Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 II 465



107 II 465

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1981 i.S.
S. gegen S. (Berufung) Regeste

    Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinen Kindern.

    Die volle Erwerbsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes
tritt nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Ausbildungszeit ein,
gleichgültig, ob das Kind die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
habe oder nicht. Die Eltern haben dem Kind eine seinen Fähigkeiten und
Neigungen entsprechende Ausbildung zu vermitteln. Unter Umständen kann
daher die volle Erwerbsfähigkeit erst nach Absolvierung einer ergänzenden
Ausbildung gegeben sein (E. 5).

    Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten kann unter Umständen
auch für ein volljähriges Kind, das bereits eine Grundausbildung
erhalten hat, während einer Weiterbildung oder einer darauf aufbauenden
Zweitausbildung, die bereits vor Erreichung des 20. Altersjahres in
Aussicht genommen worden ist, weiterdauern (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Ehegatten S. wurden vom Bezirksgericht X. am 19. März 1970
geschieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne M., geboren
1958, und E., geboren 1961, wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter
gestellt. Über die Nebenfolgen der Scheidung hatten die Ehegatten eine
vom Gericht genehmigte Konvention abgeschlossen. In deren Ziffer 3 wurde
die Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Söhne folgendermassen geregelt:

    "Der Beklagte verpflichtet sich, an den Unterhalt der Kinder Beiträge
   von monatlich Fr. 1'000.-- pro Kind, zahlbar pränumerando zu entrichten.

    Die Unterhaltspflicht dauert bis zur vollen Erwerbsfähigkeit,
mindestens
   bis zum vollendeten 18., längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

    Erhält ein Kind eine Ausbildung, die über das 20. Altersjahr
   hinausdauert, und hat der Beklagte dieser Ausbildung zugestimmt, so
   verpflichtet er sich, die obigen Beiträge während der normalen Dauer der
   einmal gewählten Ausbildung (Verzögerungen durch Krankheit, Unfall und

    Militärdienst vorbehalten) weiter zu entrichten. Verweigert der
Beklagte
   die Zustimmung zu einer vorgesehenen Ausbildung, so hat die Klägerin das

    Recht zu verlangen, dass ein gemeinsam bezeichneter Erziehungsfachmann
sich
   über die Eignung des Kindes ausspricht. Können sich die Parteien auf den

    Fachmann nicht einigen, so bezeichnet diesen der Präsident des

    Bezirksgerichts X. Wird eine Ausbildung gewählt, welche der Fachmann
   befürwortet, so bezahlt der Beklagte die Unterhaltsbeiträge während
   der verlängerten Ausbildungszeit, wie wenn er zugestimmt hätte. Die
   Kosten des

    Fachmannes trägt der unterliegende Teil."

    Der Sohn M. beendete im April 1979 eine kaufmännische Lehre. Am
1. Dezember 1978 hatte ihm sein Vater mitgeteilt, dass er ihn auf den
Frühling 1980 für drei Jahre zum Besuch der Hotelfachschule in Lausanne
angemeldet habe. In der Folge verlangte S. von seiner geschiedenen
Ehefrau, dass sie eine von ihm formulierte Erklärung vom 28. Februar 1979
unterzeichne, worin sie auf Unterhaltsbeiträge für M. verzichte. Dieser
Verzicht sollte die Voraussetzung für das Einverständnis des Vaters mit
dem Besuch der Hotelfachschule durch M. darstellen. Weder die Mutter
noch der Sohn M. unterzeichneten eine derartige Erklärung. Daraufhin
widerrief S. am 15. Mai 1979 die bereits erfolgte Anmeldung von M. bei
der Hotelfachschule. Die geschiedene Ehefrau hielt die Anmeldung in
der Folge in eigenem Namen aufrecht. M. besucht seit Februar 1980 die
Hotelfachschule, deren Kurse bis 1983 dauern werden.

    Auch der Sohn E. hatte im Frühjahr 1978 eine dreijährige kaufmännische
Lehre begonnen, die er aber wegen ungenügender Leistungen nicht fortsetzen
konnte. Indessen konnte er in derselben Firma eine zweijährige Bürolehre
absolvieren. Doch bestand er die Lehrabschlussprüfung anfangs April
1980 nicht. Dies gelang ihm erst Ende August 1980. In der Zwischenzeit
hatte er neben den Prüfungsvorbereitungen Teilzeitarbeit geleistet. Vom
September bis Dezember 1980 besuchte er einen Englischkurs in Cambridge.

