Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IA 155



108 Ia 155

30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22.
September 1982 i.S. Ruppli, Pircher und Lamprecht gegen Politische Gemeinde
Eglisau und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste

    Gemeindeabstimmung. Informationskredit für kantonalen Abstimmungskampf.

    1. Kriterien der unzulässigen Beeinflussung des politischen Willens
der Stimmbürger (E. 3b).

    2. Stellung des Gemeinderates, der im Auftrag der Gemeindeversammlung
in einen kantonalen Abstimmungskampf eingreift (E. 4).

    3. Keine Verletzung des politischen Stimmrechts, wenn eine Gemeinde
in einen kantonalen Abstimmungskampf eingreift, an dessen Ausgang sie
unmittelbar und besonders interessiert ist (E. 5a). Schranken für die Art
des Eingreifens (E. 5b). Verhältnismässigkeit des Einsatzes öffentlicher
Mittel (E. 5c).

    4. Vereinbarkeit des Kreditbeschlusses mit dem kantonalen Recht (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Der Bau der Umfahrungstrasse für die Zürcher Gemeinde Eglisau
setzt eine kantonale Volksabstimmung voraus. Im Hinblick darauf fasste
die Gemeindeversammlung der Politischen Gemein de Eglisau am 23. September
1981 mit 305 gegen 129 Stimmen folgenden Beschluss:

    "1. Der Gemeinderat wird ermächtigt, im Vorfeld der kantonalen

    Abstimmung über die Umfahrung Eglisau die Stimmberechtigten des Kantons

    Zürich aus der Sicht der Gemeinde Eglisau im Rahmen des Kredites
   zweckmässig zu informieren.

    2. Für die Information wird ein Kredit von Fr. 60'000.-- bewilligt.

    Die Finanzierung erfolgt:

    Fr. 50'000.-- zulasten des ordentlichen Verkehrs des Politischen

    Gemeindegutes

    Fr. 10'000.-- zulasten des Rudolf-Laufer-Fonds."

    Diesen Kreditbeschluss fochten Barbara Ruppli, Joseph Pircher und Franz
Lamprecht mit der Begründung an, es sei unzulässig, dass eine Gemeinde
auf solche Weise in eine kantonale Volksabstimmung eingreife. Sie hatten
jedoch weder beim Bezirksrat Bülach noch beim Regierungsrat des Kantons
Zürich Erfolg. Mit staatsrechtlicher Beschwerde machen sie eine Verletzung
ihrer politischen Stimmberechtigung geltend und beantragen die Aufhebung
des angefochtenen Regierungsratsentscheids und des Kreditbeschlusses der
Politischen Gemeinde Eglisau. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführer sehen im streitigen Kreditbeschluss der
Politischen Gemeinde Eglisau eine Verletzung des vom Bundesrecht und von
Art. 16 KV gewährleisteten politischen Stimmrechts.

    a) Einer Garantie, die in einer Kantonsverfassung verankert ist,
kommt nur dann eigene Tragweite zu, wenn sie ein ausgedehnteres Recht
als die Bundesverfassung gewährt (BGE 104 Ia 435 E. 2). Das ist in
bezug auf Art. 16 KV nicht der Fall. Das Bundesgericht kann sich
daher im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Vereinbarkeit der
Kreditbewilligung mit dem eidgenössischen Verfassungsrecht zu überprüfen.

