Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 IB 116



107 Ib 116

24. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 7. Juli 1981 i.S. H. gegen Regierungsrat des Kantons Thurgau
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG. Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Befreiung von der Anschlusspflicht aus wichtigen Gründen.

    Im Bereiche von Kanalisationen sind gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 GSchG
grundsätzlich auch häusliche Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben
mit Nutztierhaltung an die Kanalisation anzuschliessen. Die in Art. 18
Abs. 1 Satz 2 GSchG vorgesehene Ausnahmeregelung will im Einzelfall Härten
und offensichtliche Unzweckmässigkeiten verhindern (E. 2).

    Selbst wenn aus technischer Sicht der Befreiung solcher häuslicher
Abwässer von der Anschlusspflicht nichts entgegensteht, darf eine
Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Beharren auf
der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte
führen würde oder offensichtlich unzweckmässig wäre. Im Blick auf
das Gleichbehandlungsgebot kann von Bedeutung sein, ob die fragliche
Liegenschaft in der Bauzone oder in der Landwirtschaftszone liegt (E. 4).

    Hier liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der
Regel nahelegen (E. 5).

Sachverhalt

    A.- H. stellte am 13. März 1980 beim thurgauischen Amt für
Umweltschutz und Wasserwirtschaft (AUW) ein Gesuch um Befreiung von der
Anschlusspflicht an die örtliche Kanalisation. Das Gesuch wurde abgewiesen,
ebenso die hierauf beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eingereichte
Beschwerde. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid wie folgt: Die
Verwertung der häuslichen Abwässer zusammen mit der Stalljauche entlaste
unbestrittenermassen die Gewässer, sofern die verdünnte Jauche fach- bzw.
zeitgerecht ausgebracht werde. Der Stapelraum des Beschwerdeführers sei
jedoch zu klein, so dass die Jauche unter Umständen auch in der klimatisch
und pflanzenbaulich ungünstigen Zeit ausgebracht werden müsse. Das Angebot
H.'s, seine Jauchegrube zu vergrössern, sei nicht zu berücksichtigen;
könnten die Grundeigentümer im Baugebiet auch nach dem Bau der Kanalisation
noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht
schaffen, so könnte das Sanierungs- und Finanzierungskonzept kleiner Orte
über den Haufen geworfen werden.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt H. die Aufhebung dieses
Entscheides. Er macht geltend, die von mehreren Bundesämtern herausgegebene
"Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" nenne drei
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht, die auch
erst nachträglich, innert einer von den Behörden angesetzten Frist,
erfüllt werden könnten. Sobald er die geplante grössere Jauchegrube
erstellt habe, erfülle er alle Voraussetzungen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz
der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) sind alle im Bereich der
öffentlichen und der öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen
(Kanalisationsbereich) anfallenden Abwässer an diese anzuschliessen. Zum
Kanalisationsbereich im Sinne dieser Bestimmung gehören nach Art. 18
der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AGSchV) das
durch das Generelle Kanalisationsprojekt (GKP) abgegrenzte Gebiet sowie
die ausserhalb desselben bestehenden Bauten und Anlagen, soweit deren
Anschluss an das Kanalisationsnetz zweckmässig und zumutbar ist.

    Der in Art. 18 GSchG enthaltene Grundsatz der Anschlusspflicht
steht in enger Beziehung zu Art. 17 GSchG: Nach dieser Bestimmung sind
die Kantone und Gemeinden verpflichtet, für die Ableitung und Reinigung
der Abwässer die erforderlichen öffentlichen Kanalisationssysteme und
zentralen Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen. Wie der Bundesrat
in der Botschaft zum Gewässerschutzgesetz ausführte (BBl 1970 II 1.,
zu Art. 17, S. 451), ist die mechanisch-vollbiologische Reinigung der
gesammelten Abwässer erfahrungsgemäss nur dann finanziell tragbar, wenn
Gemeinden oder Gemeindegruppen Sammelkläranlagen bauen. Im Blick auf
die hohen Kosten solcher Anlagen gewähren Bund und Kantone erhebliche
Subventionen (Art. 33 ff. GSchG, Art. 32 AGSchV). Aus Art. 17 Abs. 4
GSchG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber aber auch den Kausalabgaben
eine bedeutende Rolle zumisst (vgl. KARL KÜMIN, Öffentlich-rechtliche
Probleme des Gewässerschutzes in der Schweiz, Diss. Zürich 1973, S. 80
ff.). Die in Art. 18 GSchG statuierte Anschlusspflicht beruht somit nicht
nur auf Überlegungen der Abwasserbeseitigungstechnik, sondern soll auch
eine ausgewogene gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für
den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen
sicherstellen.

