Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 II 1



107 II 1

1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Januar 1981 i.S. Jochims und
Niebuhr gegen Cincera und Informationsgruppe Schweiz (Berufung) Regeste

    Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB).

    Eine in tatsächlicher Hinsicht ungenaue Presseäusserung kann die
persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nur dann verletzen, wenn
sie diesen in einem falschen Licht erscheinen lässt. Wer politisch
linksextreme, marxistische Auffassungen vertritt, kann sich daher nicht
auf Art. 28 ZGB berufen, wenn er in einem Presseartikel zu Unrecht in
Verbindung mit einer bestimmten kommunistischen Gruppierung gebracht wird.

Sachverhalt

    A.- a) Die "Arbeitsgruppe Kritische Publizistik" (AKP), ein loser
Zusammenschluss verschiedener Personen ohne juristische Organisationsform,
gab im Oktober 1973 die Schrift "Welttheater für Eidgenossen. Politische
Fernseh-Information im Kapitalismus. Eine Analyse der Schweizer Tagesschau"
heraus. Zur Arbeitsgruppe gehörten zwölf Personen, darunter Klaus Jochims
und Dr. Bernd Dieter Niebuhr.

    Die "Informationsgruppe Schweiz" publizierte das Informationsbulletin
"Was Wer Wie Wann Wo. Information über Agitation und Subversion des
politischen Extremismus in der Schweiz". Leiter des Redaktionsausschusses
war Ernst Cincera.

    b) In Nr. 2 des erwähnten Informationsbulletins vom April 1975 fand
sich unter dem Marginale "Kommunistischer Jugendverband der Schweiz
(KJVS)" folgender Abschnitt:

    "Der am 7./8. Dezember 1974 in Zürich gegründete Kommunistische

    Jugendverband der Schweiz (KJVS), (siehe Bulletin Nr. 0) bestellte ein

    Sekretariat aus den Mitgliedern Jaques Muller (Genf), Marianne Huguenin
   (Lausanne), Ruedi Herbst (Basel) und René Lechleitner (Zürich). Das

    Zentralsekretariat befindet sich an der Mutschellenstrasse 10,
8002 Zürich.

    An dieser Adresse ist Klaus Edlef Jochims (stud. phil. I, BRD)
wohnhaft.

    Auch Dr. Phil. Bernd Dieter Heinrich Niebuhr (BRD) wohnte bis vor
kurzem
   dort. Beide sind bekannt als Mitorganisatoren des Konfliktes am

    Publizistischen Seminar der Universität Zürich. Sie traten in den
letzten

    Jahren immer wieder bei Aktionen linksextremer Gruppen in Erscheinung.

    Das Zentralkomitee des KJVS besteht aus 27 Mitgliedern: ... (es folgen
   die Namen der 27 Mitglieder; Jochims und Niebuhr sind nicht darunter)
   ..."

    Auf Seite 3 und 4 druckte das selbe Informationsbulletin unter
dem Titel "Zusammenhänge" und dem Marginale "Mediengewerkschaft und
schweizerische Journalisten-Union (SJU)" unter anderem folgenden
Abschnitt ab:

    "A. Schaller ist verantwortlich für das Vorwort zur Tagesschau-Analyse
   der "Arbeitsgruppe Kritische Publizistik". Diese Gruppe verfasste
   unter dem

    Titel "Welttheater für Eidgenossen" (politische Fernsehinformation im

    Kapitalismus) eine Broschüre mit dem offenen erklärten Vorsatz, "einen

    Beitrag zur Beseitigung kapitalistischer Herrschaft" zu leisten. Diese

    Gruppe besteht zur Hauptsache aus Mitgliedern marxistischer Zürcher

    Hochschulgruppen:

    Herausgeber: ... (es folgen verschiedene Namen, darunter auch
   diejenigen Jochims und Niebuhrs) ..."

    B.- Die Mitglieder der AKP, eingeschlossen Jochims und Niebuhr, fühlten
sich durch die erwähnten beiden Artikel des Informationsbulletins in ihren
persönlichen Verhältnissen verletzt. Sie leiteten am 2. September 1975
beim Bezirksgericht Zürich gegen Ernst Cincera und die "Informationsgruppe
Schweiz" eine Klage ein, mit der sie im wesentlichen beantragten, es
sei festzustellen, dass sie durch die fraglichen Publikationen in ihren
persönlichen Verhältnissen verletzt worden seien, und die Beklagten seien
zu verpflichten, entsprechende Richtigstellungen zu veröffentlichen.

    Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage am 10. Mai 1978 ab. Die Kläger
legten Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich ein mit dem Antrag
auf Gutheissung ihrer Klage. Am 23. November 1979 zogen sämtliche Kläger
mit Ausnahme von Jochims und Niebuhr die Berufung in der Sache selber
zurück, hielten sie aber bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufrecht. Das Obergericht des Kantons Zürich nahm davon Vormerk und wies
die Berufung der Kläger Jochims und Niebuhr mit Urteil vom 18. Dezember
1979 ab.

    C.- Gegen diesen Entscheid erheben die Kläger Jochims und Niebuhr
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Gutheissung ihrer Klage
und Abänderung des erst- und zweitinstanzlichen Kostendispositivs. Die
Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit ihrem Berichtigungsbegehren verlangen die Kläger die
öffentliche Feststellung, die Angabe ihrer Adressen im Informationsbulletin
der Beklagten habe nur den Zweck verfolgt, dem Leser zu suggerieren, es
bestünden zwischen ihnen und dem KJVS irgendwelche Verbindungen; dies
sei völlig falsch; richtig sei vielmehr, dass sie nie Mitglieder oder
Sympathisanten dieser Gruppe gewesen seien. Die Kläger fühlen sich also
nur dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt,
dass sie im ersten der eingeklagten Artikel in eine gewisse Verbindung
zum KJVS gebracht worden sind. Nur dies ist Gegenstand der Berufung vor
Bundesgericht.

    Im selben Beitrag wurde erwähnt, die beiden Kläger seien bekannt als
Mitorganisatoren des Konflikts am publizistischen Seminar der Universität
Zürich und sie seien in den letzten Jahren immer wieder bei Aktionen
linksextremer Gruppen in Erscheinung getreten. Die Kläger behaupten nicht,
dass dies unwahr sei und dass sie auch dadurch in ihren persönlichen
Verhältnissen verletzt worden seien.

Erwägung 2

    2.- Eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist im
Sinne von Art. 28 ZGB unbefugt, wenn sie auf einem widerrechtlichen
Eingriff beruht. Widerrechtlich ist ein Verhalten, das gegen die
Gebote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten
Rechtsgutes dienen. Art. 28 ZGB schützt nach ständiger Rechtsprechung
die Ehre weitergehend als das Strafrecht und umfasst insbesondere auch
das berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person. Ob dieses
durch eine Presseäusserung geschmälert worden sei, ist nicht nach dem
subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven
Massstab zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob es vom Standpunkt des
Durchschnittslesers aus gesehen als beeinträchtigt erscheint. Dabei
spielt der Rahmen der Presseäusserung eine bedeutende Rolle. Der
Durchschnittsleser wird z.B. aus Vorwürfen im Zusammenhang mit einer
politischen Auseinandersetzung weniger rasch Rückschlüsse ziehen als aus
solchen, welche das private oder berufliche Verhalten betreffen (BGE 105
II 163/164, mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- a) Zunächst ist zu prüfen, welchen Eindruck die eingeklagte
Äusserung beim Durchschnittsleser weckte. Die Beklagten machen
diesbezüglich geltend, sie hätten nur die Adresse der Kläger bekanntgegeben
und diese Angabe sei wahr gewesen; sie hätten nicht geschrieben, die
Kläger seien Mitglieder des KJVS oder arbeiteten mit diesem eng zusammen;
derartiges dürfe nicht in ihren Text hineininterpretiert werden.

