund 105 Mio. Franken; als Treugeber
traten dabei für einen Betrag von ca. 86 Mio. Franken Firmen der D-Gruppe
auf, zu der auch die X-Bank selbst zu rechnen ist. Auch auf der Seite
der Kreditnehmer bestanden zwei Grosskunden.

    Nachdem die X-Bank die Empfehlung des Sekretariates der Eidgenössischen
Bankenkommission, wonach sie insbesondere eine Dokumentation über "die
wirtschaftlichen Hintergründe" der dargestellten Geschäfte bereitstellen
sollte, um diese alsdann der bankengesetzlichen Revisionsstelle zur
Ausarbeitung eines Berichtes zu übergeben, abgelehnt hatte, erliess die
Eidgenössische Bankenkommision folgende Verfügung:

    1. Die X-Bank hat die wirtschaftlichen Hintergründe des Geschäftes A.

    AG/C (insbesondere die Gründe für die Abwicklung der Kreditgarantie
über
   die Schweiz im allgemeinen und über die X-Bank bzw. die A. AG im
   besonderen sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse
   zwischen der A. AG und der C. Drogerie-Betriebsgesellschaft, Vösendorf,
   Österreich) durch

    Einholen schriftlicher Erklärungen, aus denen Absicht und Begründung
des
   gewählten Vorgehens klar ersichtlich werden, abzuklären.

    2. Die X-Bank hat die wirtschaftlichen Hintergründe der ausstehenden

    Treuhandkredite (insbesondere Bonität der Kreditnehmer, Verhältnis

    Kreditnehmer - Treugeber und die Abwicklung über die nahestehende Bank)
   durch Einholen schriftlicher Erklärungen, aus denen Absicht und
   Begründung des gewählten Vorgehens klar ersichtlich werden, abzuklären.

    3. Die X-Bank hat bis (zum) 31. August 1981 die Abklärungen gemäss

    Ziffern 1 und 2 vorzunehmen und die Unterlagen der bankengesetzlichen

    Revisionsstelle, Zürich, zur Verfügung zu stellen.

    4. Die bankengesetzliche Revisionsstelle hat die von der X-Bank gemäss
   den Ziffern 1-3 einzureichenden Unterlagen zu prüfen und dem
   Sekretariat der Eidg. Bankenkommission bis (zum) 30. September 1981
   einen diesbezüglichen Bericht zu erstatten.

    5. Die Bank hat die wirtschaftlichen Hintergründe im Sinne der

    Erwägungen in Zukunft vor Abschluss entsprechender Geschäfte
abzuklären.

    6. (Die Verfahrenskosten werden der X-Bank auferlegt.)

    Mit fristgerechter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die X-Bank
dem Bundesgericht:

    Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben,
   unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

    Beschwerdegegnerin.

    Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung wurde mit Verfügung vom 10. September 1981 entsprochen. Die
Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht. Auf ihre einzelnen
Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                  Aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 23bis Abs. 1 BankG trifft die Bankenkommission
die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen; überdies kann die
Kommission gemäss Art. 23bis Abs. 2 BankG von den Revisionsstellen und von
den Banken alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgabe benötigt. Die Frage, welche Auskünfte und Unterlagen
"zur Erfüllung der Aufgaben der Bankenkommission" erforderlich sind,
muss durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden. Welche Auskünfte und
Unterlagen dies im einzelnen sind, ist jedoch weitgehend dem technischen
Ermessen der Bankenkommission anheimgestellt, weshalb das Bundesgericht
nur bei eigentlichen Ermessensfehlern in ihren Entscheid eingreift.

    b) Die Bankenkommission ist bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit
in erster Linie auf die von der bankengesetzlichen Revisionsstelle
vorgelegten Berichte angewiesen. Der Gesetzgeber hat denn auch dafür
gesorgt, dass den Revisionsstellen alle erforderlichen Unterlagen und
sonstigen Informationen zur Verfügung stehen, um ihnen zu erlauben,
möglichst aussagekräftige Revisionsberichte anzufertigen.