    b) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische
Stimmrecht gibt dem Bürger unter anderem Anspruch darauf, dass kein
Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen
der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Das
Abstimmungsergebnis kann namentlich durch eine unerlaubte Beeinflussung der
Willensbildung der Stimmbürger verfälscht werden. Das ist unter anderem der
Fall, wenn die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen
verfasst, ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den
Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert (BGE 102 Ia 268 E. 3
mit Hinweisen). Eine unerlaubte Beeinflussung der Stimmbürger kann ferner
vorliegen, wenn die Behörde in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf
eingreift und entweder positive, zur Sicherung der Freiheit der Stimmbürger
aufgestellte Vorschriften missachtet oder sich sonstwie verwerflicher
Mittel bedient (BGE 89 I 443 E. 5). Als verwerflich gilt unter anderem,
wenn eine Behörde mit unverhältnismässigem Einsatz öffentlicher Mittel
in den Abstimmungskampf eingreift. Damit die Gleichheit der an der
Auseinandersetzung Beteiligten so weit als möglich gewahrt bleibt, darf
nach dem Erlass des behördlichen Abstimmungsberichts nicht mehr aufgewendet
werden, als den Parteien und anderen Interessengruppen ohne erhebliche
Opfer möglich ist (Urteil Beuttner vom 8. Juli 1964, E. 4c, veröffentlicht
in ZBl 66/1965 S. 251). Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass sich
die Auseinandersetzungen vor Sachabstimmungen grundsätzlich frei und ohne
behördliche Einflussnahme abspielen können. In der Literatur ist denn auch
der Grundsatz aufgestellt worden, dass behördliche Interventionen, soweit
sie nicht in der Abgabe eines beleuchtenden Berichts an die Stimmbürger
bestehen, nicht zur Regel werden sollen, sondern sich auf jene Fälle
zu beschränken haben, in denen triftige Gründe für ein Tätigwerden der
Behörde sprechen (vgl. WERNER STAUFFACHER, Die Stellung der Behörden
im Wahl- und Abstimmungskampf, in: ZBl 68/1967 S. 361 ff. und 385 ff.,
S. 392; kritischer: THEODOR BÜHLER, Ist eine amtliche Stellungnahme bei
Abstimmungen erwünscht?, in: ZBl 72/1971 S. 521 ff., S. 528/529).

Erwägung 4

    4.- Im vorliegenden Fall hat die Politische Gemeinde Eglisau einen
Kredit von Fr. 60'000.-- bewilligt und den Gemeinderat ermächtigt,
"im Vorfeld der kantonalen Abstimmung über die Umfahrung Eglisau die
Stimmberechtigten des Kantons Zürich aus der Sicht der Gemeinde Eglisau
im Rahmen des Kredites zweckmässig zu informieren". Der Gemeinderat hat
somit den Auftrag, unter Verwendung kommunaler Mittel in einen künftigen
kantonalen Abstimmungskampf einzugreifen.

    a) Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeinderat Eglisau
sei an der kantonalen Vorlage für die Umfahrung Eglisau rechtlich nicht
beteiligt. Eine solche Beteiligung sei aber Bedingung dafür, dass eine
Behörde in einen Abstimmungskampf eingreifen dürfe (WERNER STAUFFACHER,
aaO, S. 366; THEODOR BÜHLER, aaO, S. 523 ff.; LUCAS DAVID, Schweizerisches
Werberecht, Zürich 1977, S. 353).

    Die von den Beschwerdeführern angegebenen Zitate beziehen sich
ausschliesslich auf Fälle, wo Behörden jenes Gemeinwesens vor einer
Abstimmung werben, die von diesem selbst durchgeführt wird (ausdrücklich:
LUCAS DAVID, aaO, S. 351). Hier geht es um einen andern Sachverhalt:
Die Gemeindeversammlung Eglisau hat den Gemeinderat ermächtigt, in einen
kantonalen Abstimmungskampf einzugreifen. Der Gemeinderat handelt also
nicht eigenmächtig gemeindeintern, sondern als Vertreter der Gemeinde gegen
Aussen. Damit stellt sich nicht die Frage, ob eine Behörde selbständig vor
einer Abstimmung werben dürfe; vielmehr fragt es sich, ob eine Gemeinde
als solche in einen kantonalen Abstimmungskampf eingreifen dürfe.

    Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, eine kommunale Intervention
in einer kantonalen Abstimmung sei mangels Beteiligung der Gemeindebehörden
am Vorverfahren ausgeschlossen, geht ihre Argumentation fehl, weil sie
die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht trifft. Davon abgesehen
war der Gemeinderat entgegen der Annahme der Beschwerdeführer an der
Entstehung des Projekts für die Umfahrungsstrasse Eglisau rechtlich
beteiligt. So hatten ihn die kantonalen Behörden anzuhören (§ 6 lit. a
des Gesetzes betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893, GS 722.1)
beziehungsweise zur Vernehmlassung einzuladen (§ 5 der Verordnung über
die Hauptverkehrsstrassen vom 8. Mai 1930, GS 722.12). Der Vorwurf
der mangelnden Beteiligung wäre daher auch dann unbegründet, wenn ein
selbständiges Eingreifen des Gemeinderates in den Abstimmungskampf zu
beurteilen wäre.

    b) Ebenso verhält es sich mit der Rüge, eine Behörde dürfe
im Abstimmungskampf nicht Partei ergreifen; zulässig seien nur
Richtigstellungen (WERNER STAUFFACHER, aaO, S. 387 und 391/392). Der
fragliche Kredit diene aber keineswegs nur dazu, Falschmeldungen
richtigzustellen; er sei vielmehr dafür bestimmt, offensiv in den
kantonalen Abstimmungskampf einzugreifen.

    Auch in dieser Hinsicht geht die Verweisung auf WERNER STAUFFACHER
oder auf die eine strengere Auffassung vertretenden Autoren THEODOR BÜHLER
(aaO, S. 527/528) und LUCAS DAVID (aaO, S. 353) am Problem vorbei, das
sich hier stellt. Die Zitate betreffen ebenfalls nur Parteinahmen von
Behörden des Gemeinwesens, das die Abstimmung selbst durchführt. Das
ist jedoch - wie erwähnt - hier nicht der Fall. Auch unter diesem
Gesichtspunkt stellt sich nur die Frage, ob es einer Gemeinde als Subjekt
des öffentlichen Rechts gestattet sei, in einem kantonalen Abstimmungskampf
unter Verwendung kommunaler Mittel Werbung zu betreiben.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer erachten es indessen auch als unzulässig,
dass eine Gemeinde ähnlich einer politischen Partei an einem kantonalen
Abstimmungskampf teilnehme. Sie sehen darin eine Gefahr für die
Demokratie. So frage es sich, ob allenfalls der Kanton mit seinen Mitteln
in einen Abstimmungskampf einzugreifen habe, wenn beispielsweise mehrere
Gemeinden eine kantonale Vorlage gemeinsam bekämpften. Ferner führe es
zu einem volkswirtschaftlichen Unsinn, wenn sich zwei Gemeinden unter
Verwendung von Steuergeldern bekämpften, indem die eine für die andere
gegen eine kantonale Vorlage eintrete. Eine solche Entwicklung führe zu
Machtkonzentrationen zu Ungunsten von Minderheiten, wodurch das Stimmrecht
andersdenkender Bürger - im vorliegenden Fall der Gegner der Umfahrung
Eglisau, insbesondere der Beschwerdeführer - beeinträchtigt werde.

    Diese grundsätzlichen Bedenken haben in der Tat Gewicht. Zudem ist
es nicht ausgeschlossen, dass sich die Problematik noch verschärfen kann,
wenn Gemeinden stark verschiedener Grösse und Finanzkraft aktiv an einem
kantonalen Abstimmungskampf teilnehmen. Auf der andern Seite aber darf
nicht übersehen werden, dass die von den Beschwerdeführern befürchteten
Gefahren für die Demokratie nur dann in ihrer vollen Tragweite denkbar
wären, wenn die Gemeinden vollkommen frei in kantonale Abstimmungskämpfe
eingreifen könnten. Das ist indessen nicht der Fall. Die Zulässigkeit
der aktiven Teilnahme findet ihre Grenze jedenfalls dort, wo das vom
Bundesrecht gewährleistete politische Stimmrecht der Bürger beeinträchtigt
würde. Dabei stellt sich einerseits die Frage nach der Zulässigkeit
des Eingreifens überhaupt und, wenn diese zu bejahen ist, jene nach der
Zulässigkeit der Art und Weise, in der die Gemeinde tätig wird.

