Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 II 440



107 II 440

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1981 i.S. Locher & Cie
AG gegen Konkursmasse der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft Dr. Rupert
Felder (Berufung) Regeste

    Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland.

    Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen.

    1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz
einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB
eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu
verschaffen, sind nichtig (E. 1).

    2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen
Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3).

    3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4).

    4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel
behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat
oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen,
sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Dr. Rupert Felder, Rechtsanwalt und Notar in Chur, war
Verwaltungsratspräsident der TRIVAG AG, einer Gesellschaft mit Sitz in
Chur, die unter anderm den Erwerb und Verkauf von Grundstücken und die
Ausführung von Hochbauten bezweckte. Die Aktienmehrheit dieser Gesellschaft
gehörte der STIFA Treuhand-Anstalt, einer Anstalt nach liechtensteinischem
Recht mit Sitz in Vaduz (im folgenden Stifa genannt), deren Tätigkeit
sich auf folgende Bereiche erstreckte: Gründung und Verwaltung von
Gesellschaften; Revisionen; Finanz-, Kredit- und Anlageberatung;
Vermögensverwaltung; Beratung, Planung und Betreuung in Immobilienfragen
und -projekten; Beratung in allen liechtensteinischen Belangen wie Steuer-
und Aufenthaltsfragen sowie Beratung in Handels- und Industriefragen. Im
Jahre 1971 plante die TRIVAG AG den Kauf von Grundstücken im "Chogenacher"
in Uitikon-Waldegg/ZH, um darauf unter dem Namen "Residenza Selva"
verschiedene in Stockwerkeinheiten aufgeteilte Gebäulichkeiten zu
erstellen. Diese Überbauung sollte von der Stifa finanziert werden, die
hierüber mit der TRIVAG AG am 4. Oktober 1971 eine erste Vereinbarung
abschloss. In einem späteren Zeitpunkt trat R. Felder als Treuhänder
für die TRIVAG AG in die Vertragsbeziehung mit der Stifa ein, und zwar
in dem Sinne, dass er den Grundstückkauf in eigenem Namen, jedoch mit
Mitteln der TRIVAG AG vornehmen und anschliessend diese Gesellschaft mit
der Überbauung betrauen sollte.

    In der Folge wurde jedoch davon abgesehen, die TRIVAG AG in
irgend einer Weise am geplanten Geschäft zu beteiligen. Als Käufer des
Landes und als Bauherr trat allein R. Felder auf, der in eigenem Namen
handelte, währenddem die Stifa ihm die nötigen Mittel als Darlehen zur
Verfügung stellte. Die Stifa ihrerseits beschaffte sich die R. Felder
geliehenen Gelder durch die Aufnahme von Darlehen bei (meist) deutschen
Geldgebern. Für den Erwerb der Grundstücke in Uitikon-Waldegg gewährte sie
R. Felder zwei Darlehen, eines am 10. November 1971 über Fr. 5'000'000.--
und eines am 20. März 1972 über Fr. 950'000.--, wobei je ein Jahreszins
von 6 1/2% vereinbart wurde. Die Darlehensgeberin verpflichtete sich,
R. Felder die fällig werdenden Zinsbeträge solange zu stunden, bis
das geplante Bauvorhaben Erträge, die eine Verzinsung ermöglichten,
abwerfen sollte. Zur Sicherstellung der empfangenen Gelder hatte R. Felder
Inhaberschuldbriefe auf den Kaufgrundstücken zu errichten und der Stifa
auszuhändigen, wobei über die Stückelung separat befunden werden sollte.
Am 11. Dezember 1973 gewährte die Stifa R. Felder ein weiteres Darlehen im
Betrage von Fr. 6'000'000.--, das für die Realisierung des Bauvorhabens
in Uitikon-Waldegg zu verwenden und zu 9% jährlich zu verzinsen war,
wobei der Zins in gleicher Weise wie bei den früheren Darlehen gestundet
wurde. Auch dieses Darlehen war durch Inhaberschuldbriefe auf dem Baugrund
sicherzustellen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass ab 1. Januar 1974
der Zinsfuss für die beiden ersten Darlehen ebenfalls 9% statt 6 1/2%
betragen sollte. Über die Verzinsung der Darlehen hinaus liess sich
die Stifa sodann von R. Felder eine Beteiligung von 20% am Reingewinn
einräumen, auszahlbar nach definitiv erstellter Schlussabrechnung.

    Daraufhin errichtete R. Felder entsprechend den Abmachungen in
den Darlehensverträgen eine grössere Anzahl von Inhaberschuldbriefen
in unterschiedlicher Stückelung, die in verschiedenen Rängen auf den
Kaufgrundstücken lasteten. Diese Schuldbriefe dienten der Stifa dazu,
die von ihr zur Finanzierung des Projektes "Residenza Selva" bei einer
Reihe von Geldgebern aufgenommenen Darlehen zu sichern. Sie liess die ihr
von R. Felder zur Verfügung gestellten Schuldbriefe entweder direkt den
ausländischen Geldgebern zukommen oder veranlasste, dass R. Felder die
Schuldbriefe an den Schweizerischen Bankverein in Buchs übermittelte,
von welchem sie an ihre Darlehensgeber weitergeleitet wurden.

    Im Verlaufe der Ausführung des Bauvorhabens gelang es R. Felder
nicht, sich durch den Verkauf von Eigentumswohnungen die für den weiteren
Baufortschritt erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Dadurch geriet
er im Sommer 1974 in grosse finanzielle Schwierigkeiten. Im Herbst
1974 wurde offenkundig, dass er die laufenden Verbindlichkeiten nicht
mehr erfüllen konnte. Die Handwerker stellten ihre Arbeit ein, und es
kam zur Eintragung zahlreicher Bauhandwerkerpfandrechte. Bemühungen der
Handwerker, insbesondere der mit den Baumeisterarbeiten betrauten Locher
& Cie AG, durch Vereinbarungen mit R. Felder und der Stifa doch noch
die Fertigstellung der Überbauung zu erreichen, blieben ohne Erfolg. Am
19. August 1975 starb R. Felder. Seine Erben verlangten die Aufnahme
eines öffentlichen Inventars und schlugen in der Folge den Nachlass
aus. Am 25. November 1976 wurde über den Nachlass von R. Felder der
Konkurs eröffnet. Ungefähr zur gleichen Zeit geriet auch die Stifa
in Konkurs. Die Liegenschaften in Uitikon-Waldegg mit der unvollendet
gebliebenen Überbauung "Residenza Selva" bildeten den Hauptbestandteil
der Konkursmasse von R. Felder und wurden am 8. Januar 1979 von der
Konkursverwaltung verkauft.