    Wohl ist die Bekanntgabe des Wohnsitzes einer Person an sich
nicht persönlichkeitsverletzend. Im vorliegenden Fall ist jedoch
mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang diese
Bekanntgabe erfolgte. Sie war eingebettet in einen Artikel, der das
Marginale trug "Kommunistischer Jugendverband der Schweiz (KJVS)" und
ausführte, dieser Verband habe in Zürich an der Mutschellenstrasse
10 ein Sekretariat errichtet, d.h. am selben Ort, an dem der Kläger
Jochims wohne und der Kläger Niebuhr bis vor kurzem gewohnt habe,
beide bekannt als Mitorganisatoren des Konflikts am publizistischen
Seminar der Universität Zürich und in den letzten Jahren immer wieder in
Erscheinung getreten bei Aktionen linksextremer Gruppen. Im ursprünglich
eingeklagten zweiten Beitrag des selben Informationsblattes wurde auf
das Werk "Welttheater der Eidgenossen" hingewiesen und mitgeteilt, dass
dessen Herausgeber, darunter auch die beiden Kläger, zur Hauptsache aus
Mitgliedern marxistischer zürcherischer Hochschulgruppen bestünden. Bei
dieser Sachlage steht ausser Zweifel, dass die Beklagten beabsichtigten,
beim Leser den Eindruck zu erwecken, es bestehe zwischen den Klägern und
dem KJVS irgend ein Zusammenhang. Wohl umschrieben sie diesen Zusammenhang
nicht näher und behaupteten sie insbesondere nicht, die Kläger seien
Mitglieder oder gar leitende Funktionäre des KJVS. Der Leser musste der
Publikation aber doch entnehmen, die Kläger stünden dem KJVS irgendwie
nahe, sie seien mindestens Sympathisanten dieses Verbandes und müssten
jedenfalls als Linksextremisten marxistischer Richtung oder (wie die
Vorinstanz sagte) "Linksaussen" eingestuft werden.

    b) Kommunistische und extremistische Ansichten und Aktivitäten werden
in weiten Kreisen der schweizerischen Bevölkerung missbilligt. Personen
mit derartiger Einstellung büssen bei vielen Mitbürgern an Ansehen ein
und geraten in Verruf.

    Ein der Wahrheit entsprechender Hinweis auf eine kommunistische oder
extremistische Gesinnung stellt jedoch grundsätzlich keine Verletzung der
Persönlichkeitsrechte dar (es sei denn, er werde ohne jeden sachlichen
Bezug und nur deshalb getan, um dem Betroffenen zu schaden, was hier
jedoch nicht zutrifft und auch nicht behauptet wird). Wer sich öffentlich
politisch exponiert, kann nicht dadurch in seinem Ruf geschädigt werden,
dass seine politische Einstellung bekanntgegeben wird (BGE 105 II
164/165). Es ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob der Eindruck, den
die Beklagten durch ihre Publikation hervorriefen, der Wahrheit entsprach
oder nicht, und welche Folgen sich daraus ergeben.

Erwägung 4

    4.- a) Nach den verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils
vertreten die Kläger politisch linksextreme Auffassungen; sie sind beide
"Marxisten, und zwar nicht im Sinne einer gemässigten, nicht auf Umsturz
ausgehenden schweizerischen Sozialdemokratie, sondern sie haben sich
radikaleren Zielen verschrieben". Dagegen ist nicht erstellt, dass sie
dem KJVS im besonderen politisch nahestehen. Dass diese Feststellungen
unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen
wären oder offensichtlich auf Versehen beruhten, behaupten die Kläger
nicht. Sie sind deshalb dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrunde zu legen
(Art. 63 Abs. 2 OG).

    Soweit der eingeklagte Artikel den Eindruck erweckte, die Kläger seien
Linksextremisten marxistischer Richtung, entsprach dieser Eindruck den
von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsachen. Soweit er jedoch
den Eindruck erweckte, die Kläger stünden im besonderen dem KJVS nahe,
war dieser Eindruck falsch. Der fragliche Artikel war insoweit ungenau.

    b) Journalistische Ungenauigkeiten können indessen nach der jüngsten
Rechtsprechung nur dann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des
Betroffenen begründen, wenn sie diesen in einem falschen Licht erscheinen
lassen (BGE 105 II 165). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wenn die
Kläger politisch linksextreme Auffassungen vertreten und auf Umsturz
tendierende Marxisten sind, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt,
wird ihr Bild, das sie durch ihre bisherige politische Tätigkeit sich
selbst geschaffen haben, nicht spürbar verfälscht, wenn sie zu Unrecht
mit dem KJVS in Zusammenhang gebracht werden, weil dieser Verband
weitgehend gleichartige Ziele verfolgt wie ein auf Umsturz tendierender
Linksextremismus anderer Richtung. Der vorinstanzliche Entscheid, der
im wesentlichen zum selben Ergebnis gelangte, bewegt sich demnach im
Rahmen der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und verletzt das
Bundesrecht somit nicht.