    b) Ausnahmsweise kann jedoch die zuständige kantonale Behörde für
bestimmte Abwässer besondere Arten der Behandlung und Ableitung anordnen
(Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG), d.h. unter bestimmten Voraussetzungen ist
eine Befreiung von der Anschlusspflicht möglich. Dies kommt für Abwässer
in Frage, "die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind oder für
die diese aus andern wichtigen Gründen nicht angezeigt ist".

    Wie im öffentlichen Baurecht stellt diese Ausnahmeregelung im
Gewässerschutzrecht ein allgemeines Rechtsinstitut dar, das bezweckt, im
Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen
(BGE 99 Ia 137 f. E. 7a). Derartige Härtefälle können als Folge besonderer
Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und
schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der
Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis
führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
ist daher immer, dass solche besondere Umstände vorliegen. ob dies im
konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige
Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote
der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der
Bürger verletzen würde. Das Institut der Ausnahmebewilligung darf nicht
so gehandhabt werden, dass damit im Ergebnis das Gesetz selbst geändert
wird (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I,
Nr. 37 S. 227 N. III b; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau,
N. 2 zu § 155 S. 437).

Erwägung 3

    3.- Besondere Arten der Behandlung und Ableitung können nach Art. 18
Abs. 1 Satz 2 GSchG einerseits für solche Abwässer angeordnet werden,
die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind. Gemeint sind damit
nach der Botschaft des Bundesrates gewisse industrielle Abwässer, die sich
wegen ihrer Beschaffenheit nicht für eine zentrale Behandlung zusammen mit
den häuslichen Abwässern eignen oder die keiner mechanisch-biologischen
Reinigung bedürfen, wie beispielsweise Kühlwässer (BBl 1970 II 1., zu
Art. 18. S. 452).

    Als zweite Ausnahme nennt Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG Abwässer,
für welche die zentrale Reinigung "aus andern wichtigen Gründen nicht
angezeigt ist".

    a) "Wichtige Gründe" und "angezeigt" sind unbestimmte
Rechtsbegriffe. Die Botschaft des Bundesrates führt nicht näher aus,
was damit gemeint ist. Sie erwähnt nur, die Anschlusspflicht entfalle
zwangsläufig für bestehende Bauten und Anlagen, die entweder weit
vom Kanalisationsrayon entfernt oder aber im Bereiche einer erst
geplanten öffentlichen Kanalisation liegen (BBl 1970 II 1., zu Art. 18,
S. 452). Daraus folgt, dass bestehende Bauten und Anlagen, in deren
Nähe eine Kanalisationsleitung in Betrieb genommen wird, regelmässig der
Anschlusspflicht unterliegen. Der Umstand, dass eine Baute im Zeitpunkt
der Inbetriebnahme einer Kanalisationsleitung bereits besteht, gilt mithin
nicht als Ausnahmesachverhalt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG
(vgl. auch BGE 101 Ib 193 E. 2a). Die Beratungen in der Bundesversammlung
haben diese Begriffe nicht näher geklärt (Sten.Bull. 1971 N 138 f.,
150 ff., 163, 503 f.; S 698 f., 1166).

    Die Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972
(AGSchV) enthält keine Ausführungsbestimmungen, welche die nach
Art. 18 Abs. 1 GSchG zulässigen Ausnahmen von der Anschlusspflicht näher
umschreiben. Immerhin findet sich unter den "Grundsätzen für die besonderen
Arten der Abwasserbeseitigung" die Vorschrift von Art. 24 Abs. 1 AGSchV,
wonach bestehende abflusslose Gruben "als Übergangslösung belassen"
werden können. Der Bundesrat betrachtet die abflusslosen Gruben somit
für häusliche Abwässer als ein Provisorium, das im Laufe der Zeit durch
Anschluss an eine Kanalisation sein Ende finden soll. Die Anlage neuer
Gruben ist nicht vorgesehen.