    B.- Die geschiedenen Ehegatten waren sich nicht einig über die Dauer
der in Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Unterhaltspflicht
des Ehemannes für die beiden Söhne. Die Ehefrau erhob deshalb am 28. Juni
1979 beim Bezirksgericht X. Klage auf Feststellung, dass ihr geschiedener
Ehemann verpflichtet sei, für den Sohn M. ab 1. Februar 1980 aufgrund des
Scheidungsurteils vom 19. März 1970 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 1'000.-- zuzüglich Indexzuschläge gemäss Urteil (zurzeit 50%)
zu bezahlen und zwar so lange, als der Sohn die Hotelfachschule in
Lausanne besuche.

    Der Beklagte erhob seinerseits Widerklage mit dem Begehren, es sei
festzustellen, dass der Sohn E. mit Abschluss seiner beruflichen Ausbildung
im Sinne von Dispositiv Ziff. 4 des Scheidungsurteils vom 19. März 1970
voll erwerbsfähig sei und dass die Verpflichtung des Beklagten, an die
Klägerin Unterhaltsbeiträge für E. zu entrichten, mit Abschluss der
Lehrzeit im Frühjahr 1980 dahinfalle.

    Das Bezirksgericht X. hiess die Klage und die Widerklage gut. Es
stellte somit fest, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber
M. bis Ende Juli 1983 bestehe und dass der Sohn E. ab 1. April 1980
voll erwerbsfähig sei, so dass ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung des
Beklagten zur Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen für E. entfalle.

    C.- Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben beide Parteien
Berufung. Das Obergericht wies die Berufung des Beklagten ab und stellte
fest, dieser sei verpflichtet, der Klägerin für den Sohn M. ab 1. Februar
1980 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich
Indexzuschläge gemäss Scheidungsurteil zu bezahlen, und zwar für die
Dauer der ordentlichen Ausbildung an der Hotelfachschule in Lausanne,
d.h. bis Ende Juli 1983. In Gutheissung der Berufung der Klägerin wies
es die Widerklage ab.

    D.- Der Beklagte focht das Urteil des Obergerichts mit einer Berufung
beim Bundesgericht an. Er beantragte, die Hauptklage sei abzuweisen und
demgemäss sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, ab 1. Februar
1980 bis zur Beendigung der Ausbildung des Sohnes M. an der Hotelfachschule
in Lausanne für diesen Sohn Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ferner sei
die Widerklage gutzuheissen und demgemäss festzustellen, dass der Sohn
E. mit dem Abschluss seiner Berufslehre voll erwerbsfähig sei und die
Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin Unterhaltsbeiträge für E. zu
entrichten, mit Abschluss der Lehrzeit im Frühling 1980, spätestens aber
mit dem Bestehen der Nachprüfung im August 1980 dahinfalle.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es auf sie eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass aufgrund von
Art. 12 Abs. 1 SchlTZGB sich auch im vorliegenden Fall Umfang und Dauer
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern grundsätzlich nach dem neuen
Kindesrecht und damit nach den nunmehr geltenden Regeln der Art. 276
und 277 ZGB richten. Indessen ist die Unterhaltspflicht des Beklagten
urteilsmässig festgelegt worden, bevor das neue Kindesrecht in Kraft
getreten ist. Nach der im Scheidungsurteil enthaltenen Vereinbarung
der Parteien dauert die Unterhaltspflicht des Beklagten bis zur vollen
Erwerbsfähigkeit, mindestens aber bis zum vollendeten 18. und längstens
bis zum vollendeten 20. Altersjahr der Söhne. Da für den Sohn E. als
oberste Grenze für die Leistungspflicht des Beklagten der Eintritt der
Mündigkeit gilt, richtet sich sein Anspruch nach dem Scheidungsurteil,
das übrigens nicht wesentlich von der heute geltenden gesetzlichen Regelung
in Art. 276 und 277 ZGB abweicht.