    B.- Im Konkurs der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft R. Felder wurde
die Locher & Cie AG für Baumeisterarbeiten mit einer durch ein definitives
Bauhandwerkerpfandrecht gesicherten Forderung von Fr. 4'192'611.70 nebst
Zins zugelassen, ferner mit einem Betrag von Fr. 333'571.70 nebst Zins
für die von ihr ausgeführten Werterhaltungsarbeiten, gesichert durch ein
gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 808 ZGB, sowie schliesslich mit einer
Forderung von Fr. 64'363.10 in der fünften Klasse.

    Darüber hinaus hatte die Locher & Cie AG noch eine Forderung von
insgesamt Fr. 4'950'000.-- nebst Zins als grundpfandversichert
angemeldet. Sie stützte sich hiefür auf eine Reihe von
Inhaberschuldbriefen, die auf den Bauparzellen in Uitikon lasteten. Im
einzelnen handelte es sich dabei um folgende Titel: Inhaberschuldbrief
über Fr. 3'100'000.-- im I. Rang auf den Parzellen Nrn. 2406 und 1356,
sieben Inhaberschuldbriefe über je Fr. 100'000.-- im I. Rang auf Parzelle
Nr. 1367 sowie zwei Inhaberschuldbriefe über Fr. 1'000'000.-- und Fr.
150'000.-- im III. Rang auf den Parzellen Nrn. 2406 und 1356. Die Locher &
Cie AG hatte alle diese Titel mit Kaufvertrag vom 11. März/7. April 1976
zum Gesamtpreis von Fr. 1'500'000.-- von der Matura Vermögensverwaltung
mbH, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bank, erworben. Die Matura
Vermögensverwaltung mbH ihrerseits hatte die Schuldbriefe gemäss den
Zeugenaussagen ihres Direktors Harald Link von verschiedenen Kunden der
Deutschen Bank gekauft, welche diese Titel von der Stifa als Sicherheit für
Darlehen erhalten hatten. Die ausserordentliche Konkursverwaltung wies die
von der Locher & Cie AG auf Grund der erwähnten Schuldbriefe angemeldeten
Forderungen und Pfandrechte mit Verfügung vom 18. Juli 1978 ab.

    C.- Die Locher & Cie AG reichte hierauf gegen die Konkursmasse
Kollokationsklage ein, die gestützt auf eine zwischen den Parteien
zustande gekommene Prorogationsvereinbarung direkt dem Kantonsgericht
von Graubünden zur Beurteilung unterbreitet wurde. Das Rechtsbegehren
der Klage hatte folgenden Wortlaut:

    "1. Es seien die folgenden Forderungen und Grundpfandrechte der

    Klägerin gestützt auf deren Schuldbriefe anzuerkennen und ins

    Lastenverzeichnis (Ord. Nr. 4) aufzunehmen:

    - 1 Inhaberschuldbrief im I. Rang, sichergestellt auf Kat. Nr.

    2406/1356 (des Grundbuches Schlieren-Zürich, Gemeinde Uitikon-Waldegg)
per

    Fr. 3'100'000.--;

    - 7 Inhaberschuldbriefe im I. Rang, sichergestellt auf Kat. Nr. 1367
   (daselbst) per je Fr. 100'000.--, zusammen Fr. 700'000.--;

    - zuzüglich 9% Zins vom 1.4.1974 bis 25.11.1976 (Fr. 907'250.--) plus
   laufender Zins zu 9% ab 25.11.1976.

    2. Eventualantrag für den Fall, dass die erwähnten Schuldbriefe nicht
   ins Lastenverzeichnis aufgenommen werden: Es sei im Kollokationsplan
   in der fünften Klasse ein Guthaben der Klägerin in der Höhe von
   Fr. 5'857'250.-- zuzulassen."

    Wie sich aus Ziffer 1 dieses Begehrens ergibt, hatte die Klägerin
darauf verzichtet, auch die Kollokation der Forderungen aus den
Inhaberschuldbriefen über Fr. 1'000'000.-- und Fr. 150'000.--, lastend im
III. Rang auf den Parzellen Nr. 2406 und 1356, als grundpfandversichert
zu verlangen.

    Mit Urteil vom 29. September/2. Oktober 1980 wies das Kantonsgericht
die Klage ab.

