Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 IV 34



107 IV 34

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1981 i.S. M. und
Kons. gegen Z. und Kons. (Nichtigkeitsbeschwerde). Regeste

    Art. 173 Ziff. 2 StGB.

    Anforderungen an den Beweis des guten Glaubens, wenn die ehrverletzende
Äusserung im Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen getan worden ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Das Kantonsgericht fand, Z. habe den Beweis der guten Treue
erbracht. Die Beschwerdeführer bestreiten es.

    a) Auszugehen ist von der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die
eingeklagten Äusserung als Parteivertreter, nämlich als Anwalt der A. AG in
Zivilprozessen gegen die B. AG getan hat. Wie das Kantonsgericht in blosser
Wiederholung der im Rahmen der Zulassungsfrage bereits rechtskräftig
getroffenen Feststellungen ausführt, hatte der Beschwerdegegner
dazu begründete Veranlassung; es bestand also - wenn vielleicht auch
eine entfernte -, so doch eine für den Ausgang der Sache nicht völlig
unerhebliche Beziehung zwischen den inkriminierten Äusserungen und dem
Prozessgegenstand. Hat aber Z. in Wahrung der Interessen seiner Klientin
gehandelt, dann ist an seine Sorgfaltspflicht, mit der er prüfen musste, ob
zureichende Gründe zur Erhebung der Vorwürfe bestanden, kein allzu strenger
Massstab anzulegen (BGE 96 IV 56, 86 IV 75, 176). Indessen ist es auch dem
Anwalt im Prozess untersagt, Anschuldigungen zu erheben, die nach Form und
Inhalt über das hinausgehen, was er nach den ihm bekannten Tatsachen in
guten Treuer für wahr halten durfte. Insbesondere darf er nicht als sichere
Tatsachen hinstellen, wofür bloss Grund zu Verdächtigungen besteht (VON
WERRA, Der Anwalt und die üble Nachrede, in Bulletin des SAV 1980 Nr. 70
S. 10). Dabei kann und muss von ihm mehr Sorgfalt verlangt werden, wenn er
die Äusserungen in einer Rechtsschrift tut, als wenn die Vorwürfe in einer
mündlichen Replik oder Duplik erhoben werden (BGE 86 IV 75). Auch kann
der Beweis der guten Treue nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst
nach den ehrverletzenden Äusserungen eingetreten sind (BGE 102 IV 182).