Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 V 230



106 V 230

52. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1980 i.S. Imboden gegen
Städtische Arbeitslosenkasse Bern und Versicherungsgericht des Kantons
Bern Regeste

    Art. 29 Abs. 1 AlVV ist gesetzmässig (Erw. 2).

    Art. 17 Abs. 1 AlVV. Beginn der Sonderkarenzfrist bei
Hochschulabsolventen (Erw. 3).

    Art. 38 Abs. 2 AlVV ist weder gesetz- noch verfassungswidrig (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Beat Imboden, geboren 1952, schloss am 23. Oktober 1978 die
Prüfungen für die Erlangung des bernischen Fürsprecherpatentes ab
und erhielt am 25. Oktober 1978 durch schriftliche Mitteilung der
Prüfungskommission Kenntnis von den Ergebnissen. Am 24. November 1978
wurde er als Fürsprecher patentiert, nachdem er am gleichen Tag den im
Prüfungsreglement vorgesehenen Probevortrag gehalten hatte.

    Vom 1. November 1978 an besuchte Beat Imboden die Stempelkontrolle und
machte mit Gesuch vom 2. November 1978 "ab sofort" einen Taggeldanspruch
geltend. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1978 stellte die Städtische
Arbeitslosenkasse Bern fest, Beat Imboden sei "ab Patentierung zum
bernischen Fürsprecher am 24. November 1978, nach Bestehen von
25 Sonderkarenztagen, anspruchsberechtigt". Ferner entschied die
Arbeitslosenkasse Bern mit Verfügung vom 25. Mai 1979, dass sich das
Taggeld nach einem Tagesverdienst von Fr. 80.-- bemesse und demnach
Fr. 52.-- betrage.

    Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 1.
November 1979, womit die Beschwerden Beat Imbodens abgewiesen wurden,
erhebt dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 17 Abs. 1 AlVV sind unter anderem Personen, die nach
einer beruflichen Ausbildung an einer Schule keine zumutbare Beschäftigung
als Arbeitnehmer finden, für die Dauer von höchstens einem Jahr seit
Abschluss der Ausbildung vom Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung
befreit, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur
Verfügung stellen. Laut Art. 29 Abs. 1 AlVV haben sie vor dem erstmaligen
Bezug von Arbeitslosenentschädigung 25 Sonderkarenztage zu bestehen.

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AlVV 25 Sonderkarenztage hätten auferlegt werden dürfen. Dabei macht
er nicht etwa geltend, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen
für die Auferlegung der streitigen Karenztage seien nicht erfüllt gewesen.
Vielmehr behauptet er, die betreffende Bestimmung entbehre der gesetzlichen
Grundlage.

    Die gesetzliche Grundlage für Art. 29 Abs. 1 AlVV erblickt
die Vorinstanz in Art. 9 Abs. 5 AlVB. Danach kann der Bundesrat
Personengruppen, die aus besonderen Gründen den Nachweis der
ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbringen können,
unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien. Der Beschwerdeführer
wendet dagegen im wesentlichen ein, die Formulierung "unter bestimmten
Voraussetzungen" bedeute nicht, dass den fraglichen Personengruppen
z.B. eine Sonderkarenzfrist auferlegt werden könne; vielmehr sei gemeint,
dass nur ganz bestimmten Personengruppen der betreffende Nachweis erlassen
werde, so z.B. Personengruppen, welche die Voraussetzungen des Art. 17
AlVV erfüllten, indem sie wie er das Studium abgeschlossen hätten.
Wie Art. 9 Abs. 5 AlVB auszulegen ist und ob diese Bestimmung allenfalls
die gesetzliche Grundlage für Art. 29 Abs. 1 AlVV bildet, kann indessen
aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

