Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 107 IA 155



107 Ia 155

30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 11. November 1981 i.S. Esrig gegen Theatergenossenschaft Bern und
Gerichtspräsident III von Bern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 19 Abs. 1 Konkordat über die
Schiedsgerichtsbarkeit. Grundsatz der Parität bei Bestellung eines
Schiedsgerichts.

    1. Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 BV zu Art. 19 Abs. 1 des Konkordats
über die Schiedsgerichtsbarkeit (E. 2).

    2. Tragweite des Grundsatzes der Parität bei Bestellung eines zwischen
zwei Verbänden vorgesehenen Schiedsgerichts in Streitigkeiten zwischen
einem Mitglied des einen Verbands und einer Person, die dem andern Verband
nicht angehört (E. 3). Auf den Paritätsanspruch kann nicht verzichtet
werden (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Prof. Dr. David Esrig wurde vom Stadttheater Bern - das von der
Theatergenossenschaft Bern betrieben wird - mit Vertrag vom 22. Januar
1979 für die Zeit vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1982 als Leiter des
Schauspiels und Regisseur angestellt. Der Arbeitsvertrag ist auf einem
mit "Solistenvertrag" überschriebenen Formular ausgestellt und verweist
weitgehend auf den Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Schweizerischen
Bühnenverband (SBV) und dem Schweizerischen Bühnenkünstlerverband
(SBKV). Prof. Esrig ist nicht Mitglied des SBKV. Der Vertrag enthält
unter Ziff. VIII folgende Bestimmungen:

    "Das Bühnenmitglied, auch soweit es nicht Mitglied des SBKV ist,
   schliesst sich dem zwischen dem SBV und dem SBKV geltenden GAV und
   dessen allfälligen künftigen Änderungen vorbehaltlos an.

    Beide Vertragsparteien unterwerfen sich vorbehaltlos dem zwischen dem

    SBV und dem SBKV abgeschlossenen GAV und allfälligen künftigen
Änderungen
   und anerkennen die darin enthaltenen Bestimmungen mit Einschluss
   derjenigen über die Hausordnung, die Disziplinarordnung, den
   Solidaritätsbeitrag und

    Mitwirkung bei Radio- und Fernsehübertragungen als für sich
   rechtsverbindlich.

    Insbesondere anerkennen beide Vertragsparteien für allfällige
   [Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis die Zuständigkeit der
   gesamtarbeitsvertraglichen Organe der Bühnenrechtspflege unter
   ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg.]"

    Der hier eingeklammerte Satzteil ist im Original fett
gedruckt. Unmittelbar darnach folgen das Datum und die Unterschriften
der Parteien.

    Nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses zwischen der
Theatergenossenschaft Bern und dem damaligen Direktor kam es zwischen
der Genossenschaft und Prof. Esrig zu Meinungsverschiedenheiten. Die
Theatergenossenschaft schlug Prof. Esrig eine Abänderung des geltenden
Vertrags vor, durch die er von seiner bisherigen Aufgabe als "Leiter
des Schauspiels" entbunden worden wäre. Die Verhandlungen hierüber
führten zu keiner Verständigung. Die Theatergenossenschaft Bern kündigte
den Arbeitsvertrag mit Prof. Esrig mit Schreiben vom 10. September
1980 auf den 31. Juli 1981. Prof. Esrig wies diese Kündigung als
unzulässig zurück, erklärte aber mit Schreiben vom 31. Dezember
1980 seinerseits das Vertragsverhältnis als mit sofortiger Wirkung
aufgelöst. Schon vorher liess Prof. Esrig beim Richteramt II Bern
gegen die Theatergenossenschaft Bern zum Aussöhnungsversuch gemäss
Art. 144 ff. der bernischen Zivilprozessordnung (ZPO) vorladen, zur
Verhandlung über das Rechtsbegehren auf Feststellung der Gültigkeit des
Vertrages vom 22. Januar 1979, auf Schadenersatz und Genugtuung sowie
auf Veröffentlichung des zu fällenden Urteils. Am Aussöhnungsversuch
vom 13. Oktober 1980 liess die Theatergenossenschaft erklären, sie
betrachte die Organe der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit als zur Behandlung
des vorliegenden Rechtsstreits allein zuständig und lehne demgemäss ein
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des Kantons Bern ab.

    Mit Schreiben vom 5. Januar 1981 erklärte sich der Anwalt
von Prof. Esrig mit einem Verfahren vor einem Dreierschiedsgericht
einverstanden, ernannte Oberrichter Dr. Zollinger zum Schiedsrichter und
forderte die Theatergenossenschaft Bern auf, ihren Schiedsrichter ebenfalls
zu bezeichnen. Die Theatergenossenschaft Bern liess hierauf antworten,
sie beharre auf der Zuständigkeit des ordentlichen Bühnenschiedsgerichts,
zusammengesetzt aus je einem fest ernannten Vertreter des SBV und des
SBKV sowie einem von den beiden Schiedsrichtern ebenfalls für eine ganze
Amtsdauer bezeichneten Obmann.