    D.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung an das Bundesgericht
erhoben. Sie beantragt darin die Gutheissung ihrer Klage, wobei sie sowohl
am Haupt- als auch am Eventualbegehren festhält.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen; eventuell sei
die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der am 1. April 1961 in Kraft getretene Bundesbeschluss über die
Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland vom 23. März 1961 (BewB, AS 1961 S. 203 ff.) schloss Personen
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland vom Grunderwerb in der Schweiz aus,
sofern diese nicht im Besitz einer Bewilligung der zuständigen kantonalen
Behörde waren. Daran änderten auch die verschiedenen Revisionen dieses
unter der Bezeichnung "Lex von Moos" bekannt gewordenen Bundesbeschlusses
nichts. Der BewB enthielt im übrigen die Bestimmung, dass Rechtsgeschäfte
oder Nebenabreden, die der Umgehung der Bewilligungspflicht dienten,
nichtig seien, und dass die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten sei
(Art. 11 Abs. 2 und 3; ebenso Art. 12 Abs. 2 und 3 des BewB in der Fassung
vom 30. September 1965, AS 1965 S. 1239 ff.). Die seit dem 1. Februar 1974
in Kraft stehende heutige Fassung des BewB, die vom 21. März 1973 datiert
und die man als "Lex Furgler" zu bezeichnen pflegt (SR 211.412.41), enthält
die erwähnte Regelung über die Umgehungsgeschäfte nicht mehr. Statt dessen
wird in Art. 2 lit. e dem bewilligungspflichtigen Erwerb von Grundstücken
ausdrücklich der Erwerb von anderen Rechten gleichgestellt, soweit sich
damit nach Inhalt oder Umfang ähnliche wirtschaftliche Zwecke erreichen
lassen, insbesondere der Erwerb von Rechten aus Treuhandgeschäften,
Miet- oder Pachtverträgen, Kreditgeschäften. Der Gesetzgeber wollte
auf diese Weise ebenfalls der Umgehung der Bewilligungspflicht einen
Riegel schieben, denn nach Art. 20 Abs. 1 der Lex Furgler bleiben
Rechtsgeschäfte auf bewilligungspflichtigen Erwerb bis zum Vorhandensein
einer Bewilligung unwirksam (BGE 106 Ib 14; BBl 1972 II 1251, 1254/55,
1263). An der Rechtslage hat sich in bezug auf die Nichtigkeit von
Umgehungsgeschäften gegenüber früher nichts geändert. In der Zeit vom
27. Juni 1972 bis zum 1. Februar 1974 galt sodann an Stelle des BewB
der Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Anlage ausländischer
Gelder in inländischen Grundstücken vom 26. Juni 1972 (sog. "Lex Celio",
AS 1972 I S. 1062 ff.). Er stützte sich auf Art. 1 des Bundesbeschlusses
vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Währung (AS 1971 S. 1449 ff.) und
untersagte für seine Geltungsdauer den Abschluss von Rechtsgeschäften
zum Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen mit Wohnsitz
oder Sitz im Ausland. Nach Art. 4 dieses Bundesratsbeschlusses waren
Rechtsgeschäfte, die entgegen dem Verbot abgeschlossen wurden oder der
Umgehung dieses Verbots dienten, nichtig.

    Als Gesetzesumgehung ist ein Verhalten zu betrachten, das wohl den
Wortlaut einer Verbotsnorm beachtet, hingegen deren Sinn missachtet (BGE
104 II 206 E. b mit Zitaten). Im vorliegenden Zusammenhang erscheint als
Umgehungshandlung jedes Rechtsgeschäft, das einer nicht im Besitz einer
Bewilligung befindlichen Person im Ausland eine eigentümerähnliche Stellung
an einem Grundstück in der Schweiz verschafft. Eine solche Umgehung kann
unter Umständen auch darin bestehen, dass ein schweizerisches Grundstück
zwar durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz zu Eigentum erworben
wird, die Finanzierung dieses Geschäfts jedoch durch eine Person im
Ausland erfolgt. Nach Art. 4 der heute geltenden Verordnung über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21. Dezember 1973
(SR 211.412.411) ist dies dann der Fall, wenn die Finanzierung nach
der Höhe der Kredite, den Vermögensverhältnissen des Erwerbers oder den
vertraglichen Abreden den Rahmen des gewöhnlichen oder kaufmännischen
Geschäftsverkehrs sprengt.

    Erwirbt eine Person im Ausland ein Grundpfandrecht an einer
Liegenschaft in der Schweiz, so verschafft ihr dieser Erwerb grundsätzlich
noch keine eigentümerähnliche Stellung am belasteten Grundstück. Nach
Art. 816 Abs. 2 ZGB ist ja die Abrede unzulässig, dass das Grundstück dem
Gläubiger zu Eigentum zufällt, wenn dieser nicht befriedigt wird, und bei
einer Versteigerung des Grundpfandes geniesst der Grundpfandgläubiger
keinerlei Vorrechte. Unter besonderen Umständen kann jedoch der Erwerb
von Schuldbriefen, die auf einem schweizerischen Grundstück lasten,
dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen. Dies wird
vom Bundesgericht im Rahmen der Anwendung der Lex Furgler vor allem dort
bejaht, wo die Belastung das verkehrsübliche Mass deutlich übersteigt und
der Pfandschuldner deshalb entsprechende Kredite von einem unbeteiligten
Dritten nicht erhalten hätte bzw. im Falle der Ablösung oder Kündigung
nicht erhalten würde. Es wird angenommen, der Pfandgläubiger könne in
solchen Fällen namentlich dann wie ein Eigentümer über das Grundstück
bestimmen, wenn der Grundeigentümer und Pfandschuldner wirtschaftlich
schwach sei. Eine eigentümerähnliche Stellung des Pfandgläubigers
wird ferner allgemein dort bejaht, wo der Grundeigentümer von diesem
wirtschaftlich derart abhängig ist, dass der Pfandgläubiger faktisch
bestimmen kann, was mit dem Grundstück geschehen soll (vgl. BGE 107
Ib 18 ff. E. 4). Die gleichen Grundsätze müssen auch für die Zeit der
Geltungsdauer der Lex von Moos und der Lex Celio Anwendung finden (BGE
100 II 323 f. E. 2c).

    Was das Verhältnis der Stifa zu R. Felder anbetrifft, steht
unbestrittenermassen fest, dass Felder finanziell völlig von der
Stifa abhängig war und dass dieser Anstalt hinsichtlich der in Uitikon
erworbenen Grundstücke eine eigentümerähnlich Stellung zukam. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, bei den
zwischen der Stifa und R. Felder abgeschlossenen Verträgen habe es sich
um Umgehungsgeschäfte im Sinne des BewB und des BRB vom 26. Juni 1972
(Lex Celio) gehandelt, um Geschäfte also, die auf eine Missachtung des
Verbots des bewilligungslosen Erwerbs von schweizerischen Grundstücken
durch Personen im Ausland hinausliefen. Der Umgehungscharakter dieser
Geschäfte hatte, wie von der Vorinstanz zutreffend angenommen wird, die
Nichtigkeit der Darlehensverträge zwischen der Stifa und R. Felder zur
Folge. Da die Schuldbriefe, die R. Felder auf den erworbenen Grundstücken
errichten liess, der Sicherung der nichtigen Darlehensforderungen der
Stifa dienten, wurden auch sie von der Nichtigkeitsfolge erfasst. Daran
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass nach Art. 855 Abs. 1 ZGB mit
der Errichtung eines Schuldbriefes (unter Vorbehalt anderer Abreden)
das ihm zugrunde liegende Schuldverhältnis durch Neuerung getilgt
wird. Auch die Schuldbriefe als solche, die von der Stifa bekanntlich
zur Weitergabe an ihre eigenen Darlehensgeber gebraucht wurden, bildeten
einen notwendigen Bestandteil der ganzen Geschäftsabwicklung. Die sich
aus der Schuldbrieferrichtung ergebende neue Forderung abstrakter Art,
die an die Stelle der ursprünglichen Darlehensforderung trat, war daher
ebenfalls nichtig. Waren aber die zu Lasten der Grundstücke in Uitikon
errichteten Schuldbriefe nichtig, stellt sich lediglich die Frage, ob
dieser Mangel dadurch geheilt werden konnte, dass Dritte sie erwarben.

