Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 V 78



106 V 78

17. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1980 i.S. Paganini AG gegen
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden Regeste

    Art. 16 Abs. 3 AHVG. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von
Beiträgen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bezahlt worden
sind. Vorbehalten bleibt die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen
Verfügung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Streitig ist, ob das kantonale Verwaltungsgericht mit Recht den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von paritätischen
Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Ausgleichskasse für die Jahre
1976 und 1977 erhoben hatte, verneint hat.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen
und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu
entrichten. Paritätische Beiträge, die nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt
werden, sind gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVV durch eine Veranlagungsverfügung
festzusetzen.

    Nach Art. 16 Abs. 3 AHVG besteht ein Anspruch auf Rückerstattung zuviel
bezahlter Beiträge innerhalb eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige
von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber
innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die
Beiträge bezahlt worden sind. Dieser Rückerstattungsanspruch kann sich
indessen nur auf jene Beiträge beziehen, die nicht durch Verfügung,
sondern formlos festgesetzt wurden, was in der Regel auf die vom
Arbeitgeber zu bezahlenden paritätischen Beiträge zutrifft. Werden
dagegen - wie bei den persönlichen Beiträgen der Selbständigerwerbenden
und der Nichterwerbstätigen - die Beiträge durch eine Kassenverfügung
festgesetzt, so erweisen sich die Rechte des Versicherten durch die
Einräumung des Beschwerderechts gegen diese Verfügung als hinreichend
gewährleistet. Wird innert der gesetzlichen Frist vom Beschwerderecht
kein Gebrauch gemacht, so erwächst die Verfügung, ob materiell richtig
oder unrichtig, in formelle Rechtskraft. Es steht in diesem Falle ihrer
Vollstreckung nichts im Wege, es wäre denn, dass die Verwaltung auf ihre
frühere Verfügung zurückkommt, wozu sie weder vom Beitragspflichtigen noch
vom Richter verhalten werden kann (BGE 103 V 128, EVGE 1966 S. 56). Wollte
man die Kasse und den Sozialversicherungsrichter verpflichten, nach
Eingang eines Rückerstattungsbegehrens die Gesetzmässigkeit der früheren,
mit rechtskräftiger Verfügung festgesetzten Forderung von neuem zu
überprüfen, so würde dies das Rechtsmittelsystem illusorisch machen. Wenn
eine Kassenverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Verwaltung ein
Zurückkommen auf diese Verfügung ablehnt, ist der durch die Verfügung
festgesetzte Beitrag geschuldet. In einem solchen Falle kann vom Bestehen
einer Nichtschuld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG keine Rede sein (EVGE
1952 S. 64).