    Die Verordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 zum Schutze der
Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten
sieht in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 für Abwässer und landwirtschaftliche
Abgänge besondere Vorschriften vor. Die Verordnung des Bundesrates vom
8. Dezember 1975 über Abwassereinleitungen regelt diese Verhältnisse. Doch
sagt auch sie nichts Ausdrückliches über die Zulässigkeit der Einleitung
von häuslichen Abwässern in Stalljauchegruben. Hievon handelt nun erstmals
eine von mehreren Bundesämtern herausgegebene Wegleitung.

    b) Die Bundesämter für Landwirtschaft und für Umweltschutz
haben in Zusammenarbeit mit dem Eidg. Meliorationsamt und
Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten eine vom Dezember 1979
datierte "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft"
herausgegeben, in der sie den allgemein Interessierten und den kantonalen
Behörden Richtlinien insbesondere über Düngung, Anschlusspflicht und
Hofdüngerverwertung geben. Hier in Betracht fällt namentlich der 2. Teil
"Ableiten und Verwerten der Abwässer aus Landwirtschaftsbetrieben im
Kanalisationsbereich" auf den Seiten 15-20. Diese Ausführungen werden
auf S. 20 wie folgt zusammengefasst:

    "Im Kanalisationsbereich unterliegen grundsätzlich alle häuslichen

    Abwässer, mit Einschluss derjenigen aus der Landwirtschaft, der

    Anschlusspflicht. Die wichtigen Gründe für das Befreien von dieser
Pflicht
   sind dann gegeben, wenn

    - es sich um einen Betrieb mit landwirtschaftlicher Nutztierhaltung
   handelt;

    - das ordnungsgemässe Lagern und das anschliessende Ausbringen
der Gülle
   zusammen mit sämtlichen häuslichen Abwässern auf die eigene
   landwirtschaftliche Nutzfläche gewährleistet ist; als eigenes Land gilt
   z.B. gesichertes Pachtland, nicht aber durch Hofdüngerabnahmeverträge
   belastete eigene oder fremde Nutzflächen;

    - ein ausgewogenes Verhältnis (etwa 1-1,5: 1) zwischen der Menge
   häuslicher Abwässer und jener an Gülle gegeben ist.

    Dabei müssen alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein."

Erwägung 4

    4.- a) Das Bundesgericht hat im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zu untersuchen, ob die angefochtene
Verfügung vor dem Bundesrecht, d.h. vor den einschlägigen Gesetzen,
Staatsverträgen und der Verfassung standhält, ob der rechtserhebliche
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde oder ob
die angefochtene Verfügung unangemessen sei (Art. 104 OG in Verbindung
mit Art. 10 GSchG). Es hat jedoch nicht zu prüfen, ob die angefochtene
Verfügung mit der "Wegleitung" im Einklang stehe; diese "Wegleitung"
enthält im hier massgeblichen zweiten Teil verwaltungsinterne Richtlinien,
die der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis dienen sollen, die
aber für das Bundesgericht nicht verbindlich sind (BGE 105 Ib 140 E. 2 mit
Verweisen). Die Anwendung der in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe "wichtige Gründe" und "angezeigt" überprüft
das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Dabei übt es aber Zurückhaltung,
da der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist,
soweit vorwiegend technische Fragen der Zweckmässigkeit zu lösen sind
(BGE 104 Ib 112 E. 3 mit Verweisen).

    b) Die Wegleitung umschreibt die Voraussetzungen, die
landwirtschaftliche Betriebe mit Nutztierhaltung erfüllen müssen, damit
"wichtige Gründe" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG angenommen
werden dürfen und von der Anschlusspflicht für die häuslichen Abwässer
abgesehen werden kann. Sie weist darauf hin, dass nicht nur seitens der
Betriebe bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen, sondern dass sich
aus der Sicht der gesamten Abwasserreinigung und -beseitigung eine andere
Lösung aufdrängen muss (S. 17). In der Zusammenfassung auf Seite 20 wird
dieser Aspekt allerdings nicht mehr erwähnt. Geschieht das Verwerten der
mit häuslichen Abwässern verdünnten Gülle mit Sachkenntnis und Sorgfalt,
so wird dabei - wie sich der Wegleitung (S. 17) und der Vernehmlassung des
EDI entnehmen lässt - ein eindeutig besserer Reinigungserfolg erzielt als
durch das Behandeln der Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage. Aus
technischer Sicht steht somit einer Befreiung von der Anschlusspflicht
nichts entgegen, wenn die in der Wegleitung genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG ist
aber auch zu beachten, dass mit der Anschlusspflicht ein weiterer Zweck
verfolgt wird, nämlich die ausgewogene gemeinschaftliche und rechtsgleiche
Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations-
und Reinigungsanlagen (vgl. vorn, E. 2a).

    Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG hält ausdrücklich fest, dass eine
Sonderbehandlung nur "ausnahmsweise" möglich ist. Diesem Erfordernis
ist - neben dem Vorliegen "wichtiger Gründe" - ebenfalls Beachtung zu
schenken (vgl. auch den französischen und den italienischen Text des
Gewässerschutzgesetzes). Würde man immer dann, wenn die in der Wegleitung
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Ausnahmebewilligung erteilen,
so würde dies im Ergebnis dazu führen, dass ein ganzer Berufsstand,
die viehhaltende Landwirtschaft, von der Anschlusspflicht befreit werden
könnte. Gerade in kleinen Bauerndörfern könnte so die Finanzierung der vom
Gesetz verlangten Anlagen verunmöglicht oder doch stark beeinträchtigt
werden. Von einer Ausnahme kann unter diesen Umständen nicht mehr
gesprochen werden. Die Ausnahme würde zur Regel, es entstünde ein
Sonderrecht zugunsten eines Zweiges der Landwirtschaft, was der Gesetzgeber
gerade nicht wollte (vgl. KÜMIN, aaO, S. 131 ff.). Setzt sich die Meinung
durch, die häuslichen Abwässer aus Landwirtschaftsbetrieben könnten besser
verwertet werden, wenn sie zusammen mit der tierischen Jauche gelagert
und auf die Wiesen ausgebracht werden, so sind das Gewässerschutzgesetz
und die entsprechenden Verordnungen zu ändern; auf dem Wege der Auslegung
von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG kann dieses Ziel nicht erreicht werden.

    Sind die drei in der Wegleitung genannten Voraussetzungen erfüllt, so
sprechen in technischer Hinsicht wichtige Gründe für eine Befreiung von der
Anschlusspflicht. ob eine Sonderbehandlung "ausnahmsweise" "angezeigt" ist,
bleibt aber in jedem Fall noch zu prüfen. Dies wird auch in der Wegleitung
angedeutet. So heisst es auf Seite 17: "Für landwirtschaftliche Betriebe
kann ein solches Befreien nur dann in Betracht fallen, wenn alle drei
nachstehenden Voraussetzungen ... erfüllt werden."

    Eine Ausnahmebewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn das
Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht
gewollten Härte führen würde oder offensichtlich unzweckmässig wäre,
d.h. wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel
verlangen. In diesem Zusammenhang kommt dem Gleichbehandlungsgebot von
Art. 4 BV grosses Gewicht zu. Es ist daher mitzuberücksichtigen, ob die
fragliche Liegenschaft in der Bauzone oder in der Landwirtschaftszone
liegt. Innerhalb des durch das GKP abgegrenzten Gebietes, das sich nach dem
im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebiet richtet (Art. 15 AGSchV), besteht
grundsätzlich Anschlusspflicht. Zu beachten ist in diesem Fall auch Art. 19
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, der
eine zeitgerechte Erschliessung durch das Gemeinwesen verlangt und weiter
bestimmt, dass das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer regle.
Erfüllt nun ein Landwirt, dessen Hof in der Bauzone liegt, die technischen
Voraussetzungen für eine einwandfreie eigene Abwasserverwertung zusammen
mit der Jauche, so würde er im Vergleich zu den übrigen Grundeigentümern
in der Bauzone bevorzugt, wenn er nur schon aus diesem Grunde von der
Anschlusspflicht befreit werden könnte. Anders liegen die Verhältnisse
bei Liegenschaften ausserhalb des GKP: Eine Anschlusspflicht besteht
hier nur, wenn zufälligerweise eine Kanalisationsleitung in der Nähe
des fraglichen Grundstückes vorbeiführt und der Anschluss zweckmässig und
zumutbar ist (Art. 18 AGSchV). Garantiert auch in diesem Fall ein Landwirt
mit Nutztierhaltung eine einwandfreie eigene Abwasserverwertung, so kann
das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer unverständlichen Härte im
Vergleich zu den übrigen landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung
in der Landwirtschaftszone führen. Diese differenzierte Betrachtungsweise
rechtfertigt sich übrigens auch im Hinblick auf Art. 19 und 20 GSchG.