Erwägung 2

    2.- a) Die Klägerin vertritt zunächst die Meinung, dass die
von ihr erworbenen Schuldbriefe unabhängig von der Nichtigkeit des
Rechtsverhältnisses zwischen der Stifa und R. Felder gültig waren. Sie
beruft sich hiefür auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember
1974 in Sachen Banque Populaire Suisse gegen Masse en faillite de la
succession répudiée de feu René Morard (BGE 100 II 319 ff.). Sie macht
im wesentlichen geltend, die Stellung der Geldgeber der Stifa entspreche
jener der Volksbank im betreffenden Entscheid. Die den Darlehensgebern der
Stifa ausgehändigten Schuldbriefe seien deshalb als gültig zu betrachten,
und die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit des zitierten Entscheids auf
den vorliegenden Fall somit zu Unrecht verneint.

    Der massgebende Unterschied zum damals gefällten Entscheid besteht
jedoch darin, dass die von R. Felder als Strohmann errichteten Schuldbriefe
nicht nur dazu bestimmt waren, die nichtigen Forderungen der Stifa aus
dem Umgehungsgeschäft mit R. Felder zu sichern, sondern dass sie auch
tatsächlich zu diesem Zweck verwendet wurden; gleichzeitig benötigte
die Stifa die Schuldbriefe zur Weitergabe an ihre Geldgeber. Sowohl die
Errichtung der Schuldbriefe als auch deren Erwerb durch die Stifa und
deren Weitergabe an die ausländischen Geldgeber dienten somit unmittelbar
dem Zweck der Umgehung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland. Dies hatte zur Folge, dass nicht bloss die
Forderung der Stifa aus dem Grundverhältnis nichtig war, sondern auch
die durch Novation entstandene Schuldbriefforderung selbst. Der Hinweis
auf die novierende Wirkung der Schuldbrieferrichtung vermag der Klägerin
deshalb nicht zu helfen.

    b) Nicht gefolgt werden kann sodann der weiteren in der
Berufung vertretenen Auffassung, dass der gute oder böse Glaube beim
Schuldbrieferwerb auch deshalb keine Rolle spiele, weil die Klägerin
eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz sei und
als solche zum vornherein nicht gegen die Lex von Moos oder die Lex
Furgler habe verstossen können. Die entscheidende Frage ist nicht die,
ob der Kauf der Schuldbriefe durch die Klägerin einen Verstoss gegen
die betreffenden Vorschriften dargestellt habe (dies ist offensichtlich
nicht der Fall), sondern ob der von Anfang an vorhanden gewesene Mangel
der Nichtigkeit dieser Titel durch eine seither erfolgte Handänderung
geheilt worden sei. Letzteres hängt aber in keiner Weise davon ab,
ob die Person des Schuldbrieferwerbers ihren Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz oder im Ausland hat. Der Hinweis der Klägerin auf die in den
Leges von Moos und Furgler enthaltene Regelung, wonach das Recht der
zuständigen Behörde zur Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Rechtszustandes entfällt, wenn sich diese Klage gegen keine Person
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland richten würde (vgl. Art. 13 Abs. 2
lit. b bzw. 22 Abs. 2 lit. b der zitierten Erlasse), schlägt nicht
durch. Der Anwendungsbereich dieser Regelung beschränkt sich auf die
Wiederherstellungsklage und kann nicht auf die Folgen der Nichtigkeit
ausgedehnt werden. Ob eine Rechtshandlung, die gegen die Vorschriften über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verstösst, nichtig
sei, hängt entgegen der klägerischen Auffassung nicht davon ab, ob eine
behördliche Wiederherstellungsklage möglich ist und, wenn dies der Fall
ist, auch rechtzeitig erhoben wurde. Es spielt deshalb keine Rolle, dass im
vorliegenden Fall eine solche Klage unterblieben ist. Wo der Zivilrichter
wie hier auf Grund eigener Sachprüfung zur Überzeugung gelangt, dass
eine Umgehungshandlung vorliege, hat er deren Nichtigkeit unabhängig vom
Klagerecht der Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zu berücksichtigen,
soweit die Rechtslage und das Prozessthema dies zulassen (BGE 105 II
311 ff.). Im vorliegenden Fall ist kein Hindernis vorhanden, das der
Berücksichtigung der Nichtigkeit der in Frage stehenden Schuldbriefe
entgegensteht. Inwieweit andere Rechtshandlungen, die R. Felder im
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Überbauung der Grundstücke in Uitikon
vornahm und auf welche in der Berufung hingewiesen wird, ebenfalls als
nichtig zu betrachten wären, muss nicht näher geprüft werden. Ebenso stellt
sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage der rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung der Nichtigkeit durch die Beklagte nicht; die zwingend
vorgeschriebene Beachtung der Nichtigkeit lässt es auf einem Rechtsgebiet
wie dem vorliegenden nicht zu, dass von der Durchsetzung dieser Sanktion
mit Rücksicht auf das Rechtsmissbrauchsverbot abgesehen wird (BGE 105 II
316 E. 5e).

    c) Schliesslich erweist sich auch der Einwand der Klägerin
als unbegründet, der Zivilrichter sei zur vorfrageweisen Prüfung
der Nichtigkeit der Schuldbriefe gar nicht befugt, nachdem die für
Bewilligungen zuständige Verwaltungsbehörde entschieden habe, die Klägerin
unterliege für den Erwerb der Titel dem Bundesbeschluss über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland nicht. Ein solcher Entscheid
ist für den Zivilrichter nur insofern verbindlich, als er den Kauf der
Schuldbriefe durch die Klägerin betrifft, nicht aber hinsichtlich der Frage
der Nichtigkeit dieser Titel. Darüber haben die Verwaltungsbehörden nicht
entschieden. Sie haben diese Frage vielmehr nach eigener Darstellung der
Klägerin ausdrücklich offengelassen.