    Art. 36 Abs. 2 AlVG (in Verbindung mit Art. 62 AlVG) ermächtigt
den Bundesrat, die Anspruchsberechtigung für Versicherte, bei denen
besondere Verhältnisse vorliegen, durch Verordnung abweichend vom Gesetz zu
regeln, wobei in einem nicht abschliessenden Katalog als Beispiele einige
Personengruppen aufgezählt werden. Der Beschwerdeführer behauptet, die in
dieser Bestimmung erwähnten Personengruppen (Grenzgänger, Heimarbeiter,
mit Provisionen oder Bedienungsgeldern entlöhnte Arbeitnehmer, Bezüger
von Renten oder Taggeldern wegen Unfall oder Krankheit) zeigten, "dass
es sich hier um etwas völlig anderes" handle; im übrigen "wäre auch
diese Kompetenzbestimmung zu unbestimmt, um gestützt darauf in einer
Vollziehungsverordnung (und erst recht in einer gesetzesvertretenden
Verordnung) Art. 29 Abs. 1 AlVV zu erlassen". Dieser Auffassung kann
nicht beigepflichtet werden. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat in
Art. 36 Abs. 2 AlVG einen weiten Ermessensbereich eingeräumt, um die
Anspruchsberechtigung von Versicherten zu regeln, bei denen besondere
Verhältnisse vorliegen. Die Einführung von Sonderkarenztagen beschlägt
zweifellos die Anspruchsberechtigung der Versicherten. Ebenso liegen bei
Versicherten, die unter Art. 29 Abs. 1 AlVV fallen, besondere Verhältnisse
insofern vor, als sie einen Nachweis der von den andern Versicherten
verlangten beitragspflichtigen Beschäftigung als Anspruchsvoraussetzung
zum vornherein ausschliessen. Zutreffend ist zwar, dass der Gesetzgeber in
Art. 26 AlVG selbst über Karenztage legiferiert hat. Daraus kann jedoch -
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, er
habe sich damit die Regelung von Karenztagen generell vorbehalten. Vielmehr
hat er damit den "Normalfall" geordnet, während er die Regelung von
Sonderfällen in Art. 36 Abs. 2 AlVG dem Bundesrat überliess.

    b) Der Beschwerdeführer bringt des weitem vor, Art. 29 Abs. 1 AlVV
verstosse gegen das Rechtsgleichheitsprinzip und das Willkürverbot des
Art. 4 BV, indem er zwar Studienabschliessenden 25 Karenztage auferlege,
nicht aber den ihnen vergleichbaren Lehrlingen, die bei Arbeitslosigkeit
bereits nach einem Karenztag Taggelder der Arbeitslosenversicherung
beziehen könnten.

    Bezüglich der Überprüfung umstrittener Verordnungsnormen hat das
Bundesgericht in BGE 104 Ib 209 Erw. 3b folgendes ausgeführt:

    "Wenn die Delegationsnorm relativ unbestimmt ist und damit dem
Bundesrat
   zwangsläufig ein grosser Bereich gesetzgeberischen Ermessens eingeräumt
   wird, muss das Bundesgericht sich auf die Prüfung beschränken, ob die
   umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen
   der dem

    Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus
andern

    Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Er kann jedoch sein
eigenes

    Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und
hat auch
   nicht zu untersuchen, ob die vorgesehenen Massnahmen wirtschaftlich
   zweckmässig sind oder nicht. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten

    Massnahmen zur Erreichung des gesetzes- oder verfassungsrechtlich
   bestimmten Zieles trägt der Bundesrat die Verantwortung, nicht das

    Bundesgericht. Die von ihm verordnete Regelung verstösst allerdings
dann
   gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen
   lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche
   Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund in den
   tatsächlichen

    Verhältnissen nicht finden lässt (BGE 103 Ib 140, 101 Ib 145, 100
Ib 312
   f., 99 Ib 169).

    Gleiches gilt, wenn eine Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu
   treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen."

    Somit ist zu prüfen, ob Art. 29 Abs. 1 AlVV sich nicht auf
ernsthafte Gründe stützen lässt, ob er sinn- oder zwecklos ist oder
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
in den tatsächlichen Verhältnissen nicht finden lässt. Unter diesem
Gesichtspunkt ist folgendes von Bedeutung: Ohne Sonderkarenztage würde
der unter Art. 29 Abs. 1 AlVV fallende Personenkreis insgesamt besser
gestellt als die übrigen Versicherten (Lehrlinge eingeschlossen), deren
Anspruchsberechtigung vom Nachweis einer ausreichenden beitragspflichtigen
Beschäftigung abhängt. Eine solche Bevorzugung wollte der Verordnungsgeber
vermeiden, indem er anordnete, dass der fragliche Personenkreis vor dem
erstmaligen Bezug von Arbeitslosenentschädigung 25 Karenztage zu bestehen
hat. Demnach stellen die 25 Karenztage gemäss Art. 29 Abs. 1 AlVV für
die betreffenden Versicherten das Gegenstück zu dem von den übrigen
Versicherten verlangten Beschäftigungsnachweis dar. Es kann deshalb nicht
gesagt werden, Art. 29 Abs. 1 AlVV widerspreche Art. 4 BV im Sinne der
zitierten Rechtsprechung. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer 25 Karenztage zu bestehen hat.