    Die Parteien streiten sich darüber, ob dem Sohn E. mit dem Ablauf
der ordentlichen Lehrzeit Ende März 1980 im Sinne der Parteivereinbarung
zugemutet werden dürfe, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, d.h. ob
in jenem Zeitpunkt seine volle Erwerbsfähigkeit im Sinne der Vereinbarung
eingetreten sei. Der Beklagte ist der Ansicht, diese Voraussetzung sei
mit dem Abschluss der zweijährigen Bürolehre im Frühling 1980 erfüllt
gewesen. Für den verwöhnten und bequemen E. sei es im Frühjahr 1980 höchste
Zeit gewesen, in den Arbeitsprozess einzusteigen. Trotz des Misserfolgs bei
der Abschlussprüfung wäre er durchaus fähig gewesen, eine Arbeitsstelle
anzutreten, die es ihm erlaubt hätte, für seinen eigenen Lebensunterhalt
ausreichend zu sorgen. Er habe auch keine fünf Monate Zeit gebraucht,
um sich ausschliesslich auf die Nachprüfung vorzubereiten. Seit Ende
März 1980 sei es ihm zuzumuten gewesen, für seinen Unterhalt aus den
von ihm selber erzielbaren Mitteln aufzukommen. Indem die Vorinstanz
den Beklagten verpflichtet habe, für E. wie bisher weiterhin die sehr
grosszügig bemessenen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ohne dass dieser Sohn
erst einmal Leistungsbereitschaft zu zeigen hatte, habe sie Bundesrecht
verletzt.

    Das Obergericht hat zutreffenderweise angenommen, dass von voller
Erwerbsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes nur gesprochen
werden kann, wenn dem Kinde auch zumutbar ist, den Lebensunterhalt aus
seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten. Volle Erwerbsfähigkeit kann
nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Lehr- oder Ausbildungszeit
gleichgesetzt werden, gleichgültig, ob das Kind diese Lehre oder Ausbildung
erfolgreich abgeschlossen habe oder nicht, und ohne Rücksicht darauf,
ob das Kind bei einem Prüfungsmisserfolg überhaupt in der Lage sei, eine
seinen Lebensunterhalt garantierende Erwerbsarbeit aufzunehmen. Es dürfte
allgemein bekannt sein, dass es gerade für Jugendliche ohne Lehrabschluss
ausserordentlich schwierig ist, überhaupt eine Arbeit und geschweige denn
eine Arbeit zu finden, die ihren individuellen Neigungen und Fähigkeiten
entspricht. Pflicht der Eltern aber ist es, dem Kind eine Ausbildung zu
verschaffen, die auf seine Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht nimmt,
und ihm solange beizustehen, als es diese Ausbildung erfordert. Diese
Grundsätze lagen der Rechtsprechung zum bisherigen Recht in Art. 276 Abs. 2
aZGB zugrunde (BGE 86 II 217) und wurden in das neue Recht in Art. 302
ZGB ausdrücklich aufgenommen. Die Verpflichtung, dem Kind eine derartige
Ausbildung zu verschaffen, gilt nicht nur für den Inhaber der elterlichen
Gewalt, sondern sinngemäss auch für denjenigen Elternteil, der wegen
der fehlenden Obhut über sein Kind lediglich mit finanziellen Leistungen
an die Kosten der Erziehung und Ausbildung beizutragen hat. Auch er hat
seinem Kind den Weg in die Zukunft und zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
soweit zu ebnen, als es seine Mittel gestatten.

    Der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, wenn sie die Auffassung
vertritt, dass volle Erwerbsfähigkeit stets nur dann erreicht sei, wenn
das Kind die Ausbildung, die es mit Billigung seiner Eltern begonnen
hat, auch wirklich abgeschlossen hat. Die Eltern, die sich selbst in
guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, dürfen sich nicht um
ihre Unterhaltspflicht drücken und dem Kind - vor allem, wenn dieses mit
Schwierigkeiten zu kämpfen hat - eine ausreichende berufliche Ausbildung,
die für das spätere wirtschaftliche Fortkommen unerlässlich ist, verweigern
mit der Begründung, es sei bequem, wenig leistungsorientiert und suche
stets den Weg des geringsten Widerstandes. Diese Behauptungen des Beklagten
finden im übrigen keine Stütze im angefochtenen Urteil; seine Vorbringen
beruhen weitgehend auf einer andern Würdigung des vom Bezirksgericht
beigezogenen und vom Obergericht gewürdigten psychologischen Gutachtens.

    Wird auf die dargelegten Grundsätze abgestellt, so verletzte das
Obergericht keineswegs Bundesrecht, wenn es feststellte, dass E. die
volle Erwerbsfähigkeit mit dem Abschluss der Bürolehre im Frühjahr 1980
noch nicht erreicht habe. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten,
dass es angesichts der Misserfolge dieses Sohnes in seiner Ausbildung
dringend nötig war, dass er sich auf die Repetition der Prüfung gründlich
vorbereiten konnte. Wollte er dies aber tun, so war er nicht in der Lage,
vom Mai bis August 1980 eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Durch
seine zeitweilige Tätigkeit bei Adia Interim hat er zwar entgegen den
Behauptungen seines Vaters gezeigt, dass er bereit ist, zu arbeiten;
doch lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der
besondern Situation die Voraussetzungen für die Annahme einer "vollen
Erwerbsfähigkeit" noch nicht als erfüllt betrachtet hat. Der angefochtene
Entscheid verletzt somit auch insofern kein Bundesrecht, als er festhält,
dass im Frühjahr 1980 und bis zum Prüfungserfolg Ende August 1980 die
Leistungspflicht des Beklagten weiter bestanden habe.

