Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 IA 186



107 Ia 186

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30.
September 1981 i.S. Gebr. Prina AG gegen Steuerrekurskommission des
Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Formerfordernisse an staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1
lit. b OG.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

    b) Nach der Rechtsprechung zur Begründung von staatsrechtlichen
Beschwerden muss der Beschwerdeführer dartun, worin die Verletzung der
verfassungsmässigen Rechte besteht, die er anruft. Handelt es sich um
eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, genügt es nicht,
wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid rügt, wie
er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die
Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 96 I
451 E. 3). Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 4
BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 96 I 17 E. 4).

    Vorliegend begnügt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin damit
festzuhalten, dass die kantonale Rekurskommission "die Beweisführung
offensichtlich und willkürlich verhindert" habe, indem sie der
Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitszustandes ihres Geschäftsführers
keine neue Frist gewährt habe. Er nennt nicht einmal die Regeln des
kantonalen Rechts oder die Rechtsgrundsätze, nach denen die Rekursinstanz
einem Rekurrenten, der bereits nahezu 6 Monate zur Begründung seiner
Beschwerde zur Verfügung gehabt hätte, eine neue zweimonatige Frist hätte
gewähren müssen. Die Beschwerde erfüllt demnach die Voraussetzungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, es kann auf sie nicht eingetreten werden.