    Nach Art. 19 Abs. 2 BankG hat die Bank der Revisionsstelle jederzeit
Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren, die für die Feststellung
und Bewertung der Aktiven und Passiven im schweizerischen Bankgeschäft
üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen,
die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind. Sodann hat die
Geschäftsführung der Bank bei allen mit Risiko verbundenen Geschäften die
für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlichen Unterlagen
zusammenzustellen. Diese müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich
ein zuverlässiges Urteil über das Geschäft zu bilden (Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 BankV). Nach der Praxis der Bankenkommission
hat die Bank in Erfüllung der Dokumentationspflichten gemäss Art. 19
Abs. 2 BankG und Art. 9 Abs. 3 BankV die "wirtschaftlichen Hintergründe"
des in Aussicht genommenen Geschäftes abzuklären, wenn im Einzelfall
Anzeichen darauf hindeuten, dass die Transaktion Teil eines unsittlichen
oder rechtswidrigen Sachverhaltes bilden könnte oder wenn es sich um
ein kompliziertes, ungewöhnliches oder bedeutsames Geschäft handelt
(EBK-Bulletin Nr. 7, S. 37 ff. und S. 39 ff.).

Erwägung 3

    3.- a) Es fragt sich, ob Art. 19 Abs. 2 BankG und Art. 9 Abs.  3 BankV,
auf welchen die Auskunftspflicht der Bank gegenüber der Revisionsstelle
beruht, die Auferlegung der Pflicht zur Abklärung des "wirtschaftlichen
Hintergrundes" von Bankgeschäften - Risikogeschäften einerseits (E. 3
und 4), Treuhandgeschäfte anderseits (E. 5) - erlauben.

    Bei Risikogeschäften hat die Bank die Unterlagen bereitzustellen,
die es einem fachkundigen Dritten, also z.B. der bankengesetzlichen
Revisionsstelle, erlauben, "sich ein zuverlässiges Urteil über das Geschäft
zu bilden" (vgl. Art. 9 Abs. 3 BankV). Solchermassen ausgestaltete
Unterlagen müssen einem aussenstehenden Fachmann die Beantwortung der Frage
erlauben, ob durch das Geschäft irgendwelche Regeln der Bankengesetzgebung
verletzt werden.

    Als Bestandteil des öffentlichen Rechtes sind die Normen der
Bankengesetzgebung grundsätzlich zwingender Natur, weshalb die zu
beurteilenden Bankgeschäfte nicht nur mit einem Teil sondern mit
allen zwingenden Normen des Bankenrechtes in Übereinstimmung sein
müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt dazu
die Abklärung der Bonität (Zahlungsfähigkeit) der gegenüber der Bank
Verpflichteten demnach noch nicht. Die von den Banken anzufertigenden
Unterlagen müssen auch Schlüsse darauf zulassen, ob das konkrete Geschäft
nicht Bestandteil eines rechts- oder sittenwidrigen Sachverhaltes
ist. Wäre dies nämlich der Fall, so wäre die durch Art. 3 Abs. 2 lit. c
BankG verlangte Seriosität der Geschäftsführung, welche als Voraussetzung
für die Ausübung der Bankentätigkeit dauernd zu gewährleisten ist,
offensichtlich in Frage gestellt.

    Es ist nicht zu bestreiten, dass die genaue Kenntnis des Rechtsgrundes
einer Finanztransaktion oder, wie es die Bankenkommission noch
allgemeiner sagt, des wirtschaftlichen Hintergrundes des Geschäftes, es
erlaubt, zu beurteilen, ob das Geschäft allenfalls gegen die Regeln der
Bankengesetzgebung verstösst. Dabei kommt der Kenntnis des Rechtsgrundes
eines Geschäftes nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung seiner
Seriosität Bedeutung zu; es lassen sich daraus überdies auch direkte
Rückschlüsse auf das Risiko der Transaktion ableiten, kann doch die
zivilrechtliche Nichtigkeit des Grundgeschäftes die Schadenersatzpflicht
der Bank nach sich ziehen (unveröffentlichter Entscheid des
Bundesgerichtes vom 14. November 1979 i.S. Bank Cantrade AG). Die Rüge der
Beschwerdeführerin, es sei "unerfindlich", was die Bankenkommission mit
den Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund der Geschäfte "anfangen"
soll, ist daher ohne weiteres zurückzuweisen. Als Fazit ist festzuhalten,
dass die Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes eines Bankgeschäftes
geeignet ist, die konkrete Risikolage sowie allgemein die Konformität des
Geschäftes mit dem Bankenrecht zu beurteilen, weshalb eine solchermassen
ausgestaltete Dokumentation aller Bankgeschäfte an sich geboten wäre.

    b) Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Pflicht zur Abklärung des
wirtschaftlichen Hintergrundes der strittigen Geschäfte ein, ein solches
Vorgehen müsse von den Bankkunden als Misstrauensvotum angesehen werden,
wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Banken unzumutbar
beeinträchtigt würde.