    Es stellt sich nun die Frage, ob E. von diesem Zeitpunkt an als
voll erwerbsfähig zu betrachten sei und ihm hätte zugemutet werden
können, statt des dreimonatigen Englischkurses, eine Arbeitsstelle
anzunehmen. Die Vorinstanz hielt indessen die Auffassung des Gutachters
für entscheidend, dass die Möglichkeiten des Sohnes E. aufgrund seines
Begabungspotentials mit einer zweijährigen Bürolehre nicht ausgeschöpft
seien; eine anspruchsvollere Grundausbildung wäre angemessen. Das
Obergericht betrachtete daher die Ausbildung von E. auch mit dem Abschluss
der Bürolehre nicht als abgeschlossen. Es führte aus, angesichts der
problematischen Persönlichkeit dieses Sohnes sei das weitere Vorgehen zur
Erreichung einer besseren Ausbildung nicht klar festgestanden. Es erscheine
deshalb als vertretbar, dass die Klägerin E. vom September bis Dezember
1980 einen Englischkurs in Cambridge habe absolvieren lassen. Damit sei
dem Sohn eine anspruchsvollere kaufmännische Grundausbildung vermittelt
und sei er gleichzeitig zu grösserer Elternunabhängigkeit geführt worden.

    Die Auffassung, dass unter den besondern Umständen mindestens
bis zum Abschluss des Englischkurses im Dezember 1980 nicht von voller
Erwerbsfähigkeit des Sohnes E. im Sinne der Parteivereinbarung gesprochen
und ihm damit die Aufnahme einer Arbeit nicht zugemutet werden könne,
hält sowohl vor dem bisherigen wie vor dem neuen Kindesrecht (Art. 276
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 302 Abs. 2 ZGB) stand. Damit ist aber der
entsprechende Berufungsantrag abzuweisen.

Erwägung 6

    6.- Was den älteren Sohn M. anbetrifft, setzt sich der Beklagte
dagegen zur Wehr, dass er über die Mündigkeit dieses Sohnes hinaus
bis zur Beendigung des im Februar 1980 beginnenden und bis Juli 1983
dauernden Besuchs der Hotelfachschule Unterhaltsbeiträge leisten soll. Im
Zusammenhang mit seinem diesbezüglichen Feststellungsbegehren erhebt
der Beklagte drei Einwände. Er macht zunächst geltend, die richterlich
genehmigte Scheidungsvereinbarung vom 19. März 1970 sei, soweit sie
Unterhaltsbeiträge über das 20. Altersjahr der Söhne hinaus vorsehe,
nichtig bzw. rechtlich unverbindlich, weil der Scheidungsrichter nicht
befugt gewesen sei, eine solche Vereinbarung zu genehmigen. Im weitern
zieht der Beklagte die Legitimation der Klägerin zur Feststellung
seiner Unterhaltspflicht in Zweifel; sie ist nach seiner Ansicht von der
Vorinstanz zu Unrecht als Gläubigerin der von ihm allenfalls geschuldeten
Unterhaltsbeiträge bezeichnet worden. Schliesslich behauptet er, bei
richtiger Auslegung von Ziffer 3 Absatz 2 der Scheidungskonvention falle
die Ausbildung von M. in der Hotelfachschule in Lausanne nicht unter
diese Abmachung.

    a) Der Beklagte geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
davon aus, dass auch hier das neue Kindesrecht anwendbar sei und
dass nach Art. 277 Abs. 2 ZGB unter Umständen bereits von Gesetzes
wegen die Unterhaltspflicht der Eltern das Mündigkeitsalter ihrer
Kinder ausnahmsweise überdauere. In erster Linie richtet sich
jedoch die Leistungspflicht des Beklagten auch gegenüber M. nach der
Scheidungskonvention, welche vom Richter vor Inkrafttreten des neuen
Kindesrechts genehmigt worden ist. Diese Parteivereinbarung stimmte
indessen weitgehend mit den von der Gerichtspraxis entwickelten Grundsätzen
über die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit der
Kinder hinaus bis zum Abschluss einer beruflichen Ausbildung überein (siehe
Botschaft des Bundesrates über die Änderung des ZGB (Kindesverhältnis)
vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 56 f.). Sie entspricht im wesentlichen auch
dem neuen Recht (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