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat angenommen, dass der gute Glaube des Dritten,
der einen formrichtigen Schuldbrief im Vertrauen auf den Grundbucheintrag
oder auf den Wortlaut des Pfandtitels erworben hat, geeignet sei, den
Mangel der Nichtigkeit zu heilen. Sie hat sich hiefür auf die Art. 865
und 866 ZGB gestützt und die Auffassung vertreten, die dort enthaltenen
Regeln über den Gutglaubensschutz seien durch die Bestimmungen über den
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland nicht ausser Kraft gesetzt
worden. Dieser Auffassung ist beizupflichten.

    a) Die Bestimmungen über den Schutz des guten Glaubens beim
Rechtserwerb verkörpern einen Leitgedanken des schweizerischen
Sachenrechts. Es wäre mit der Rechtssicherheit schlechterdings nicht
vereinbar, die Anwendung dieser Grundsätze auf gewissen Gebieten
einzuschränken, ohne dass dies in einem Gesetz unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht wird. Daran muss ganz unabhängig von den Interessen,
denen eine Spezialgesetzgebung dient, festgehalten werden.

    Den Erlassen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland kann keine Vorschrift entnommen werden, aus der sich
eine Einschränkung der Grundsätze über den gutgläubigen Rechtserwerb
ergäbe. Der BewB enthält in Art. 22 Abs. 3 sogar einen ausdrücklichen
Vorbehalt zugunsten des gutgläubigen Erwerbs dinglicher Rechte im Sinne
von Art. 975 Abs. 2 ZGB. Dieser Vorbehalt war in gleicher Weise schon in
den früheren Fassungen dieses Beschlusses enthalten (Art. 13 Abs. 3 der
Lex von Moos). Dass der betreffende Vorbehalt nur im Zusammenhang mit der
behördlichen Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes
in das Gesetz aufgenommen wurde, bedeutet selbstverständlich nicht, dass
er nicht ganz allgemein gelten würde. Seine ausdrückliche Erwähnung hat
nur deklaratorische Bedeutung. Es spielt daher rechtlich auch keine
Rolle, dass der BRB betreffend das Verbot der Anlage ausländischer
Gelder in inländischen Grundstücken vom 26. Juni 1972 (Lex Celio) einen
entsprechenden Vorbehalt nicht enthielt. Dies dürfe vielmehr mit dem
äusserst summarischen Charakter dieses BRB zusammenhängen, der insbesondere
eine Regelung über die Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes
im Falle eines unzulässigen Grunderwerbs überhaupt nicht vorsah. Jedenfalls
kann aus dem Schweigen dieses Erlasses, wie die Vorinstanz mit Recht
ausführt, nicht abgeleitet werden, die Anwendung der allgemeinen Regeln
über den gutgläubigen Rechtserwerb sei während der Geltungsdauer der Lex
Celio ausser Kraft gesetzt gewesen.

    b) Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Schuldbriefen ist
in den Art. 865 und 866 ZGB geregelt. Während Art. 865 ZGB das Vertrauen
desjenigen auf den Bestand der Forderung aus Schuldbrief und Gült schützt,
der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat, erweitert
Art. 866 ZGB diesen Schutz auf denjenigen, der in gutem Glauben auf
den Wortlaut des formrichtig erstellten Pfandtitels abgestellt hat. Es
handelt sich dabei um eine Ausdehnung des Grundsatzes des öffentlichen
Glaubens des Grundbuchs, wie er in Art. 973 ZGB verankert ist. Für den
gutgläubigen Dritterwerber eines Schuldbriefs oder einer Gült besteht
daher sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht gemäss den Angaben
des Pfandtitels zu Recht (BGE 89 II 392 f.).

    Art. 866 ZGB setzt lediglich voraus, dass der Titel nicht an einem
Formmangel leidet. Nach BGE 89 II 391 E. 3 ist diesen Besonderheiten
bei der Beurteilung der Tragweite der dem Schuldbrief-Schuldner nach
Art. 872 ZGB zur Verfügung stehenden Einreden Rechnung zu tragen. Das
Bundesgericht hat im zitierten Entscheid angenommen, dass der gutgläubige
Dritterwerber eines Schuldbriefes oder einer Gült unabhängig davon,
ob der Pfandtitel wegen Handlungsunfähigkeit des Schuldners oder
aus andern materiellen Gründen nicht gültig zustande gekommen sei,
sowohl bezüglich des Erwerbs der Forderung als auch des Pfandrechts
zu schützen sei (aaO S. 393 ff.). Die abweichende Meinung von WIELAND
und LEEMANN, welche die Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners
bei der Titelerrichtung ungeachtet des guten Glaubens des Erwerbers des
Titels zulassen wollten, wurde ausdrücklich abgelehnt. Es besteht kein
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch HINDERLING, Die
Tragweite des Gutglaubensschutzes für den Erwerb von Schuldbrief und Gült,
BJM 1966, S. 213 ff.). Wird aber an der bisherigen Praxis festgehalten,
muss der gute Glauben eines Schuldbrieferwerbers auch geschützt werden,
wenn der Schuldbrief aus andern Gründen als wegen Handlungsunfähigkeit des
Ausstellers nichtig ist, wie dies hier der Fall ist. Eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigt sich auch mit Rücksicht darauf nicht, dass die
hier in Frage stehende Nichtigkeit der Schuldbriefe auf dem öffentlichen
Interesse an der Verhinderung unzulässigen Grunderwerbs durch Personen
im Ausland beruht. Der Schutz des gutgläubigen Erwerbs formgültig
errichteter Schuldbriefe kann nicht davon abhängig gemacht werden,
aus welchem materiellen Grund sich die Nichtigkeit des Titels ergibt.
Nur diese Auffassung vermag der Natur der Schuldbriefe als Wertpapiere
öffentlichen Glaubens und der damit bezweckten Verkehrssicherheit dieser
Titel gerecht zu werden.

    c) Der gute Glaube des Dritten, der einen nichtigen Schuldbrief
erwirbt, kann allerdings nur dann zur Heilung des Rechtsmangels führen,
wenn nicht das Erwerbsgeschäft seinerseits an einem Nichtigkeitsgrund
leidet. Dies wäre hier nach dem BewB oder der Lex Celio dann der
Fall gewesen, wenn im Schuldbrieferwerb als solchem ebenfalls
ein Umgehungsgeschäft erblickt werden müsste. Ein selbständiges
Umgehungsgeschäft läge beispielsweise dann vor, wenn die Erwerber der
Schuldbriefe über die Beziehungen zwischen der Stifa und R. Felder im Bilde
gewesen wären und mit dem Schuldbrieferwerb dazu hätten beitragen wollen,
der Stifa eine eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich der Liegenschaften
in Uitikon zu verschaffen, oder wenn die einzelnen Geldgeber als solche
mit dem Erwerb von Schuldbriefen eine beherrschende Stellung über die
Grundstücke erlangt hätten.