Erwägung 5

    5.- a) Die Kläger machen demgegenüber geltend, ob sie dem
Linksextremismus zuzurechnen seine, sei zunächst eine Frage der
Begriffsbestimmung und als solche eine Rechtsfrage. Dem kann beigepflichtet
werden, doch ist damit für die Kläger nichts gewonnen, weil sie nicht
darzutun vermögen, dass die Vorinstanz den Begriff des Linksextremismus
falsch ausgelegt hat. Sie führen selbst aus, die Begriffe "linksextrem"
und "marxistisch" würden üblicherweise auf solche Gruppierungen
angewendet. welche den gewaltsamen Umsturz oder die Beseitigung der
rechtsstaatlichen und demokratischen Strukturen propagierten oder die
Errichtung von Diktaturen im Ausland oder gar in der Schweiz. allenfalls
auch militärische Interventionen zur Errichtung oder Absicherung von
Herrschaftsverhältnissen mit nicht kapitalistischer Wirtschaftsordnung
befürworteten. Auch dem kann beigepflichtet werden, doch verstand die
Vorinstanz die fraglichen Begriffe nicht anders, wenn sie ausführte,
die Kläger seine Marxisten, und zwar nicht im Sinne einer gemässigten,
"nicht auf Umsturz ausgehenden" schweizerischen Sozialdemokratie, sondern
sie hätten sich radikaleren Zielen verschrieben. Die Rüge der Kläger
stösst also diesbezüglich ins Leere.

    b) Die Kläger bringen weiter vor, sie müssten sich eine Verbindung
zum KJVS nicht nachsagen lassen, weil dieser Verband den sowjetischen
Kommunismus und ein Zusammengehen mit der kommunistischen Partei der
Sowjetunion befürworte, was auf sie jedoch nicht zutreffe. Dass der KJVS
"moskautreu" oder "moskauhörig" sei, wird im angefochtenen Artikel indessen
nicht behauptet. Die politische Ausrichtung dieses Verbandes innerhalb
der kommunistischen Bewegung ist auch nicht allgemein bekannt. Es kann
daher nicht gesagt werden, die Beklagten hätten die Kläger in ihrem
Informationsblatt fälschlicherweise in Verbindung mit der kommunistischen
Partei der Sowjetunion gebracht. Abgesehen davon räumen die Kläger
selbst ein, dass sie hinsichtlich der Beseitigung der kapitalistischen
Gesellschaft ähnliche Ziele verfolgen wie die moskautreuen Kommunisten. Im
übrigen muss in diesem Zusammenhang bemerkt werden, dass der weitaus
grösste Teil der Bevölkerung bei der Missbilligung marxistischer oder
kommunistischer Anschauungen keinen wesentlichen Unterschied macht
zwischen den einzelnen Spielarten des Linksextremismus. Wenn derartige
extremistische Anschauungen und Aktivitäten in weiten Kreisen verurteilt
werden, so deshalb, weil sie allgemein und insgesamt der Grundeinstellung
dieser Kreise zuwiderlaufen, unabhängig davon, welche Färbung sie im
einzelnen haben. In der Theorie mögen unterschiede bestehen zwischen
den Ansichten und Zielen der Marxisten, Leninisten, Stalinisten,
Maoisten usw. und demzufolge auch zwischen den Mitgliedern der PdA,
Poch, revolutionären marxistischen Liga und wie sie alle heissen. Dem
einfachen Bürger und auch jenem, der nicht die Zeit zum eingehenden
Studium der marxistischen politischen Literatur findet, sind aber die
oft subtilen Unterscheidungen dieser einzelnen Richtungen im Detail und
in ihren konkreten Auswirkungen vielfach nicht bekannt. Er sieht alle
jene, die derartigen extremen Ideen huldigen, unter dem gleichen Hut und
missbilligt ihre Haltung wegen der linksextremen Grundeinstellung als
solcher, unabhängig davon, welcher Spielart des Linksextremismus diese
Grundeinstellung zuzurechnen sei. Bezüglich des gesellschaftlichen
Ansehens ist es deshalb ohne wesentliche Bedeutung, ob jemand, der
linksextreme marxistische Auffassungen vertritt, dem sowjetischen,
dem chinesischen oder irgendeinem anderen Kommunismus nahesteht. Auch
für potentielle Arbeitgeber der Kläger, die das von den Beklagten
herausgegebene Informationsbulletin abonniert haben, dürfte es kaum eine
Rolle spielen, welcher Richtung des Linksextremismus die Kläger huldigen.

    c) Zur Hauptsache stützen die Kläger ihre Berufungsbegründung auf
folgende Argumentation: Auch die Mehrheit der Gewerkschaften und die
sozialdemokratische Partei der Schweiz bezweckten die Abschaffung der
kapitalistischen Produktionsweise und die Beseitigung der Herrschaft
des Kapitals durch eine Überführung der Produktionsmittel aus dem
monopolistischen Privatbesitz in den Besitz des Volkes und die Ersetzung
der kapitalistischen Wirtschaftsordnung durch eine Gemeinwirtschaft auf
demokratischer Grundlage; die Mitglieder dieser Gewerkschaften und der
sozialdemokratischen Partei müssten sich aber deswegen nicht gefallen
lassen, in denselben Topf geworfen zu werden mit jenen Leuten, welche
sich den Zielen des KJVS verschrieben hätten.

    Diesen Ausführungen kann grundsätzlich beigepflichtet
werden. Entscheidend ist jedoch, wie die Kläger selbst darlegen, ob
jemand mit demokratischen und rechtsstaatlichen oder mit totalitären
und diktatorischen Mitteln eine Systemänderung herbeizuführen
versucht. Anhänger der ersten Richtung müssen sich den Vorwurf
nicht gefallen lassen, sie seien Anhänger der zweiten Richtung. Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz indessen verbindlich festgestellt,
dass die Kläger linksextreme marxistische Auffassungen vertreten "und
zwar nicht im sinne einer gemässigten, nicht auf Umsturz ausgehenden
schweizerischen Sozialdemokratie, sondern sie haben sich radikaleren
Zielen verschrieben". Die Kläger gehören also nicht wie die Mitglieder
vieler Gewerkschaften und der sozialdemokratischen Partei zu jenen,
welche auf demokratische und rechtsstaatliche Weise eine Änderung
unserer Wirtschaftsordnung herbeizuführen versuchen, sondern zu
jenen, die sich "radikaleren Zielen verschrieben" haben, d.h. die mit
undemokratischen Mitteln auf Umsturz und Revolution ausgehen (der Kläger
Niebuhr war denn auch in der AZ vom 11. August 1972 als spiritus rector
der Studentenkommission der "revolutionären Aufbauorganisation Zürich"
bezeichnet worden). Bei dieser Sachlage hilft den Klägern der Vergleich
mit den Gewerkschaften und den Mitgliedern der sozialdemokratischen Partei
nicht. Ihr Verhalten wurde nicht deshalb missbilligt und angeprangert,
weil sie keiner Partei bzw. der sozialdemokratischen Partei angehören,
sondern weil sie weit radikalere Auffassungen vertreten, nach denen der
Einsatz undemokratischer Mittel zur Herbeiführung einer Systemänderung
zumindest nicht ausgeschlossen ist.

    d) Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Kläger sich durch ihr
bisheriges eigenes Verhalten selbst als linksextreme Marxisten nicht einer
gemässigten, sondern einer radikalen Richtung geoffenbart haben. Wenn die
eingeklagte Presseäusserung den an sich unrichtigen Eindruck erweckte, sie
stünden in einer gewissen Verbindung zum KJVS oder seien zumindest dessen
Sympathisanten, liess sie sie demnach in der Sicht des Durchschnittslesers
nicht in einem falschen Licht erscheinen. Die Berufung erweist sich mithin
als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.

Erwägung 6

    6.- Wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt,
ist für die Abänderung des vorinstanzlichen Kostenanspruchs kein Raum
(Art. 157 OG e contrario).

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1979 wird bestätigt.