Erwägung 5

    5.- a) Der Hof des Beschwerdeführers befindet sich im Ortskern. Er
liegt gemäss Zonenplan in der Wohn- und Gewerbezone. Zudem liegt er
im Perimeter des generellen Kanalisationsprojektes. Die im Bereich der
Dorfstrasse nach Norden führende Kanalisationsleitung läuft der Ost- und
Nordgrenze des Grundstückes H.'s entlang. Technisch wäre der Anschluss ohne
besonderen Aufwand möglich. Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 2'000.--. Der
Beschwerdeführer beziffert die gesamten Aufwendungen auf Fr. 5'000.--
bis Fr. 6'000.--.

    b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die zweite der in
der Wegleitung genannten technischen Voraussetzungen derzeit nicht
gegeben ist. Der ihm zur Verfügung stehende Stapelraum ist zu klein,
um die Stallgülle und die häuslichen Abwässer während der klimatisch und
pflanzenbaulich ungünstigen Zeit sammeln zu können. Der Beschwerdeführer
erklärt sich aber bereit, eine genügend grosse Grube zu bauen. Nach
Ansicht des Regierungsrates verlangt die Wegleitung jedoch, dass bereits im
Zeitpunkt des Befreiungsgesuches ein genügend grosser Stapelraum vorhanden
ist, wobei ein solches Gesuch offenbar schon eingereicht werden müsste,
bevor die Kanalisationsanlagen überhaupt geplant worden wären. Das hätte
in der Praxis zur Folge, dass kaum jemand diese Voraussetzung erfüllen
könnte. Es muss daher genügen, wenn sich der Gesuchsteller verpflichtet,
eine grössere Grube erst noch zu erstellen.

    c) Besondere Umstände, die eine ausnahmsweise Befreiung von der
Anschlusspflicht angezeigt erscheinen lassen, liegen jedoch nicht vor:

    Wird die Anschlusspflicht bejaht, so bedeutet das nicht, dass
der Beschwerdeführer unbedingt kostbares Dach- oder Brunnenwasser zur
Verdünnung der Jauche verwenden muss; wie das AUW zutreffend bemerkt hat,
kann ein Schieber in die Abwasserleitung eingebaut werden, so dass die
häuslichen Abwässer bei Bedarf vorübergehend in die Jauchegrube geleitet
werden können. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer hiezu nicht
Stellung genommen.

    Das Argument des Beschwerdeführers, er wohne in einer abgelegenen,
ländlichen Gemeinde, in der kaum noch gebaut werden dürfte, spricht
nicht für eine Befreiung von der Anschlusspflicht. Ob die ausgeschiedene
Bauzone zu gross oder zu klein bemessen sei, ist ohne Bedeutung für die
Frage der Anschlusspflicht (vgl. BGE 101 Ib 66 E. 5a). Zudem sind gerade
kleine Gemeinden darauf angewiesen, dass jeder Grundeigentümer innerhalb
der Bauzone seinen Anteil an die Finanzierung der Kanalisationssysteme
und der Kläranlage beiträgt. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie sich dem von ihm
unbestrittenen Bericht des AUW vom 28. Juli 1980 entnehmen lässt - nicht
geduldet hat, dass die Kanalisation durch sein Grundstück geführt werde,
und dass er damit der Gemeinde erhebliche Mehrkosten verursacht hat. Es
ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer darauf ausgeht, sich den
finanziellen Leistungen an das gemeinschaftliche Werk zu entziehen.

    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er beabsichtige die
Einrichtung einer Biogasanlage. Das AUW hat dieses Argument geprüft
und gezeigt, dass eine solche Anlage keinen Zusammenhang mit der Frage
der Anschlusspflicht hat. Gegenteils wird bei Einleitung der häuslichen
Abwässer in den Jauchekasten der für die Erzeugung von Biogas erforderliche
Konzentrationsgrad der Jauche vermindert. Es ist dem Beschwerdeführer auch
bei Bejahung der Anschlusspflicht unbenommen und keineswegs erschwert,
eine Biogasanlage einzurichten.

    Vierzehn Landwirte, die in der gleichen Gemeinde wie der
Beschwerdeführer wohnen und die sich in analoger Situation wie
dieser befinden, haben sich der Anschlusspflicht unterzogen. Würde dem
Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung erteilt, obwohl keine besonderen
Umstände vorliegen, so käme dies einer stossenden Ungleichbehandlung im
Verhältnis zu diesen andern Grundeigentümern in der Bauzone gleich.

Erwägung 6

    6.- Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Regierungsrat zu
Recht davon ausging, die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.