Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 V 112



107 V 112

23. Auszug aus dem Urteil vom 27. März 1981 i.S. Städtische
Arbeitslosenkasse Bern gegen Reber und Versicherungsgericht des Kantons
Bern Regeste

    Art. 13 Abs. 3 AlVV. Der gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV massgebende
Zeitraum von 365 Tagen wird nicht nur um die Dauer ganztägiger, sondern
- unter Umrechnung auf ganze Tage - auch um diejenige nur teilweiser
krankheits- oder unfallbedingter Verhinderungen an einer Erwerbstätigkeit
verlängert.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Der für den Nachweis der Mindestzahl von 150 vollen Arbeitstagen
massgebende Zeitraum von 365 Tagen wird um die innerhalb dieser Periode
liegende Dauer einer (u.a.) krankheits- oder unfallbedingten Verhinderung
an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlängert (Art. 13 Abs. 3 AlVV).

    a) Die Arbeitslosenkasse wendet sich in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Auffassung der Vorinstanz, es
seien im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung nicht nur Tage mit
gänzlicher, sondern auch solche mit lediglich hälftiger krankheits- oder
unfallbedingter Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
zu berücksichtigen. Entgegen der Meinung der Arbeitslosenkasse
besteht jedoch kein Anlass, Art. 13 Abs. 3 AlVV, der die Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzung einer ausreichenden beitragspflichtigen
Beschäftigung erleichtern wollte, einschränkend auszulegen und nur
ganztägige Verhinderungen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
Betracht zu ziehen. Wohl aber sprechen gewichtige Gründe für die Lösung
der Vorinstanz, die auch vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
befürwortet wird. Denn es wäre stossend, wenn einerseits eine teilweise
Verhinderung eines Versicherten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
nicht zu einer Verlängerung des massgeblichen Zeitraumes von 365 Tagen
führen würde, obschon sie während einer verhältnismässig langen Zeit
bestünde, während andererseits schon eine nur kurzfristige, aber ganztägige
Verhinderung eine entsprechende Ausdehnung des massgeblichen Zeitraumes
zu bewirken vermöchte.

    b) Laut ärztlicher Auskunft ist die Versicherte seit dem 30. April
1979 zur Hälfte arbeitsunfähig. Dies entspricht innerhalb des massgebenden
Zeitraums bis zum 2. Januar 1980 einer Dauer von 248 Halbtagen bzw. von
124 Ganztagen mit verhinderter Erwerbstätigkeit. Damit verlängert sich die
massgebende Periode von 365 Tagen über den 3. Januar 1979 hinaus rückwärts
um weitere 124 Tage, also bis zum 1. September 1978. Im Zeitraum von
diesem Tag an bis zum 2. Januar 1980 sind die zur Anspruchsberechtigung
mindestens nötigen 150 vollen Arbeitstage nachgewiesen.