    Es ist zuzugeben, dass die Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes
jedes kleinen, alltäglichen oder unbedeutenden Bankgeschäftes nicht nur
einen grossen administrativen Aufwand der Banken bedeuten würde, sondern
wohl auch von den betroffenen Bankkunden nicht verstanden würde. In
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzipes geht die Praxis der
Bankenkommission jedoch davon aus, dass nur bei denjenigen Geschäften
eine Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes vorzunehmen ist,
bei welchen Anzeichen darauf hindeuten, dass die Transaktion Teil eines
unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhaltes bilden könnte oder wenn
es sich um ein kompliziertes, ungewöhnliches oder bedeutsames Geschäft
handelt. Es entspricht einer durchaus üblichen und alltäglichen Reaktion
jedes sorgfältigen Kaufmannes im allgemeinen und jedes sorgfältigen
Banquiers im besonderen, sich für den Abschluss qualifizierter Geschäfte
im oben umschriebenen Sinne besonders aussagekräftige und detaillierte
Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen; die Aufsichtsbehörde ist darauf
angewiesen, bei Geschäften, die sie sich begründetermassen besonders
genau ansehen will, über eine solche Dokumentation zu verfügen. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch im Grunde die Gesetzwidrigkeit dieser
Praxis der Bankenkommission nicht geltend; sie behauptet bloss, die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Praxis auf die strittigen
Geschäfte seien nicht erfüllt. Wie es sich damit verhält, wird noch zu
prüfen sein. Jedenfalls kann hier festgehalten werden, dass die Abklärung
des wirtschaftlichen Hintergrundes von qualifizierten Geschäften im Sinne
der Praxis der Bankenkommission (E. 2 am Ende) nicht nur von der Sache
her geboten, sondern auch verhältnismässig ist.

Erwägung 5

    5.- Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, auch
den wirtschaftlichen Hintergrund der in Frage stehenden Treuhandgeschäfte
abzuklären.

    a) Unter Treuhandgeschäften sind nach Anhang II lit. c Abs. 5 BankV
zu verstehen: Anlagen und Kredite, welche die Bank im eigenen Namen,
jedoch aufgrund eines schriftlichen Auftrags ausschliesslich für Rechnung
und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt. Der Auftraggeber trägt das
Währungs-, Transfer- und Delkredererisiko, ihm kommt der volle Ertrag
des Geschäftes zu; die Bank bezieht nur eine Kommission.

    Diese Legaldefinition lässt unerwähnt, dass zwischen dem Kunden
(Treugeber oder Fiduziant) und der Bank (Fiduziar) ein Auftragsverhältnis
besteht, aus welchem die Bank gegenüber ihrem Kunden haftpflichtig werden
kann. Das Auftragsrecht auferlegt dem Fiduziar Sorgfaltspflichten (Art. 398
OR), deren Nichtbeachtung eine haftungsbegründende Vertragsverletzung
darstellt.

    Trotz dieser (selbstverständlichen) Haftungsmöglichkeit des
Fiduziars aus dem Grundgeschäft braucht im vorliegenden Falle die
Frage, ob das Treuhandgeschäft ganz oder teilweise den eigentlichen
bankenrechtlichen Risikogeschäften gleichgesetzt werden müsse, nicht
beantwortet zu werden. Obwohl nämlich bei Treuhandgeschäften bloss
eine auftragsrechtliche Haftung der Bank besteht und daher der Schutz
der Interessen der Bankengläubiger weniger stark im Vordergrund steht
wie dies bei den eigentlichen Risikogeschäften der Fall ist, hat die
Bank auch bei Treuhandgeschäften dafür zu sorgen, dass durch sie keine
zwingenden Normen der Bankengesetzgebung verletzt werden; dies ist
namentlich mit Bezug auf die Frage von Bedeutung, ob das Geschäft nicht
rechts- oder sittenwidrig ist (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Überdies
ist festzuhalten, dass das Volumen der Treuhandgeschäfte bei zahlreichen
Instituten ein Mass erreicht hat, das die "bloss" auftragsrechtliche
Haftungsmöglichkeit doch zu einem nicht zu vernachlässigenden Risikofaktor
werden liess; diese Haftungsmöglichkeit kann sich ausserdem in jenen
Fällen, in welchen die Bank für den Fiduzianten die Auswahl des Dritten
zu besorgen hat, erheblich erhöhen, hat doch der Fiduziar diesfalls auch
für eine gute Risikoverteilung für ihren Kunden zu sorgen. Es ist daher
festzuhalten, dass die Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe
auch bei Treuhandgeschäften trotz des beschränkten Risikos für die
Bankengläubiger geboten ist, jedenfalls dann, wenn das Geschäft "besondere
Umstände" im Sinne der dargestellten bundesrechtskonformen Praxis der
Bankenkommission (E. 2b) aufweist. Ohne eine solche Abklärung wäre es
weder der bankengesetzlichen Revisionsstelle noch der Bankenkommission
selbst möglich, ihre Aufgabe zu erfüllen, nämlich zu prüfen, ob
alle beaufsichtigten Bankinstitute die zwingenden Bestimmungen der
Bankengesetzgebung inklusive die Vorschriften über die Seriosität der
Geschäftsführung einhalten (Art. 19 Abs. 1 BankG bzw. Art. 43-45 BankV
und Art. 23 Abs. 1 BankG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen diese
beiden Stellen bei den "besonderen" Geschäften im Sinne der Praxis der
Eidgenössischen Bankenkommission über eine ausreichende Dokumentation
verfügen. Das Bundesgericht hat dementsprechend schon in BGE 106 Ib 145
ff. entschieden, dass auch bei ungewöhnlichen Treuhandgeschäften eine
solche Dokumentationspflicht besteht.