Erwägung 4

    4.- Wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten und auch
von der Beklagten anerkannt wird, war die Klägerin ohne jeden Zweifel
Dritterwerberin und nicht Erstnehmerin dieser Schuldbriefe. Wäre sie
im Zeitpunkt des Titelerwerbs gutgläubig gewesen, hätte sie daher nach
dem Gesagten die sich aus den Schuldbriefen ergebenden Rechte gültig
erworben. Eine Umgehung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland fällt sodann für sie
selber als schweizerische Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz ausser
Betracht. Es ist somit im folgenden abzuklären, ob der gute Glaube der
Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen ist.

    a) Die Klägerin macht zunächst geltend, beim Kauf der Schuldbriefe im
Frühling 1976 sei für sie vor allem der im Juli 1975 publizierte BGE 100
II 319 ff. wegleitend gewesen. Sie habe die Begründung dieses Entscheids
damals eingehend geprüft und sei gestützt darauf zur Überzeugung gelangt,
dass die ihr zum Kauf angebotenen Schuldbriefe von den allenfalls
gesetzwidrigen Abmachungen zwischen der Stifa und R. Felder unabhängig
und daher gültig seien.

    Auf diese Weise lässt sich indessen der gute Glaube der Klägerin
nicht begründen. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, treffen
die Erwägungen jenes Bundesgerichtsentscheids auf den vorliegenden
Fall nicht zu. Hier waren die Pfandtitel nicht nur zum Zwecke der
Gesetzesumgehung errichtet, sondern auch unmittelbar zum gleichen Zweck
verwendet worden. Die Klägerin hat daher das Risiko, dass die Schuldbriefe
als nichtig betrachtet werden könnten, falsch eingeschätzt. Daraus kann
aber keinesfalls abgeleitet werden, es habe ihr das Unrechtsbewusstsein
gefehlt.
   b) Nicht stichhaltig ist auch das weitere Argument der Klägerin,
sie habe ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht annehmen können, ihre
Rechtsvorgänger seien gutgläubig und deshalb verfügungsberechtigt gewesen;
sie habe nur mit der Matura Vermögensverwaltung mbH zu tun gehabt und
die ursprünglichen Schuldbriefgläubiger sowie deren Verhältnis zur Stifa
nicht gekannt.

    Der gute Glaube der Klägerin hätte sich jedoch nicht auf die
Gutgläubigkeit ihrer Rechtsvorgänger, sondern auf den ursprünglichen
Mangel der Schuldbriefe, d.h. deren Nichtigkeit, beziehen müssen. Nur
ihre eigene entschuldbare Unkenntnis dieses Mangels hätte eine heilende
Wirkung entfalten können. Der gute Glaube ihrer Rechtsvorgänger hatte mit
andern Worten einzig dann rechtserzeugende Kraft, wenn er tatsächlich
vorhanden war, und nicht bereits dann, wenn die Klägerin ihn zwar zu
Unrecht, aber gutgläubig als gegeben annahm.

    c) Die Klägerin will sodann ihre Gutgläubigkeit beim Erwerb der
Schuldbriefe daraus ableiten, dass die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich es abgelehnt habe, gegenüber den Schuldbriefgläubigern von
ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen. Sie, die Klägerin, habe diese Haltung
dahin verstehen dürfen, dass es nicht möglich gewesen sei, die Schuldbriefe
als nichtig erklären zu lassen. Im Zeitpunkt des Kaufs der Titel sei
die Klagefrist Übrigens bereits abgelaufen gewesen, weshalb sie von der
Gültigkeit und Unanfechtbarkeit der Schuldbriefe habe ausgehen können.

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bereits an anderer
Stelle wurde darauf hingewiesen, die Unterlassung einer Klage auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die zuständige Behörde
könne nicht dazu führen, dass die Nichtigkeit einer Umgehungshandlung in
einem Zivilprozess nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Aufgrund der
einschlägigen Vorschriften war es auch völlig klar, dass das Klagerecht der
Behörde lediglich der besseren Durchsetzung des Rechts dienen, nicht aber
eine Heilung der Nichtigkeitsfolgen von Gesetzesverstössen erleichtern
sollte. Die von rechtskundiger Seite beratene Klägerin konnte deshalb
nicht im Ernst annehmen, der Mangel der Nichtigkeit der Schuldbriefe
sei bedeutungslos geworden, weil eine Klage im Sinne von Art. 22 BewB
unterblieben war.

    d) Der Vorinstanz kann aber auch keine Verletzung von Art. 3 ZGB
vorgeworfen werden, weil sie die Frage der Gutgläubigkeit der Klägerin
nach einem zu strengen Massstab beurteilt hätte, wie in der Berufung noch
geltend gemacht wird. Für die Verneinung des guten Glaubens reichte es aus,
dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Schuldbriefe Zweifel an
der Gültigkeit der Schuldbriefe haben musste und, wie sie selber einräumt,
auch tatsächlich hatte. Mit dem Kauf der Titel hat sie somit bewusst ein
Risiko in Kauf genommen. Wer so handelt, kann aber nachträglich nicht
geltend machen, es habe ihm in bezug auf den befürchteten Rechtsmangel
das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Die Vorinstanz hat deshalb den guten
Glauben der Klägerin zu Recht verneint. Es kann diesbezüglich im übrigen
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