    Der Beklagte hat bisher an der rechtlichen Wirksamkeit der
Scheidungsvereinbarung, auch soweit sie zugunsten der Kinder über
das gesetzlich Vorgeschriebene hinausging, nie gezweifelt. Wenn er
nun erstmals vorbringt, dass Bestimmungen in Scheidungskonventionen,
die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit der Kinder hinaus vorsehen,
nicht zu genehmigen und nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB als rechtlich unwirksam
zu betrachten seien, so kann ihm allerdings entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entgegengehalten werden. Mit
der Behauptung, die Scheidungsvereinbarung sei in dem Umfange rechtlich
unwirksam, als der Beklagte zu Unterhaltsbeiträgen über das 20. Altersjahr
seines Sohnes M. hinaus verpflichtet worden war, wird nicht eine neue
Tatsache, sondern ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt vorgebracht.
Darauf muss eingetreten werden (BGE 104 II 111 E. 2 und 103 II 299
E. b). Indessen ist dieser rechtliche Einwand nicht begründet. Es
war seit jeher nach der Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte
zulässig, in einer Vereinbarung der in Scheidung stehenden Eltern die
Unterhaltspflicht über die Mündigkeit des Kindes hinaus vorzusehen,
sofern dies der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen entsprach (BGE 102 Ia
102/3; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 162
Anm. 11; vgl. auch Zusatzband, S. 111 Anm. 6; HEGNAUER, N. 75 zu Art. 272
aZGB; EGGER, N. 19 zu Art. 156 ZGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine
derartige Verpflichtung zugunsten eines Dritten vom Scheidungsrichter nicht
genehmigt werden dürfte und weshalb sie, selbst wenn diese Genehmigung
für diese zusätzliche Leistungspflicht ausgeblieben wäre, für die Parteien
nicht dennoch rechtswirksam sein sollte (vgl. Art. 112 OR). Etwas anderes
lässt sich auch nicht aus den vom Beklagten angeführten Entscheiden des
Bundesgerichts herleiten.

    Die Vorinstanz hat die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung über
Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Mündigkeit des Kindes unter dem
Gesichtspunkt der Stellvertretung geprüft. Sie ist zum Schluss gelangt,
die Wirksamkeit einer solchen im Interesse des Kindes abgeschlossenen
Vereinbarung hänge von der regelmässig stillschweigenden Genehmigung
des mündig gewordenen Kindes ab. Dass M. die Vereinbarung seiner Eltern
genehmigt habe, gehe aus seiner Abtretungserklärung vom 18. August 1979
hervor. Diese vertretbare Argumentation vermag der Beklagte mit nichts
zu entkräften, und er sagt auch mit keinem Wort, inwiefern die Vorinstanz
damit Bundesrecht verletzt haben könnte.

    b) Der Beklagte kritisiert sodann die Annahme der Vorinstanz, dass die
Parteien auch die allenfalls nach der Mündigkeit ihrer Söhne zu leistenden
Unterhaltsbeiträge als der Klägerin persönlich geschuldet betrachtet
hätten, als willkürlich und durch Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung
nicht gedeckt. Das mündige Kind sei selber Gläubiger der ihm zukommenden
Unterhaltsleistungen und habe seine Forderungen gegebenenfalls auch selbst
einzuklagen. Die Parteien hätten den Gläubiger der Kinderalimente weder in
Abs. 1 noch Abs. 2 von Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung genannt. Daraus
schliessen zu wollen, sie hätten entgegen der eindeutigen Rechtslage
die Klägerin als Gläubigerin von Beitragsforderungen im Mündigkeitsalter
betrachtet, gehe nicht an. Es liege vielmehr nahe, dass die Parteien die
Kinder als die bis zur Mündigkeit durch die Klägerin gesetzlich vertretenen
Gläubiger dieser Forderungen gehalten hätten. Demnach sei von Amtes wegen
zu prüfen, ob die Abtretung von Unterhaltsforderungen des Sohnes M. aus
Ziffer 3 der Vereinbarung vor dem Bundesrecht standhalte. Der Beklagte
hält diese Abtretung unter Hinweis auf SJZ 56 (1960), S. 144 Nr. 66,
und VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des schweizerischen OR, Bd. II,
S. 344, für unzulässig. In diesem Falle könne die Klägerin mit ihrem
Begehren um Feststellung der Verpflichtung zur Leistung an sie persönlich
nicht durchdringen.