    Was die befürchteten Gefahren für die Demokratie betrifft, so dürfte es
im übrigen wesentlich problematischer sein, wenn private Interessengruppen
mit erheblichen Mitteln in Abstimmungskämpfe eingreifen. Solche Aktivitäten
sind im Gegensatz zu jenen der Gemeinden schwerer überschaubar und damit
rechtsstaatlichen Kontrollen weniger zugänglich.

    a) Im Fall Bauert gegen Gemeinde Richterswil hat es das Bundesgericht
als fraglich bezeichnet, ob das Eingreifen einer Gemeinde in einen
kantonalen Abstimmungskampf mit der bundesrechtlichen Garantie des
politischen Stimmrechts auch dann vereinbar wäre, wenn die kantonale
Vorlage die Interessen der Gemeinde weniger direkt berühren würde,
als beim Bau einer Umfahrungsstrasse, namentlich wenn es nicht um eine
Abstimmung über einen Kreditbeschluss, sondern über eine Verfassungs-
oder Gesetzesvorlage ginge (BGE 105 Ia 245 E. 4). Es konnte dieses Problem
jedoch offen lassen, weil es keine Abstimmung über eine generellabstrakte
Frage zu beurteilen hatte; Gegenstand der Beschwerde war die kantonale
Abstimmung über einen Kreditbeschluss für eine Umfahrungsstrasse,
an der die Gemeinde unmittelbar interessiert war. Die Zweifel an der
Zulässigkeit der Parteinahme von Gemeinden in kantonalen Abstimmungen über
generell-abstrakte Fragen sind in der Literatur bestätigt und verstärkt
worden (ETIENNE GRISEL, L'information des citoyens avant les votations,
in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 61).

    Im vorliegenden Fall geht es - wie im genannten Urteil (BGE 105 Ia 243
ff.) - um die Teilnahme einer Gemeinde an einem kantonalen Abstimmungskampf
in einer Frage, die sie unmittelbar und im Vergleich zu andern Gemeinden
besonders stark berührt. Sie ist am Ausgang der Abstimmung darüber, ob die
projektierte Umfahrungsstrasse gebaut werden kann, interessiert wie keine
andere Gemeinde des Kantons. Eine besonders nahe und individuelle Beziehung
zum Gegenstand der Abstimmung ist daher offensichtlich gegeben. Unter
diesen Umständen stehen einer Intervention der Gemeinde in den kantonalen
Abstimmungskampf von vornherein keine solchen Bedenken entgegen, wie sie
bei generell-abstrakten Vorlagen allenfalls zu erheben wären. Wie es sich
damit verhielte, braucht daher im vorliegenden Fall nicht näher untersucht
zu werden.

    Diese in der Sache selbst liegende Beschränkung auf ein individuell
konkretes, die Gemeinde Eglisau in besonderem Masse betreffendes
Problem entkräftet die von den Beschwerdeführern erhobenen Bedenken
weitgehend. Jedenfalls lassen sich keine grundsätzlichen Gefahren für
die Demokratie und namentlich für das politische Stimmrecht erkennen. Bei
kantonalen Abstimmungen über solche Fragen kann es im Gegenteil dem
Informationsbedürfnis der Stimmbürger entsprechen, auch den Standpunkt
der betroffenen Gemeinde von dieser selbst zu erfahren (vgl. ETIENNE
GRISEL, aaO, S. 61). Das ist um so eher der Fall, als die Gemeinde keine
Möglichkeit hat, zur kantonalen Abstimmung eine Botschaft zu verfassen. In
der Teilnahme der Gemeinde Eglisau am kantonalen Abstimmungskampf über
die Umfahrungsstrasse kann daher keine Beeinträchtigung des politischen
Stimmrechts gesehen werden.

    b) Die Art und Weise, in der die Gemeinde Eglisau für die Umfahrung
werben will, geht aus den Akten nicht hervor. Das künftige Vorgehen der
Gemeinde kann daher jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keinen Grund zum
Einschreiten bilden.

