Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 137



108 Ib 137

25. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 11. Februar 1982 i.S. Merih gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG; Entzug des Führerausweises wegen
deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeuges.

    Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges
und der Begehung des Delikts im Falle gewerbsmässigen Diebstahls
bejaht, weil der Täter die weit auseinander liegenden Tatorte mit einem
Motorfahrzeug aufsuchte.

Sachverhalt

    A.- Ahmet Merih verübte im Verlauf des Jahres 1979 mindestens 45
Trickdiebstähle durch Manipulation an Geldspielautomaten. Die Tatorte
lagen in mehreren Kantonen. Merih, der zusammen mit anderen Personen die
Straftaten beging, fuhr zu mehreren der Deliktsorte mit dem Personenwagen
seiner Freundin. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte Merih am
22. September 1980 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie
Hehlerei im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 und Art. 144 Abs. 1 StGB zu zwölf
Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Probezeit
drei Jahre). Die Polizeidirektion des Kantons Zürich entzog Merih wegen
dieser Delikte den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Auf
Rekurs Merihs hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die
erstinstanzliche Verfügung. Merih führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, von jeder Massnahme Umgang zu nehmen. Er bestreitet
das Bestehen eines notwendigen sachlichen Zusammenhangs zwischen den
Straftaten und der Verwendung des Motorfahrzeuges. Die Beute habe auch
ohne Benützung des Motorfahrzeuges weggeschafft werden können, wie auch
die Straftaten nicht notwendigerweise die Benützung des Motorfahrzeuges
erheischten. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

    Nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG muss der Führerausweis entzogen
werden, wenn der Führer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens
oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat. Dass die vom
Beschwerdeführer begangenen Diebstähle Verbrechen darstellen, bestreitet
er ebensowenig wie die vorinstanzliche Feststellung, er habe mehrmals ein
Motorfahrzeug zur Reise in die ausserhalb Winterthurs gelegenen Orte, wo
sich Geldspielautomaten befanden, verwendet. Hingegen fragt sich, ob ein
Missbrauch des Motorfahrzeuges zu deliktischen Zwecken vorliegt. Nach der
Rechtsprechung liegt ein solcher nicht schon dann vor, wenn der betreffende
Lenker beim Anlass einer Fahrt eine strafbare Handlung begeht. Dagegen ist
Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG anwendbar, wenn das Motorfahrzeug speziell dazu
verwendet worden ist, um die Begehung von Straftaten zu erleichtern. Zudem
muss das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung eines
Delikts dargestellt haben, d.h. die Straftat muss unter Ausnützung der
besonderen Möglichkeiten des Motorfahrzeuges verübt worden sein (BGE 106
Ib 397 E. 1).

    Nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts beteiligte
sich der Beschwerdeführer an insgesamt 33 Trickdiebstählen ausserhalb
Winterthurs. Das Motorfahrzeug erleichterte zwar nicht die Begehung des
einzelnen Delikts, doch wurde die intensive, gewerbsmässige Tatbegehung
durch die Verwendung des Motorfahrzeuges mindestens erleichtert, lagen
doch die Tatorte in den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen, Glarus, Uri
und Schaffhausen. Damit war das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel
zur Begehung der gesamten Deliktserie. Unter diesen Umständen besteht ein
genügend enger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges
und der Begehung der Delikte. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer
Massnahme sind daher gegeben.