Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 148



108 Ib 148

28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
15. Juni 1982 i.S. Hagruba Grundstücke AG gegen Regierungsrat und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 19 Satz 1 GSchG; Voraussetzung der Baubewilligung bei
Vorfinanzierung des Kanalisationsanschlusses durch den Grundeigentümer.

    Ist ein Grundeigentümer bereit, den vorschriftsgemässen Anschluss
seiner Parzelle an das vorhandene Kanalisationsnetz der Gemeinde
vorzufinanzieren, so darf ihm die Baubewilligung nur erteilt werden,
wenn das Baugrundstück rechtskräftig eingezont ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                       den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- (...) Verwaltungsgericht und Regierungsrat sind sich heute darin
einig, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin innerhalb des generellen
Kanalisationsprojekts (GKP) liegt. Damit beurteilt sich die Frage,
ob die umstrittene Baubewilligung erteilt werden kann, ausschliesslich
nach Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG). Eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 26 der allgemeinen Gewässerschutzverordnung (AGSchV) kommt im
vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der aus dem projektierten Gebäude
(13 Eigentumswohnungen) zu erwartende Abwasseranfall offensichtlich 12
Einwohnergleichwerte überschreitet. Gemäss Art. 19 Satz 1 GSchG dürfen
Baubewilligungen für Neubauten innerhalb des GKP nur erteilt werden, wenn
der Anschluss der Abwässer an die Kanalisation gewährleistet ist. Die
Abwasserpumpstation, die sich etwa 300 m südwestlich des Baugrundstückes
befindet, ist heute in Betrieb und durch die Ringleitung, die um den
Zugersee führt, mit der ARA Zug verbunden. Die Zuleitungen, insbesondere
die Kanalisation "Vorderer Tieftalweg", sind aber noch nicht erstellt
(Bericht der Bezirksverwaltung Küssnacht am Rigi vom 26. April 1982).

    Die Beschwerdeführerin ist bereit, die Kanalisation vorzufinanzieren,
und hält daher eine Bauverweigerung für unverhältnismässig; sie glaubt,
es wäre der Zielsetzung des Gewässerschutzes genügend Rechnung getragen,
wenn die Bewilligung mit der Auflage verbunden würde, die Bauten dürften
erst nach korrektem Anschluss an die Kanalisation in Angriff genommen
bzw. bezogen werden. Eine Vorfinanzierung der Kanalisation ist nach Art. 3
Ziff. 3 des Kanalisationsreglementes des Bezirkes Küssnacht vom 11. Juli
1969/27. Januar 1972 grundsätzlich möglich; auch die bundesgerichtliche
Praxis (BGE 101 Ib 68) erklärt die Vorfinanzierung als zulässig, jedoch
nur bei rechtskräftig eingezonten Parzellen. Da der Zonenplanentwurf des
Bezirkes vom 20. September 1981 noch nicht rechtskräftig ist, entfällt
diese Möglichkeit und somit auch jene einer entsprechenden Auflage in
der Baubewilligung.