    b) Die Eidgenössische Bankenkommission verlangt von der
Beschwerdeführerin die Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe
"der ausstehenden Treuhandgeschäfte"; die Vorinstanz ist der Ansicht,
die anvisierten Geschäfte der Beschwerdeführerin seien ungewöhnlich und
bedeutend, was nach ihrer Praxis die entsprechende Dokumentationspflicht
der Bank nach sich ziehe.

    Aus den Ausführungen der Eidgenössischen Bankenkommission ergibt sich,
dass sie die Beschwerdeführerin nur zur Abklärung der wirtschaftlichen
Hintergründe der Grosstreuhandgeschäfte verhalten will, wenn auch
die hiefür massgebliche Dispositiv-Ziffer 2 die gewünschte Klarheit
vermissen lässt; dabei ist mit der Eidgenössischen Bankenkommission davon
auszugehen, dass diejenigen Treuhandgeschäfte, die zwischen den gleichen
Parteien abgeschlossen werden und deren Verfalldatum nur unwesentlich
voneinander abweichen, wirtschaftlich als Einheit anzusehen sind. Bei den
am 31. Dezember 1980 ausstehenden Treuhandgeschäften der Beschwerdeführerin
fallen sowohl auf der Seite der Kreditnehmer als auch auf derjenigen der
Treugeber je zwei Partner auf, deren Geschäftsvolumen im Verhältnis zu den
gesamten ausstehenden Geschäften einen bedeutenden Anteil erreicht. Auf der
Seite der Kreditnehmer ist dies die Anlagen Leasing GmbH & Co. AG und die
Drogerie Discount GmbH & Co. KG, die (zu dem von der bankengesetzlichen
Revisionsstelle angegebenen Wechselkurs von Fr. 89.75 pro 100 deutsche
Mark) zusammen ungefähr 72 Mio. Franken der insgesamt ausstehenden
105 Mio. Franken bezogen haben; diese Mittel stammen ausschliesslich
von zwei zum Aktionärskreis der Bank gehörenden Treugebern. Die übrigen
ausstehenden Treuhandgeschäfte zerfallen in zahlreiche kleinere Positionen,
von welchen auch die Eidgenössische Bankenkommission nicht geltend macht,
dass eines oder mehrere dieser Geschäfte Merkmale aufweisen würde, die
gemäss ihrer Praxis die Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe
erforderlich machen würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin bei gegebenen Voraussetzungen von den am 31. Dezember
1980 ausstehenden Treuhandgeschäften lediglich die beiden genannten
Hauptpositionen (W. und V. samt dem Verhältnis zu ihren Treugebern)
zu dokumentieren haben wird.

    c) Es ist zu prüfen, ob die in diesem Zusammenhang massgeblichen
Geschäfte überhaupt eine der besonderen Eigenschaften - kompliziert,
ungewöhnlich, bedeutsam - aufweisen, die nach der dargestellten Praxis
der Eidgenössischen Bankenkommission die Pflicht zur Abklärung des
wirtschaftlichen Hintergrundes nach sich ziehen. Dies ist zu bejahen.