Erwägung 5

    5.- Die Klägerin erwarb die in ihrem Besitz befindlichen Schuldbriefe
nicht unmittelbar von der Stifa, sondern von der Matura Vermögensverwaltung
mbH, die eine Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeber war. Die
Vorinstanz hat nun nur geprüft, ob die Klägerin im Hinblick auf den Kauf
der Titel von dieser Gesellschaft selber als gutgläubige Dritterwerberin
betrachtet werden könne. In der Berufung wird demgegenüber geltend gemacht,
der Mangel der Nichtigkeit der Schuldbriefe sei bereits dadurch geheilt
worden, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin die Schuldbriefe ihrerseits
als gutgläubige Dritterwerber entgegengenommen hätten. Da die Klägerin
die Titel somit erworben habe, nachdem diese bereits rechtsgültig geworden
seien, komme es auf ihren eigenen guten Glauben gar nicht an. Die Beklagte
widerspricht dieser Auffassung unter Bezugnahme auf Art. 974 Abs. 1
ZGB. Sie führt im wesentlichen aus, die Klägerin könne aus dem guten
Glauben ihrer Rechtsvorgänger, dessen Vorhandensein allerdings bestritten
werde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da die Klägerin den Mangel der
Nichtigkeit selber gekannt habe oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte
kennen müssen, könne sie sich auf den ungerechtfertigten Grundbucheintrag
und dementsprechend auf den Wortlaut der Schuldbriefe nicht berufen.

    Nach einhelliger Auffassung der massgebenden schweizerischen
Rechtslehre schadet es dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel
behafteten Rechts nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat
oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit Kenntnis haben könnte, sofern
sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat. Der Rechtsmangel
wird vielmehr durch einmaligen gutgläubigen Erwerb endgültig geheilt. Ein
Vorbehalt wird von einzelnen Autoren lediglich für den Fall angebracht,
dass ein Bösgläubiger einen Gutgläubigen zum Rechtserwerb veranlasst,
um auf diese Weise das vom Mangel befreite Recht später selber wieder
zu erwerben. Dabei handelt es sich indessen um einen ausgesprochenen
Ausnahmefall, auf den hier nicht näher eingegangen werden muss. Da es
für den guten Glauben auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs ankommt,
kann spätere Bösgläubigkeit, sei es nun eine solche des gutgläubigen
Erwerbers oder eines Rechtsnachfolgers, in der Tat nicht dazu führen,
dass ein einmal gültig erworbenes Recht nachträglich wieder untergeht. In
der Literatur wird die Endgültigkeit der heilenden Wirkung eines
gutgläubigen Rechtserwerbs insbesondere auf dem Gebiet des Grundbuch- und
Grundpfandrechts, aber auch auf jenem des Mobiliarsachenrechts allgemein
anerkannt (HOMBERGER, N. 14 und 22 zu Art. 973 ZGB sowie N. 32 zu Art. 933
ZGB; LEEMANN, N. 15/16 zu Art. 865 und 866 ZGB sowie N. 52 zu Art. 714
ZGB; WIELAND, N. 3c zu Art. 866 ZGB und N. 7 f. zu Art. 973/974 ZGB;
OSTERTAG, N. 11 zu Art. 973 ZGB; STARK, N. 72 zu Art. 933 ZGB; OFTINGER,
N. 358 zu Art. 884 ZGB; JÄGGI, N. 135 zu Art. 3 ZGB).

    Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf Art. 974 Abs. 1 ZGB
beruft, versucht sie, dieser Bestimmung eine Bedeutung zu geben, die
ihr nicht zukommt. Art. 974 Abs. 1 ZGB enthält nur die Umkehrung des
in Art. 973 ZGB ausgesprochenen Grundsatzes, wonach derjenige, der sich
in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin
Eigentum und andere dingliche Rechte erworben hat, in diesem Erwerb zu
schützen ist. Etwas Weitergehendes kann dieser an sich überflüssigen
Bestimmung nicht entnommen werden (HOMBERGER und OSTERTAG, je N. 1 zu
Art. 974 ZGB). Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass
ein gültiger Rechtserwerb ausgeschlossen sei, wenn der Erwerber den
Mangel eines Eintrages, auf den sich sein Rechtsvorgänger gutgläubig
verlassen hat, kennt. Der gute Glaube führt vielmehr dazu, dass ein
vorher nicht vorhandenes Recht zur Entstehung gelangt. Es wäre mit der
Rechtssicherheit unvereinbar, wenn das auf diese Weise entstandene Recht
infolge der Bösgläubigkeit eines späteren Erwerbers wieder unterginge.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin somit die Rechte aus den
von ihr gekauften Schuldbriefen gültig erworben, auch wenn sie den
Mangel der Nichtigkeit kannte oder hätte kennen müssen, sofern einem
ihrer Rechtsvorgänger die Stellung eines gutgläubigen Dritterwerbers
zugebilligt werden kann. Dies hat die Vorinstanz ausser acht gelassen. Das
angefochtene Urteil enthält denn auch kein tatsächlichen Feststellungen,
die dem Bundesgericht eine selbständige Beurteilung dieser Frage erlauben
würden. Es ergibt sich daraus einzig, dass die Matura Vermögensverwaltung
mbH, von der die Klägerin die Schuldbriefe erworben hatte, diese nach den
Zeugenaussagen ihres Direktors von verschiedenen Kunden der Deutschen Bank
gekauft hatte und dass die betreffenden Bankkunden die Titel ihrerseits
als Sicherheit für Darlehen an die Stifa erhalten hatten. Die Vorinstanz
hat jedoch keinerlei Feststellung darüber getroffen, was der Matura
Vermögensverwaltung mbH und deren Rechtsvorgängern beim Titelerwerb über
das Verhältnis der Stifa zu R. Felder bekannt war und ob die hier in
Betracht fallenden Darlehensgeber der Stifa als Erst- oder als Zweitnehmer
der Schuldbriefe zu betrachten sind.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es nicht an, im vorliegenden
Verfahren die fehlenden tatsächlichen Feststellungen durch den in
andern Prozessen ermittelten Sachverhalt zu ersetzen. Damit würde der
Beklagten die Möglichkeit zum vornherein abgeschnitten, zu beweisen,
dass es hinsichtlich der hier massgebenden Schuldbriefe allenfalls an den
Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs durch die Rechtsvorgänger der
Klägerin fehlte. Wie im angefochtenen Urteils ausdrücklich festgehalten,
verzichtete die Vorinstanz darauf, zu noch nicht erledigten Beweisanträgen
der Beklagten näher Stellung zu nehmen, weil sie aus andern Gründen
zur Abweisung der Kollokationsklage gelangte. Es kann nicht Sache
des Bundesgerichts sein, zu prüfen, ob im kantonalen Verfahren alle
Beweisanträge der Beklagten tatsächlich behandelt wurden und ob die
anlässlich der Hauptverhandlung gestellten neuen Anträge verspätet waren,
wie dies in der Berufung geltend gemacht wird. Eine solche Prüfung liefe
darauf hinaus, dass sich das Bundesgericht selber mit der Ermittlung des
massgebenden Sachverhalts zu befassen und zu diesem Zweck kantonales
Prozessrecht anzuwenden hätte, was der Aufgabenteilung zwischen dem
kantonalen Tatsachenrichter und der eidgenössischen Berufungsinstanz
widerspräche. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als die Sache zu
ergänzender Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Daran vermag auch der Hinweis in der Berufung
nichts zu ändern, dass der gute Glaube der Rechtsvorgänger der Klägerin
nach Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten ist und dass daher die Beweislast für
die Bösgläubigkeit die Beklagte trifft. Die Verteilung der Beweislast kann
sich erst auswirken, wenn feststeht, dass die Beklagte nicht in der Lage
ist, Tatsachen zu beweisen, aus denen der böse Glaube der Rechtsvorgänger
der Klägerin hervorgeht.

    Abgesehen von der Frage der Gutgläubigkeit wird die Vorinstanz den
Schuldbrieferwerb der Rechtsvorgänger der Klägerin auch noch unter
dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob darin nicht eine selbständige
Umgehung der Vorschriften über den Grundstückerwerb von Personen
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland zu erblicken ist. Dies wäre nach
dem bereits Gesagten unter anderem dann der Fall, wenn ein einzelner
Erwerber durch die entgegengenommenen Schuldbriefe eine beherrschende
Stellung über schweizerische Grundstücke erworben hätte. Diese Frage
stellt sich insbesondere im Hinblick auf die Matura Vermögensverwaltung
mbH, die offenbar eine grössere Zahl von Schuldbriefen erworben hatte,
sowie, wegen der Höhe der Pfandforderung, allenfalls auch bezüglich des
Erwerbs des Schuldbriefs über Fr. 3'100'000.--, lastend im I. Rang auf
den Liegenschaften Nrn. 2406 und 1356 in Uitikon.

Erwägung 6

    6.- Die Klägerin verlangt im weiteren die Kollozierung eines Zinses
von 9% für die Schuldbriefforderungen ab 1. April 1974. Die Vorinstanz
musste zu diesem Antrag nicht näher Stellung nehmen, nachdem sie ohnehin
zur Ablehnung der Kollokation der Kapitalforderungen gelangt war.

    Die Klägerin stützt ihre Zinsforderung auf den in allen Schuldbriefen
vermerkten Maximalzinsfuss von 9% pro Jahr. Ein solcher Zinsfuss kann
jedoch nicht einfach dem effektiv geschuldeten Zins gleichgesetzt
werden. Seine Bedeutung erschöpft sich darin, dass bis zu diesem
Höchstzinsfuss die Festlegung der Zinshöhe der Parteivereinbarung
überlassen ist, ohne dass der Grundbucheintrag jedes Mal geändert
werden muss (TUOR/SCHNYDER, ZGB, 9. Aufl., S. 645/646). In den hier
zur Beurteilung stehenden Schuldbriefen wird denn auch ausdrücklich
auf die zwischen Schuldner und Gläubiger jeweils vereinbarten Zins-
und Zahlungsbestimmungen verwiesen. Eine Kollokation der Zinsforderung
würde daher den Nachweis voraussetzen, dass der geltend gemachte
Zins dem tatsächlich vereinbarten entspricht. Sollte die Vorinstanz im
Rückweisungsverfahren zur Bejahung der Gutgläubigkeit der Rechtsvorgänger
der Klägerin gelangen, wird sie sich deshalb auch darüber auszusprechen
haben, ob und inwieweit eine solche Zinsabrede als erstellt zu betrachten
ist.

Erwägung 7

    7.- Mit dem Eventualantrag verlangt die Klägerin, im Falle der
Abweisung ihrer Hauptklage sei gestützt auf die von ihr erworbenen
Schuldbriefe eine Forderung von Fr. 5'857'250.-- in der fünften Klasse
zu kollozieren. Die Vorinstanz hat diesen Antrag mit der Begründung
abgelehnt, bei den Rechtsvorgängern der Klägerin habe es sich um Geldgeber
der Stifa gehandelt, die nur mit dieser und nicht mit R. Felder in einem
Vertragsverhältnis gestanden seien. Die Forderungen auf Rückzahlung der
Darlehen hätten deshalb im Konkurs der Stifa eingegeben werden müssen. In
der Berufung wird demgegenüber geltend gemacht, wenn schon angenommen
werden sollte, die Schuldbriefe seien ungültig, so habe die Klägerin
gegenüber der Beklagten einen Bereicherungsanspruch; ihre Rechtsvorgänger
hätten den Nominalbetrag der Schuldbriefe nämlich unbestrittenermassen
in die Überbauung Felders in Uitikon investiert; dort sei daher auch
die Bereicherung eingetreten und nicht etwa bei der Stifa, habe doch die
Beklagte die Liegenschaften im Verlaufe des Konkursverfahrens zum Preis
von Fr. 11'150'000.-- verwertet.

    Dem Eventualantrag könnte im Falle der Abweisung der Hauptklage
indessen nicht entsprochen werden. Bei Bereicherungsansprüchen handelt
es sich rechtlich um etwas anderes als bei Schuldbriefforderungen. Die
Klägerin hat nicht vorgebracht, dass ihr solche Ansprüche von den
Darlehensgebern abgetreten worden seien. Ohne besondere Abtretung sind
jedoch die Bereicherungsansprüche nicht zusammen mit den Schuldbriefen
auf die Klägerin übergegangen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. September/2. Oktober 1980
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.