    Am 27. Januar 1981 stellte Prof. Esrig beim Gerichtspräsidenten III
von Bern folgende Begehren:

    "1. Es sei zu erkennen, dass der Gesuchsteller berechtigt war, die

    Bühnenschiedskommission des Stadttheaters Bern bzw. das

    Bühnenschiedsgericht zwischen dem Schweizerischen Bühnenverband
(SBV) und
   dem Schweizerischen Bühnenkünstlerverband (SBKV) abzulehnen.

    2. Es sei für die Gesuchsgegnerin ein Schiedsrichter im Hinblick auf
   die Durchführung eines ordentlichen Schiedsgerichtsverfahrens zu
   ernennen."

    Die Theatergenossenschaft Bern widersetzte sich diesen Anträgen. Der
Einzelrichter wies mit Entscheid vom 14. April 1981 beide Begehren ab.

    Gegen diesen Entscheid führt Prof. Esrig staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 58 BV sowie von Art. 19 des Konkordats über die
Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279; Konkordat) mit dem Antrag, der Entscheid
sei aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde mit Bezug auf
das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber den Organen der
Bühnenschiedskommission und dem Bühnenschiedsgericht gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie des
verfassungsmässigen Richters im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BV; ausserdem
macht er im gleichen Zusammenhang eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 des
Konkordats geltend, wobei er sich in prozessualer Hinsicht auf Art. 84
lit. b OG stützt. Unter beiden Gesichtswinkeln steht dem Bundesgericht
freie Kognition zu (vgl. betr. Art. 58 Abs. 1 BV: BGE 104 Ia 273 E. 3;
92 I 276 mit Verweisungen; betr. Art. 84 lit. b OG: BGE 102 Ia 502 E. 5a).

    b) Das Bundesgericht hat vor dem Zustandekommen des Konkordats in einer
Reihe von Entscheiden, die in erster Linie Art. 61 BV betrafen, Grundsätze
darüber entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsgericht
hinreichende Gewähr für eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung
biete. Die wichtigste dieser Regeln, die für Art. 58 BV nicht minder
Geltung hat, ging dahin, es dürfe bei der Bestellung des Schiedsgerichts
keiner der Parteien ein überwiegender Einfluss zukommen (BGE 97 I 489 E. 1;
84 I 46 E. 5; 81 I 327 E. 3; 80 I 340 E. 4; 78 I 112 E. 3; 76 I 92 E. 3;
72 I 88 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundregel ist nun als Art. 19 Abs. 1
in das Konkordat aufgenommen worden. Bei Beschwerden der vorliegenden Art,
die sich auf Schiedsgerichte mit Sitz in einem Konkordatskanton beziehen,
fällt somit in dieser Beziehung die Rüge der Verletzung von Art. 58 BV
mit derjenigen des Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Konkordats zusammen.

Erwägung 3

    3.- a) Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen dem SBV und
dem SBKV vom 30. Juni 1967 enthält folgende Bestimmungen über die
Schiedsgerichtsbarkeit:

    "Art. 35 - Bühnenschiedskommission

    1. An jeder Bühne besteht eine zu Beginn jeder Spielzeit zu wählende

    Bühnenschiedskommission, die sich aus je einem Mitglied und
Ersatzmitglied
   der Bühnenleitung und der Ortsgruppe des SBKV und einem von diesen
   frei zu wählenden Obmann zusammensetzt. Können sich die

    Schiedskommissionsmitglieder über die Person des Obmanns nicht
einigen, so
   wird dieser nach Anhörung der vertragschliessenden Verbände vom
   Präsidenten des Obergerichts des in Frage kommenden Kantons (Art. 36
   GAV) bestimmt. Die

    Kommissionen bezeichnen einen Sekretär.

    2. ...

    3. ...

    Art. 36 - Bühnenschiedsgericht

    1. Von den vertragsschliessenden Verbänden wird ein

    Bühnenschiedsgericht eingesetzt, das aus je einem von den
   vertragschliessenden Verbänden zu bezeichnenden Schiedsrichter und
   einem von den Schiedsrichtern jeweils für zwei Jahre frei zu wählenden

    Präsidenten besteht. Können sich die Schiedsrichter über die Person des

    Präsidenten nicht einigen, so wird dieser durch den Präsidenten des

    Obergerichtes desjenigen Kantons bestimmt, in dem das Schiedsgericht
seinen

    Sitz hat. Jeder Verband hat das Recht, von Fall zu Fall einen weiteren

    Beisitzer zu wählen. Das Bühnenschiedsgericht bezeichnet einen

    Gerichtsschreiber.