    Richtig ist, dass in Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung die Klägerin
nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Alimente genannt wird. Das hat
die Vorinstanz auch nicht behauptet. Sie ist vielmehr zutreffend davon
ausgegangen, dass zwar die Unterhaltsbeiträge dem Kinde selbst zustehen,
dass aber jedenfalls bis zur Mündigkeit ihrer Kinder die Klägerin befugt
war, die Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen geltend zu machen (BGE 98
IV 207 E. 1, 90 II 355, 84 II 245 und 83 II 266; HEGNAUER, N. 168 zu
Art. 272 aZGB; HINDERLING, Zusatzband, S. 110/111). Das wird auch vom
Beklagten anerkannt, hat er doch in seiner Widerklage die Legitimation der
Klägerin mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für seinen minderjährigen
Sohn E. nicht in Frage gestellt.

    Nach Eintritt der Mündigkeit stellt sich die Rechtslage insofern anders
dar, als Gläubiger der Unterhaltsleistungen das mündig gewordene Kind
ist (BGE 102 Ia 102/3, 69 II 68 und 61 II 217), das grundsätzlich seinen
Anspruch gegenüber dem pflichtigen Elternteil selbst durchsetzen kann. Nun
hat aber der Beklagte in Ziffer 3 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung sich
verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen die "obigen",
d.h. die in Absatz 1 aufgeführten Beiträge weiter zu entrichten. Die
Vorinstanz schloss daraus, dass die Parteien auch die allenfalls nach der
Mündigkeit des Sohnes zu leistenden Unterhaltsbeiträge als der Klägerin
geschuldet betrachtet hätten. Dem eigenen Forderungsrecht liege daher eine
Anweisung zugrunde, indem die Klägerin in Vertretung des Sohnes M. den
Beklagten angewiesen habe, an sie als Anweisungsempfängerin zu leisten,
und indem der Beklagte als Angewiesener die Annahme erklärt habe (Art. 468
OR). Auch diese Anweisung sei von M. nach Eintritt der Mündigkeit genehmigt
worden, gehe er doch in seiner Abtretungserklärung im Hauptstandpunkt
davon aus, dass die Unterhaltsbeiträge der Klägerin zustünden; lediglich
für den Fall, dass dies nicht zutreffen sollte, trete er sie ihr ab.

    Einer solchen Abtretung des Anspruchs des mündigen Kindes an den
bisherigen Inhaber der elterlichen Gewalt zur gerichtlichen Durchsetzung
(Art. 164 OR) steht im übrigen nichts entgegen. Die Klägerin ist gestützt
darauf befugt, anstelle des berechtigten Kindes in eigenem Namen die
fälligen Alimente einzutreiben oder auf Feststellung, dass ein Anspruch
weiterhin zu Recht bestehe, zu klagen. Zwar ist der familienrechtliche
Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes - weil höchstpersönlicher Natur -
grundsätzlich einer Abtretung nicht zugänglich (Botschaft des Bundesrates,
aaO, S. 63; HEGNAUER, N. 13 und 167 zu Art. 272 aZGB; N. 68 zu Art. 324-327
aZGB). Doch kann dieses Abtretungsverbot, das dem Schutze des Kindes
dient und auf die besondere Art der Unterhaltsansprüche Rücksicht nimmt,
dort nicht angerufen werden, wo der bisherige Inhaber der elterlichen
Gewalt nun selbst die Unterhaltspflichten gegenüber seinem mündigen Kind
wahrzunehmen hat, die der Pflichtige nicht mehr erbringen will. Unter
solchen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb das Kind seinen Anspruch
gegenüber dem einen Elternteil nicht an den andern, nunmehr stärker
belasteten Elternteil soll abtreten können. Daran vermögen die Hinweise
des Beklagten auf SJZ 56 (1960) S. 144 und auf VON TUHR/ESCHER nichts
zu ändern. Durch eine Abtretung an den andern Elternteil würde weder
der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem Zweck entfremdet
(VON TUHR/ESCHER, aaO, S. 344 Ziffer 2).

    Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Klägerin auch bezüglich
der nach dem Eintritt der Mündigkeit der Söhne allenfalls zu leistenden
Unterhaltsbeiträge, sei es infolge einer gültigen Abtretung (Art. 165 OR),
sei es auf Grund des durch Auslegung der Scheidungskonvention ermittelten
Parteiwillens, ein selbständiges Forderungsrecht zusteht. Der Einwand
des Beklagten, der Klägerin fehle die Legitimation zur Geltendmachung
der Unterhaltsbeiträge für M., trifft daher nicht zu.

    c) Schliesslich sind sich die Parteien darüber nicht einig, welche
Tragweite der Ziffer 3 Abs. 2 ihrer Vereinbarung vom 19. März 1970
beizumessen, insbesondere, in welchem Sinne der Begriff der Ausbildung
zu verstehen sei. Der Beklagte ist der Auffassung, angesichts der
Tatsache, dass die Parteien den Begriff "Ausbildung" nicht besonders
umschrieben hätten, sei davon auszugehen, dass sie keine Regelung
hätten treffen wollen, die über den Rahmen dessen hinausgehe, in welchem
damals Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem mündigen Kind in Lehre
und Rechtsprechung bejaht worden seien. Dann sei aber stets nur eine
Ausbildung gemeint gewesen, die vor der Mündigkeit des Kindes begonnen
habe und deren Abschluss erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Unter
Berufung auf verschiedene Autoren (HEGNAUER, N. 71 zu Art. 272 aZGB; EGGER,
N. 5 zu Art. 272 aZGB; HINDERLING, aaO, S. 162/63; SILBERNAGEL/WÄBER,
N. 4 zu Art. 272 aZGB) macht der Beklagte geltend, zu jenem Zeitpunkt sei
in Lehre und Rechtsprechung nie daran gedacht worden, eine rechtliche
Verpflichtung der Eltern eines volljährigen Kindes, das in einem Beruf
voll ausgebildet und somit voll erwerbsfähig sei, zur Finanzierung einer
Weiterbildung oder einer Zweitausbildung anzunehmen. Anders wäre es im
Hinblick auf ein an die Mittelschule anschliessendes Hochschulstudium,
welches als Teil einer einheitlichen Ausbildung zu gelten habe, die erst
mit dem akademischen Abschluss beendet sei. Auch die Parteien hätten
offensichtlich an ein Studium der Söhne gedacht.

    Die Ermittlung der Bedeutung, die den Willensäusserungen der Parteien
beim Abschluss eines Vertrages zukommt, hat nicht einfach nach den
im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Lehrmeinungen
zu erfolgen,. Diese haben sich vor allem mit dem Problem zusätzlicher,
nicht vertraglich vereinbarter Leistungspflichten auseinandergesetzt. Die
Auslegung eines Vertrages oder einer Vertragsklausel hat vielmehr nach
den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen, und es ist zu ermitteln,
welche Bedeutung unter den konkreten Umständen dem Sinn und dem Wortlaut
der Willenserklärung der Parteien vernünftigerweise zukommt (BGE 101
II 279 E. 1a und 105 II 18 E. 3 und 26 E. b). Das ist eine Rechtsfrage,
die im Berufungsverfahren der freien Überprüfung durch das Bundesgericht
unterliegt; dieses ist aber an Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich
äusserer Tatsachen und des inneren Willens der Parteien gebunden (BGE
105 II 18 E. 2 mit Hinweisen).

    Nach Abs. 2 von Ziffer 3 der Scheidungskonvention verpflichtete sich
der Beklagte, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge während der normalen
Dauer der einmal gewählten Ausbildung weiter zu entrichten, wenn ein
Kind eine Ausbildung erhält, die über das 20. Altersjahr hinaus dauert
und der Beklagte dieser Ausbildung zugestimmt hat. Dem Wortlaut dieser
Verpflichtung lässt sich nicht entnehmen, was die Parteien unter der
"einmal gewählten Ausbildung, die über das 20. Altersjahr hinaus dauert"
verstanden haben. Da die beiden Söhne im Zeitpunkt der Scheidung ihrer
Eltern erst im 12. bzw. 9. Altersjahr standen und die Art ihrer Ausbildung
somit noch völlig offen und unsicher war, kann entgegen der Behauptung des
Beklagten jedenfalls nicht davon gesprochen werden, die Parteien hätten bei
der Formulierung der Vereinbarung offensichtlich nur an ein Studium der
Söhne gedacht. Hätte diese einschränkende Meinung tatsächlich bestanden,
so hätten sie diese Willensmeinung unzweifelhaft klar zum Ausdruck
gebracht. Es musste daher vernünftigerweise jede denkbare Ausbildung, für
die das Kind geeignet schien, die über das 20. Altersjahr hinaus dauert
und zu der der Beklagte seine Zustimmung geben würde, in Frage kommen,
vor allem da offenbar keine finanziellen Schranken einer solchen weiten
Auslegung der Vereinbarung entgegenstanden.

    Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist eine Ausbildung,
die über das 20. Altersjahr hinaus dauert, nicht nur dann gegeben,
wenn eine einheitliche Ausbildung vorher begann und die Mündigkeit
überdauert, wie das für akademische Berufe und den Lehrberuf regelmässig
zutrifft. Eine solche liegt vielmehr auch dann vor, wenn vor Erreichung
des 20. Altersjahres eine Ausbildung in Aussicht genommen wird, die
im Anschluss an irgend eine Grundausbildung erst kurz vor oder von
diesem Alter an begonnen werden kann und den Fähigkeiten, Neigungen und
Bedürfnissen des Kindes entspricht. Es gibt eine ganze Reihe von Berufen,
die regelmässig und notwendigerweise auf einer Erstausbildung in einem
vorbereitenden Beruf aufbauen und in denen daher die Ausbildung über
das 20. Altersjahr hinaus dauert oder gar erst frühestens zu diesem
Zeitpunkt einsetzt. Der Beklagte führt denn auch selbst aus, dass dies
gerade für die Hotelfachschule zutrifft. Dass als Grundausbildung für
diesen Berufsweg nicht nur eine kaufmännische Lehre erforderlich ist,
sondern auch eine Kochlehre genügen würde, ist dabei nicht massgebend.

    Im Hinblick auf die oftmals feststellbare Unsicherheit, mit der
eine erste Ausbildung gewählt wird, geschieht es sehr häufig, dass
sich Kinder erst im Verlaufe dieser Ausbildung entschliessen, noch
eine weitere, anspruchsvollere und weiterführende Ausbildung auf sich
zu nehmen. Dass die Kosten dafür oder für den Lebensunterhalt während
dieser weiteren Ausbildung nach dem 20. Altersjahr nicht generell dem
zu Unterhaltsleistungen bis zur Mündigkeit verpflichteten Elternteil
aufgezwungen werden dürfen, ergibt sich nicht nur aus der vom Beklagten
zitierten Lehrmeinung, sondern auch aus den unter dem alten Recht von Lehre
und Praxis entwickelten Schranken der Leistungspflicht der Eltern und aus
dem neuen Art. 277 Abs. 2 ZGB (Botschaft, aaO, S. 56/57). Das bedeutet
aber keineswegs, dass eine auslegungsbedürftige Parteivereinbarung nach
Treu und Glauben ebenfalls nur gleicherweise eingeschränkt verstanden
werden müsste. Angesichts der offensichtlich günstigen finanziellen
Verhältnisse und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles durfte
die Klägerin vielmehr annehmen, dass der Beklagte bereit sein werde,
seine vertraglich übernommenen Unterhaltsverpflichtungen im Interesse
seiner Kinder auch dann zu erfüllen, wenn einer seiner Söhne nach einer
Grundausbildung sich zu einer darauf aufbauenden, über das 20. Altersjahr
hinaus dauernden oder erst nach diesem Zeitpunkt beginnenden Zweit-
oder Weiterausbildung entschliessen würde. Das müsste keineswegs zur
Folge haben, dass der Beklagte über diese ursprünglich von ihm selbst
befürwortete Ausbildung hinaus weitere Verpflichtungen auf sich zu nehmen
hätte. Doch steht jedenfalls das Bundesrecht einer Auslegung, wie sie
die Vorinstanz vertritt, in keiner Weise entgegen. Wie die Vorinstanz
verbindlich feststellt, hat der Beklagte dieser weiterführenden Ausbildung
bereits vor dem 20. Altersjahr von M. selbst zugestimmt und hat seinem
Sohn am 1. Dezember 1978 sogar mitgeteilt, er habe ihn zum Besuch der
Hotelfachschule angemeldet. Damit aber steht fest, dass der Sohn M. auch
nach dem Willen des Beklagten eine Ausbildung erhalten sollte, die über
das 20. Altersjahr hinaus dauert. Die Pflicht des Beklagten blieb daher
nach der Vereinbarung, die insofern mit dem neuen Art. 277 Abs. 2 ZGB
übereinstimmt, weiter bestehen und zwar, bis diese Ausbildung normalerweise
abgeschlossen sein wird (Ziffer 3 Abs. 2 der Vereinbarung).

    Angesichts dieser Sachlage grenzt es an ein rechtsmissbräuchliches
venire contra factum proprium, wenn der Beklagte bestreitet, dass die
Voraussetzungen, die in der Parteivereinbarung umschrieben worden sind,
erfüllt seien, und insbesondere geltend macht, seine Zustimmung zur
Weiterbildung an der Hotelfachschule liege nicht vor. Damit setzt er
sich auch in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den in dieser Hinsicht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG).