Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 IB 8



107 Ib 8

3. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 12. März 1981 i.S. R. gegen Eidg. Militärdepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Beamtenrecht: Wiederwahl eines Instruktionsoffiziers gemäss
Wahlverordnung 1981-1984.

    Ohne ausdrückliche Regelung kann ein Instruktionsoffizier, dessen
bisheriges Verhalten und Tauglichkeit zufriedenstellen, nicht aus dem
Instruktionskorps ausgeschlossen werden, weil er innert nützlicher Frist
keinen Vorschlag zur Weiterausbildung für einen höheren Grad erhalten hat.

Sachverhalt

    A.- R. trat am 1. Januar 1972 in das Instruktionskorps der
Genietruppe ein. Im Juni 1973 zum Beamten gewählt, bekleidet er seit dem
1. Januar 1976 den Rang eines Hauptmanns. In den Jahren 1977-1979 wurden
die Leistungen von Hauptmann R. jeweils mit der Gesamtbeurteilung
"gut" bewertet. Nach dem Wiederholungskurs, im März 1978, wurde Hauptmann
R. für den Besuch der Zentralschule II/A vorgeschlagen. Dieser
Vorschlag wurde aber vom zuständigen Divisionskommandanten nicht genehmigt
und im Sommer 1979 widerrufen. Die Vorgesetzten R.s vertraten
die Meinung, dieser habe seine bisherigen Aufgaben zufriedenstellend
gelöst, sei aber für einen Einsatz auf höherer Stufe nicht befähigt. Auf
Antrag des Direktors des Bundesamtes für Genie und Festungen (BAGF)
und im Einverständnis mit dem Ausbildungschef der Armee eröffnete
der Direktor der Eidg. Militärverwaltung R. mit Schreiben vom
8. Juli 1980, dass beabsichtigt sei, ihn mit dem Vorbehalt der Auflösung
des Dienstverhältnisses auf den 31. Dezember 1983, dem Zeitpunkt der
Beendigung des achten Gradjahres als Hauptmann, wiederzuwählen, weil
seine Verwendung auf militärisch höherer Stufe nicht vorgesehen sei.

    Das Eidg. Militärdepartement (EMD) erliess am 18. September 1980
folgende Verfügung:

    "Hauptmann R., 1944, Instruktor der Genietruppen, wird in Anwendung von
    Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Wahlverordnung für die Amtsdauer 1981-1984
    mit dem Vorbehalt der Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. Dezember
    1983 wiedergewählt. Dieser Vorbehalt gilt für den Fall, dass Hauptmann
    R. aufgrund seiner Leistungen als Truppenoffizier nicht zur
    Weiterausbildung zum Stabsoffizier vorgeschlagen werden oder dass er in
    seiner Eigenschaft als Instruktor den an ihn gestellten Anforderungen
    nicht genügen sollte."

    Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.
die Aufhebung dieser Verfügung.

    Das EMD beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Bundesrat hat, gestützt auf die Militärorganisation der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (MO) und auf das Bundesgesetz über das
Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz, BtG), am 17. Dezember
1973 eine Verordnung über das Instruktionskorps (InstV, SR 512.41)
erlassen. Art. 4 dieser Verordnung unterstellt die Instruktoren dem
Beamtengesetz; den Ausführungsbestimmungen dazu werden sie unterstellt,
soweit nicht die für Instruktoren geltenden Sondererlasse des Bundesrates
oder des Eidg. Militärdepartementes (EMD) abweichende Bestimmungen
aufweisen. Nach Art. 57 BtG erlischt das Dienstverhältnis der Beamten
nach dem Ablauf der Amtsdauer. Über dessen Erneuerung entscheidet die
Wahlbehörde nach freiem Ermessen. Die Erneuerung des Dienstverhältnisses
für die Amtsdauer 1981-1984 richtet sich nach der Verordnung vom 29. April
1980 über die Wiederwahl der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung
für die Amtsdauer 1981-1984 und über die Altersgrenze für Angestellte
(Wahlverordnung, AS 1980 424). Nach Art. 1 Abs. 3 lit. a dieser
Wahlverordnung hat die Wahlbehörde die Möglichkeit, Beamte, deren
Tauglichkeit oder Verhalten nur teilweise befriedigt, mit Vorbehalt
wiederzuwählen.

    a) Die angefochtene Verfügung enthält den Vorbehalt der Auflösung
des Dienstverhältnisses per 31. Dezember 1983 für den Fall, dass der
Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Instruktor den an ihn gestellten
Anforderungen nicht genügen sollte. Dieser Vorbehalt kann sich nicht
auf die Wahlverordnung stützen, weil er die Voraussetzungen von Art. 1
Abs. 3 lit. a der Wahlverordnung nicht erfüllt. Das EMD anerkennt nämlich
ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer die geforderten Eigenschaften
als Kompagnieinstruktor in einer Genierekrutenschule bisher unter Beweis
gestellt hat.

    b) Die angefochtene Verfügung enthält weiter den Vorbehalt der
Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. Dezember 1983 für den Fall,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leistungen als Truppenoffizier
nicht zur Weiterausbildung zum Stabsoffizier vorgeschlagen werde. Das
EMD geht dabei davon aus, dass ein Hauptmann im Instruktionskorps,
der für die Weiterausbildung zum Stabsoffizier nicht geeignet ist,
nach der Beendigung seines achten Gradjahres als Hauptmann automatisch
aus dem Dienst ausscheiden müsse. Es beruft sich auf die Sondernorm
von Art. 22 InstV. Art. 22 Abs. 2 InstV gibt den Intruktoren, welche
um ihre Entlassung aus dem Instruktionskorps nachsuchen, weil sie die
Mitteilung erhalten haben, dass sich nicht als Stabsoffiziere vorgesehen
sind und daher beamtenrechtlich nicht befördert werden, den Anspruch
auf die statutarischen Leistungen der Eidg. Versicherungskasse nach den
Bestimmungen für unverschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses. Eine
weitere Tragweite hat diese Bestimmung nicht; insbesondere kann nicht
aus ihr herausgelesen werden, dass Instruktionsoffiziere, welchen die
Befähigung zu Stabsoffizieren abgesprochen wird, nach einer gewissen Zeit
automatisch aus dem Instruktionskorps ausscheiden müssen.

    Auch aus der Natur des Dienstverhältnisses als Instruktor ergibt sich
keine Befristung auf eine bestimmte Anzahl Gradjahre. Das Instruktionskorps
ist der militärische Lehrkörper, der in den Rekruten- und Kaderschulen
die Grundlagen der militärischen Erziehung und Ausbildung schafft (Art. 2
Abs. 1 InstV). Es ist eine typische Einrichtung der Schweizerischen
Milizarmee. Die Instruktoren sind gleichzeitig Beamte, welche sich
als Leiter der militärischen Erziehung und Ausbildung in den Rekruten-
und Kaderschulen betätigen und Truppenoffiziere, die wie alle anderen
Offiziere der Milizarmee ein Truppenkommando oder eine Stellung in einem
Stab innehaben. Die Stellung des Instruktionsoffiziers hängt von seinem
militärischen Grad und von seiner Stellung als Truppenoffizier ab. Nach
Art. 21 Abs. 1 InstV richtet sich die Beförderung der Instruktoren
im militärischen Grad nach den in der Verordnung vom 21. Dezember
1977 über die Beförderung in der Armee (VBA; SR 512.51) umschriebenen
Bedingungen. Demnach hängt die militärische Beförderung des Instruktors
wesentlich von seinen Qualifikationen für seinen Dienst als Truppenoffizier
und von einem Vorschlag zur Weiterausbildung ab. Ein solcher Vorschlag
wird nicht etwa von seinen Vorgesetzten im Instruktionskorps, sondern von
seinen Vorgesetzten in der Armee gemacht. Die militärische Beförderung
bewirkt für den Beförderten nicht nur einen Aufstieg als Beamten in
eine höhere Besoldungsklasse, sondern erlaubt es ihm auch, wichtigere
Aufgaben im Instruktionskorps zu übernehmen. Es besteht demnach ein
Zusammenhang zwischen der Stellung des Instruktionsoffiziers und
den Qualifikationen, die er als Truppenoffizier erhält. Der normale
Ablauf seiner beruflichen Karriere und der Zutritt zu höheren Aufgaben
in der Instruktion hängen unmittelbar von den Möglichkeiten einer
regelmässigen Beförderung in der Armee ab. Aber das heisst noch nicht,
dass das Verbleiben im Instruktionskorps an die Bedingung geknüpft ist,
dass der Instruktionsoffizier regelmässig (nach den Bestimmungen der
VBA) militärisch befördert werde. Man kann sich zwar fragen, ob ein
Instruktionsoffizier, der in den normalen Fristen keinen Vorschlag zur
Weiterausbildung erhält, noch die erforderlichen Eigenschaften für die
militärische Erziehung und Ausbildung der Rekruten und der Kader hat;
gegebenenfalls müsste am Ende einer Amtsdauer geprüft werden, ob er
die Voraussetzungen für die Wiederwahl für die neue Amtsperiode noch
erfüllt. Ohne ausdrückliche Regelung kann aber ein Instruktor, dessen
bisheriges Verhalten und Tauglichkeit zufriedenstellten, nicht aus dem
Instruktionskorps ausgeschlossen werden, weil er innert nützlicher Frist
keinen Vorschlag zur Weiterausbildung für einen höheren Grad erhalten
hat. Der in der angefochtenen Verfügung angebrachte Vorbehalt erweist
sich daher als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.