    Die beiden in E. 5b genannten Grossgeschäfte bilden einen massgeblichen
Teil des gesamten Volumens der Treuhandgeschäfte der Beschwerdeführerin,
weshalb sie für den Betrieb der Bankinvest AG als bedeutend anzusehen
sind. Die bei den beiden Grossgeschäften involvierten Geldsummem (72
Mio. Franken) erreichen nach Ansicht der Eidgenössischen Bankenkommission
sodann auch objektiv, also ohne Rücksicht auf das gesamte Volumen der
Treuhandgeschäfte der Beschwerdeführerin einen Umfang, der eine sorgfältige
Abklärung und Dokumentation dieser Transaktionen erforderlich macht. Der
Umfang der Abklärungspflichten bzw. das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt
ist im übrigen bei Organgeschäften das gleiche wie bei Bankgeschäften
mit aussenstehenden Dritten.

    Von welchem Umfange an ein konkretes Geschäft als bedeutend anzusehen
ist, ist eine (technische) Ermessensfrage, bei deren Überprüfung sich
das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat
nicht geltend gemacht, die Eidgenössische Bankenkommission habe bei der
Beantwortung der Frage, ob es sich bei den anvisierten Treuhandgeschäften
um bedeutende Geschäfte handle, den ihr zustehenden Ermessensspielraum
überschritten; sie hat bloss erklärt, auf den "betragsmässigen Umfang"
der ausstehenden Treuhandgeschäfte komme es gar nicht an - eine Ansicht,
die nach dem Gesagten offensichtlich unrichtig ist. Im übrigen ergeben
sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die den Schluss
darauf zuliessen, dass die Treuhandgeschäfte entgegen der Ansicht
der Eidgenössischen Bankenkommission als unbedeutend angesehen werden
müssten. Das Bundesgericht hat deshalb keinen Grund, von der Beurteilung
des Geschäftes durch die Eidgenössische Bankenkommission abzuweichen, ist
doch ein diesbezüglicher Ermessensfehler der Vorinstanz weder ersichtlich
noch auch nur behauptet.

    Unter diesen Umständen braucht nicht mehr abgeklärt zu werden, ob
die beiden Geschäfte auch noch als ungewöhnlich zu qualifizieren sind,
wie dies die Eidgenössische Bankenkommission annimmt. Es genügt die
Feststellung, dass es sich bei den in Frage stehenden Treuhandgeschäften
um bedeutende Geschäfte handelt; dies allein vermag schon die Pflicht der
Bank zur Abklärung und Dokumentierung der betroffenen Geschäfte auszulösen.

    d) Es ist indessen zuzugeben, dass die von der Eidgenössischen
Bankenkommission vorgebrachte Begründung, weshalb es sich bei den
beiden zu dokumentierenden Treuhandgeschäften um "bedeutende Geschäfte"
handeln soll, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine hinreichende
Begründung nur knapp zu genügen vermag. Wenn auch die Eidgenössische
Bankenkommission sich im vorliegenden Fall noch im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessensspielraumes gehalten hat und das Bundesgericht
deshalb keinen Grund hat, die angefochtene Verfügung aufzuheben, wäre es
doch gerade im Interesse der Rechtssicherheit geboten, wenn die Vorinstanz
ihre Praxis mit Bezug auf die einzelnen Kriterien, die die Abklärung des
wirtschaftlichen Hintergrundes von Bankgeschäften erforderlich machen,
präzisieren würde. So wäre bei der Beantwortung der Frage, ob ein
bestimmtes Geschäft als bedeutend anzusehen ist, nicht nur ein Vergleich
dieses Geschäftes mit dem gesamten Volumen dieser Geschäftssparte der
betreffenden Bank vorzunehmen, sondern es wären die gesamten Umstände
des Falles heranzuziehen, wobei das durch das Geschäft entstandene
Risiko für die Bankengläubiger entsprechend in Rechnung zu stellen
wäre. Bei Treuhandgeschäften, wo durch die bloss mandatsrechtliche
Haftungsmöglichkeit eine relativ überblickbare Risikolage besteht,
müssten dabei die involvierten Summen umso höher sein, um als bedeutend
angesehen werden zu können. Das konkrete Geschäft wäre insbesondere auch
zur gesamten Bedeutung des betreffenden Bankinstitutes in Relation zu
setzen: Das gleiche Geschäft könnte danach für eine kleine Bank bedeutend
sein, während es das für ein grosses Institut noch nicht wäre.