    2. Das Bühnenschiedsgericht ist unter Ausschluss des ordentlichen

    Rechtsweges zuständig zur endgültigen Beurteilung:

    a) ...

    b) aller Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen

    Bühnenleitungen und Bühnenmitgliedern, mit Einschluss der Einsprachen
im

    Sinne von Art. 15 GAV, ohne Rücksicht auf den Streitwert, sofern die

    Prozessparteien die Anrufung des Bühnenschiedsgerichts als einzige
Instanz
   vereinbaren;

    c) ...

    d) ...

    3. ..."

    Am 24. November 1980 erliessen die beiden Verbände sodann eine
Bühnenschiedsordnung. In § 6 dieser Ordnung wird bestimmt, der Sitz der
Bühnenschiedskommission befinde sich jeweils am Ort der am Verfahren
beteiligten Bühne; in § 13 wird Bern (an Stelle von Zürich) als Sitz
des Bühnenschiedsgerichtes bezeichnet. Hinsichtlich der Bestellung der
Bühnenschiedskommission enthält die Schiedsordnung verglichen mit Art. 35
GAV keine Änderungen von Bedeutung. Dagegen werden die Bestimmungen über
die Bestellung des Bühnenschiedsgerichts wie folgt präzisiert:

    "§ 14. Zusammensetzung

    Das Bühnenschiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern. Je ein

    Schiedsrichter wird vom SBV und SBKV gestellt. Der
Schiedsgerichtspräsident
   soll über die nötigen prozess- und materiellrechtlichen Kenntnisse
   verfügen.

    § 15. Bestellung und Amtsdauer

    Die Verbandsleitungen des SBV und SBKV bezeichnen zu Beginn einer

    Spielzeit die Schieds- und Ersatzschiedsrichter. Von diesen wird der

    Schiedsgerichtspräsident und sein Vertreter gewählt.

    Das Bühnenschiedsgericht wird für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Die

    Wiederwahl der Mitglieder ist möglich.

    Solange das Bühnenschiedsgericht nicht neu bestellt ist, bleibt die

    Zuständigkeit des Gerichtes der abgelaufenen Wahlperiode bestehen.

    § 16. Verhinderung der Bestellung

    Verweigert oder versäumt eine Verbandsleitung die Nennung ihres

    Schiedsrichters oder können sich die Schiedsrichter über die Wahl des

    Schiedsgerichtspräsidenten nicht einigen, so kann auf Antrag einer
Partei
   die in § 4 vorgesehene richterliche Behörde die Benennung der

    Parteischiedsrichter veranlassen und den Schiedsgerichtspräsidenten
   bestimmen."

    b) Im vorliegenden Fall ist nicht völlig klar, ob sich die Beschwerde
einzig gegen die Art der Bestellung des Bühnenschiedsgerichts oder
auch gegen diejenige der Bühnenschiedskommission richtet. Zwar wird
die Bühnenschiedskommission im Antrag ebenfalls erwähnt, doch sprechen
andere Stellen der Akten, namentlich der vorprozessualen Korrespondenz
dafür, dass im Grunde genommen beide Parteien mit der Überspringung der
Bühnenschiedskommission einverstanden waren, was nach Art. 36 Abs. 2
lit. b des Gesamtarbeitsvertrags und § 12 lit. b der Bühnenschiedsordnung
zulässig ist. Die Frage braucht nicht weiter verfolgt zu werden;
denn was hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Bühnenschiedsgerichts auszuführen sein wird, trifft ohne weiteres auch
auf die Bühnenschiedskommissionen zu.

    c) Die im Gesamtarbeitsvertrag und in der Bühnenschiedsordnung
vorgesehene Art der Bestellung des Bühnenschiedsgerichts genügt
klarerweise den Anforderungen an ein unabhängiges Schiedsgericht,
wenn die Streitparteien je einem der vertragsschliessenden Verbände,
nämlich dem SBV und dem SBKV, angehören (BGE 76 I 93; RÜEDE/HADENFELDT,
Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, S. 145, Ziff. 3b; Komm. LEUCH,
3. Auflage, N. 1 zu Art. 382 bern. ZPO). Anders verhält es sich bei
Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des einen Verbandes und einer
Person, die dem anderen Verband nicht angehört. Das Bundesgericht hat
in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei solcher Sachlage der
Anspruch auf gleichen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts nicht
gewahrt sei (vgl. die vorstehend unter Erw. 2b zitierten Urteile). Dass
es in jenen Fällen in der Regel um eigentliche Verbandsschiedsgerichte und
nicht um Schiedsgerichte ging, die in einem Gesamtarbeitsvertrag zwischen
zwei Verbänden vorgesehen sind, macht für die hier wesentliche Frage
keinen Unterschied aus. Mit den von in- und ausländischen Handelskammern
konstituierten Schiedsgerichten, auf die sich nach der Rechtsprechung die
einschränkenden Grundsätze für die Besetzung von Verbandsschiedsgerichten
nicht ohne weiteres übertragen lassen (BGE 84 I 48), können solche
in einem Gesamtarbeitsvertrag zwischen zwei Verbänden vorgesehene
Schiedsgerichte nicht gleichgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin wird diese Rechtsprechung im neuesten, einlässlichen
Werk über schweizerisches Schiedsgerichtsrecht von RÜEDE/HADENFELDT
keineswegs angefochten, sondern vielmehr ausdrücklich unterstützt (aaO
S. 144 Ziff. 1b). Es besteht kein Anlass, von der erwähnten Praxis
abzuweichen, umso weniger, als nun das Konkordat den Grundsatz der Parität
bei der Bestellung des Schiedsgerichts ausdrücklich übernommen hat.