    Immerhin sei festgestellt, dass die Gemeinde bei der Wahl der
Werbemittel und bei deren Ausgestaltung nicht völlig frei sein wird. Die
von der Gewährleistung des politischen Stimmrechts gebildete Schranke
besteht darin, dass der Stimmbürger nicht in unzulässiger Weise beeinflusst
werden darf. Die kommunale Behörde, die den Standpunkt der Gemeinde zu
einer sie besonders betreffenden kantonalen Abstimmung darlegt, darf zwar
jene Mittel der Meinungsbildung einsetzen, die in einem Abstimmungskampf
von den Befürwortern und Gegnern der Vorlage üblicherweise verwendet
werden. Sie hat dabei aber die kommunalen Interessen in objektiver
und sachlicher Weise zu vertreten. Es darf von ihr ein höherer Grad an
Objektivität und Sachlichkeit erwartet werden als von privaten politischen
Gruppierungen. Das heisst aber nicht, dass die Gemeindebehörde bei ihrer
Intervention an die gleich strengen Grundsätze gebunden sei, die sie bei
der Abgabe eines erläuternden Berichts zu beachten hätte. Schon bei der
Abfassung eines solchen Berichts darf sich die Gemeinde darauf beschränken,
jene Gründe darzulegen, die für die Mehrheit des Gemeindegesetzgebers
massgebend waren, und sie ist von Bundesrechts wegen nicht gehalten,
sämtliche für und gegen die Vorlage sprechenden Gründe darzulegen.
Das gilt noch vermehrt, wenn sie die Auffassung der Gemeinde zu einer
kantonalen Abstimmungsvorlage zum Ausdruck bringt (BGE 105 Ia 245/246
E. 5b). Damit stellt das Bundesgericht weniger strenge Anforderungen
als ETIENNE GRISEL, der bei geteilten Meinungen eine Darstellung der
verschiedenen Ansichten verlangt (aaO, S. 61). Im übrigen stiesse eine
solche auf praktische Schwierigkeiten, weil sich kaum objektiv festlegen
liesse, wie und in welchem Umfang abweichende Ansichten wiederzugeben
wären, damit das tatsächliche Meinungsverhältnis richtig dargestellt würde.

    c) Nach der Rechtsprechung hat sich die Gemeinde bei der Intervention
in einen kantonalen Abstimmungskampf auch des Einsatzes unverhältnismässig
hoher Beträge zu enthalten (in der amtlichen Sammlung unveröffentlichte
E. 5c des Urteils BGE 105 Ia 243 ff., publiziert in ZBl 81/1980 S. 24). Im
vorliegenden Fall kann der Informationskredit von Fr. 60'000.-- angesichts
der Bedeutung der Umfahrungsstrasse für die Gemeinde und des Umstandes,
dass die Stimmbürger eines grossen Kantons erreicht werden sollen, nicht
als unverhältnismässig bezeichnet werden.

    d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der streitige Kreditbeschluss
der Gemeinde Eglisau im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung
des politischen Stimmrechts der Bürger nicht zu beanstanden ist. An den
Grundsätzen, die dem Urteil Bauert gegen Gemeinde Richterswil zu Grunde
liegen (BGE 105 Ia 243 ff.), ist festzuhalten.

Erwägung 6

    6.- Neben der Verletzung des politischen Stimmrechts machen die
Beschwerdeführer geltend, der Beschluss der Politischen Gemeinde Eglisau
über den Informationskredit verstosse gegen den materiellen Gehalt von §
151 GG. Danach können Gemeindebeschlüsse unter anderem angefochten werden,
wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen (Ziff. 1) und wenn
sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine
erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn
sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Ziff. 2).

    a) Bei Beschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG prüft das Bundesgericht
die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts und jener
Vorschriften des kantonalen Gesetzesrechts frei, die mit dem Stimmrecht
eng zusammenhängen oder die dessen Inhalt und Tragweite umschreiben. In
bezug auf das übrige kantonale Recht ist die Kognition des Bundesgerichts
auf eine Willkürprüfung beschränkt (BGE 106 Ia 199 E. 2d mit Verweisungen).