    d) Im vorliegenden Fall haben zwar der SBV und der SBKV
gleichmässigen Anspruch auf die Besetzung des Bühnenschiedsgerichts,
und es entspricht der zitierten Rechtsprechung, daraus auch einen
gleichmässigen Anspruch ihrer Mitglieder abzuleiten. Indessen kann
dasselbe nicht gelten für Aussenseiter. Wer keinem Verband angehört,
hat weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf die Besetzung des
Schiedsgerichts. Der Beschwerdeführer, der dem SBKV nicht angehört, ist
daher der Beschwerdegegnerin, die Mitglied des SBV ist, bei der Bildung
des Schiedsgerichts nicht gleichgestellt.

Erwägung 4

    4.- Weiter ist zu prüfen, ob die Rechtslage sich dadurch verändert hat,
dass der Beschwerdeführer im Arbeitsvertrag die Zuständigkeit der Organe
der Bühnenrechtspflege unter ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen
Rechtsweg anerkannt hat.

    Art. 19 des Konkordates gehört zu dessen zwingenden Bestimmungen
(vgl. Art. 1 Abs. 3). Auf den Anspruch auf Parität bei der Besetzung des
Schiedsgerichts kann somit nicht verzichtet werden. Schon aus diesem Grunde
kommt der Unterzeichnung der erwähnten Klausel durch den Beschwerdeführer
keine Bedeutung zu (vgl. auch Art. 358 OR). Dieser Schluss entspricht der
früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts, das immer wieder betont hat,
der Grundsatz der Parität gelte um der öffentlichen Ordnung willen, und das
es aus diesem Grunde wiederholt abgelehnt hat, Urteilen von fehlerhaft
besetzten Schiedsgerichten den Charakter von Rechtsöffnungstiteln
zuzuerkennen, selbst dann, wenn sich die beklagte Partei widerspruchslos
auf das Verfahren eingelassen hatte (vgl. BGE 80 I 343 E. 5; 78 I 112
E. 3; 76 I 95; 72 I 91 E. 3). Schliesst selbst die Einlassung auf das
Schiedsgerichtsverfahren die Einrede der nicht gehörigen Besetzung des
Schiedsgerichts nicht aus, so kann dies noch weniger für die blosse
Unterzeichnung einer Schiedsklausel gelten. Es kann unmöglich dem Sinn
von Verfassung und Konkordat entsprechen, dass ein schiedsgerichtliches
Verfahren durchgeführt werde, wenn im vornherein feststeht, dass das Urteil
nicht vollstreckt werden könnte. Der Gerichtspräsident III von Bern hätte
daher dem Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers stattgeben müssen.

    Dieses Ergebnis vermag auch von der Sache her gesehen allein zu
befriedigen. Aus den Akten ergibt sich, dass das vorzeitige Ausscheiden
des Beschwerdeführers aus dem Dienst der Theatergenossenschaft Bern
wenigstens teilweise auf Differenzen zwischen ihm und dem Personal
zurückzuführen war (vgl. etwa das Votum des Personalvertreters W. in
der Sitzung der Verwaltung der Genossenschaft vom 6. Juni 1980). Bei
dieser Sachlage lässt sich die Befürchtung des Beschwerdeführers,
in einem nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags und der
Bühnenschiedsordnung bestellten Schiedsgericht könnte nicht nur
der Vertreter der Arbeitgeberschaft, sondern auch derjenige der
Arbeitnehmerschaft tendenziell eher gegen ihn eingestellt sein, nicht
im vornherein von der Hand weisen. Dem Grundsatz der Parität bei der
Bestellung des Schiedsgerichts wäre hinreichend Rechnung getragen worden,
wenn in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufgenommen worden wäre, wonach
das vom SBKV bezeichnete Mitglied des Schiedsgerichts in einem solchen Fall
durch einen vom Arbeitnehmer bezeichneten Schiedsrichter ersetzt werde.