    Die von den Beschwerdeführern angerufene Aussage von § 151 Ziff. 2 GG
deckt sich wörtlich mit jener von Art. 48 KV, welche die Beschwerdeführer
ebenfalls ausdrücklich anführen. Die Vereinbarkeit der streitigen
Kreditbewilligung mit diesen Normen prüft das Bundesgericht daher frei. Ob
es sich auch hinsichtlich § 151 Ziff. 1 OG so verhalte, kann dahingestellt
bleiben, da auch eine freie Prüfung zu keinem andern Ergebnis führt.

    b) § 151 GG umschreibt in erster Linie die Voraussetzungen, unter denen
ein Gemeindebeschluss bei den kantonalen Rekursinstanzen angefochten werden
kann. Insoweit handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Darüber
hinaus kommt ihr jedoch auch ein materieller Gehalt zu (vgl. BGE 100
Ia 92/93 E. 3 und 4). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Rekurs
bilden zugleich den Massstab für die Zulässigkeit des angefochtenen
Gemeindebeschlusses selbst.

    c) Die Beschwerdeführer erachten den streitigen Kreditbeschluss
als gesetzwidrig im Sinne von § 151 Ziff. 1 GG, weil er das vom
Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht der
Bürger verletze. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, liegt
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Stimmrechtsverletzung
vor (vorn, E. 3-5). Damit ist auch keine Gesetzwidrigkeit im Sinne von §
151 Ziff. 1 GG gegeben.

    d) Gemäss § 151 Ziff. 2 GG dürfen Gemeindebeschlüsse zunächst
nicht "offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich
eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben". Mit
der projektierten Umfahrungsstrasse soll unter anderem die Gemeinde
Eglisau vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Der Bau dieser Strasse
ist somit für die Gemeinde von wichtiger Bedeutung. Ihr Eingreifen
in den kantonalen Abstimmungskampf, in dem es um die Bewilligung des
erforderlichen Baukredits geht, dient daher offensichtlich einem kommunalen
Zweck. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob der streitige
Informationskredit eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur
Folge habe, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl.
METTLER/THALMANN, Das Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 1976, S.
390).

    Gemeindebeschlüsse sind sodann unzulässig, wenn sie "Rücksichten
der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen". Die Beschwerdeführer
vertreten die Auffassung, der streitige Kreditbeschluss sei deshalb
im Sinne dieses Grundsatzes unzulässig, weil an der fraglichen
Gemeindeversammlung rund 30 Prozent der Anwesenden dagegen gestimmt
hätten. Daher sei es zweifelhaft, von einer Stellungnahme "der
Gemeinde" zu sprechen. Noch problematischer wäre es, wenn man an ein
Stimmenverhältnis von 51 zu 49 Prozent denke. Jedenfalls sei es für die
Gegner der Umfahrungsstrasse unerträglich, wenn mit ihren Steuergeldern
dafür geworben werde, da sie so den Abstimmungskampf der Befürworter
mitfinanzieren müssten. Auf diese Weise werden auf eine Minderheit keine
Rücksicht genommen, die nicht in der Lage sei, vergleichbare Mittel
aufzuwenden.

    Für die Auffassung der Beschwerdeführer sprechen gewichtige
Gründe. Auf der andern Seite ist klar festzuhalten, dass der streitige
Informationskredit mit einem demokratisch einwandfreien Mehrheitsentscheid
bewilligt worden ist. Weiter hat sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergeben, dass der Kreditbeschluss und die Verwendung der bewilligten Summe
zu objektiver und sachlicher Information keine Verletzung des politischen
Stimmrechts der Bürger darstellt (vorn, E. 3-5). Unter diesen Umständen
kann jedenfalls beim vorliegend massgebenden Stimmenverhältnis von rund 70
zu 30 Prozent nicht von einer ungebührlichen Verletzung von Rücksichten der
Billigkeit gesprochen werden. Ob ein weniger deutliches Mehr eine andere
Beurteilung gebieten würde, ist hier nicht zu entscheiden. Freilich mag der
Informationskredit von den Beschwerdeführern als unbillig empfunden werden;
objektiv gesehen handelt es sich indessen nicht um eine Unbilligkeit,
sondern um ein Unterliegen im demokratischen Entscheidungsprozess. Daher
kann auch nicht gesagt werden, der Informationskredit sei mit § 151 Ziff. 2
GG unvereinbar. Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der
Rüge der Verletzung kantonalen Rechts als unbegründet.