Erwägung 3

    3.- Streitig ist sodann, von welchem Tag an die vom Beschwerdeführer zu
bestehenden Sonderkarenztage anzurechnen sind. Verwaltung und Vorinstanz
halten dafür, dass auf das Datum der Patentierung des Beschwerdeführers
zum bernischen Fürsprecher (24. November 1978) abzustellen sei. Der
Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, die Sonderkarenztage
seien vom Tag nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (26. Oktober
1978) bzw. eventuell vom erstmaligen Besuch der Stempelkontrolle (1.
November 1978) an zu berechnen.

    a) Nach Art. 17 Abs. 1 AlVV ist für den Beginn der Befreiung vom
Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung der "Schulaustritt oder
Abschluss bzw. Abbruch der Ausbildung" massgebend. Dieser Zeitpunkt ist
auch das frühestmögliche Datum, von welchem an Sonderkarenztage bestanden
werden können. Eine Vorverlegung des Beginns würde dazu führen, dass
die Sonderkarenztage bei Schulaustritt bzw. Abschluss oder Abbruch der
Ausbildung bereits zurückgelegt wären, womit Art. 29 Abs. 1 AlVV praktisch
gegenstandslos würde. Im vorliegenden Fall ist denn auch nicht dieser Punkt
umstritten, sondern die Frage, wann die Ausbildung des Beschwerdeführers
abgeschlossen war.

    b) Im Urteil vom 25. Oktober 1976 i.S. Grüninger hat das Eidg.
Versicherungsgericht entschieden, dass als Studienabschluss der
Zeitpunkt gilt, in welchem der Student davon Kenntnis erhält,
dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (ARV 1977 Nr. 5
S. 26). Daran ist festzuhalten. Vorliegend geht aus den Akten hervor,
dass der Beschwerdeführer die Prüfungen für das Fürsprecherpatent am
23. Oktober 1978 abschloss und die Mitteilung über das Prüfungsresultat
am 25. Oktober 1978 erhielt. Fraglich ist jedoch, ob er mit diesem Datum
Kenntnis davon erhielt, dass er auch die "Schlussprüfung" im Sinne des
vorerwähnten Urteils bestanden hatte. Das Reglement über die Berner
Fürsprecherprüfungen enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

    "§ 19. Der Kandidat wird unter Vorbehalt des Probevortrages zur

    Patentierung empfohlen, wenn er 45 Punkte erreicht hat und nicht in 4

    Fächern als ungenügend (Noten 0, 1, 2) befunden worden ist.

    § 20. Aufgrund des Prüfungsergebnisses und nach Anhörung des mündlichen

    Vortrages beschliesst das Obergericht über die Erteilung des Patentes.

    Ist der Probevortrag ungenügend, so kann das Obergericht einen neuen

    Probevortrag anordnen; wird dieser wiederum als ungenügend befunden, so
   kann der Bewerber abgewiesen werden."

    Neben dem Erreichen einer bestimmten Punktezahl in den Prüfungen
ist demnach für die Patentierung erforderlich, dass das Obergericht den
Probevortrag des Kandidaten als genügend erachtet. Diesen Vortrag hielt
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 24. November 1978, worauf
er am gleichen Tag sein Patent erhielt. Die Vorinstanz nahm deshalb an,
der Beschwerdeführer habe vom erfolgreichen Bestehen des Schlussexamens
am 24. November 1978 Kenntnis erhalten und die Karenztage daher erst von
diesem Tag an bestehen können. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber,
der Probevortrag bedeute eine reine Formalität, weshalb der 25. Oktober
1978 als Tag zu betrachten sei, an dem er vom erfolgreich bestandenen
Schlussexamen Kenntnis erhalten habe. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch
nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt sich an den unmissverständlichen
Wortlaut des Prüfungsreglementes; ihr Entscheid lässt sich daher auch in
diesem Punkt nicht beanstanden.

Erwägung 4

    4.- ... (Vertrauensschutz verneint.)

Erwägung 5

    5.- Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, das ihm zustehende
Taggeld sei für die ganze Dauer seiner Bezugsberechtigung auf einem höheren
Tagesverdienst als Fr. 80.-- festzusetzen. Dabei behauptet er nicht etwa,
dass er nicht unter den von Verwaltung und Vorinstanz angewendeten Art.
38 Abs. 2 AlVV falle; vielmehr wendet er ein, diese Bestimmung sei gesetz-
und verfassungswidrig, soweit darin festgelegt wird, dass das Taggeld
der Absolventen von Hochschulen, Lehrerseminarien, höheren technischen
Lehranstalten, Techniken, Fachschulen und ähnlichen Lehranstalten,
die nach einer mindestens einjährigen Ausbildung einen beruflichen
Abschluss vermitteln, höchstens nach einem Tagesverdienst von Fr. 80.--
zu bemessen ist.

    a) Als gesetzliche Grundlagen des Art. 38 Abs. 2 AlVV betrachtet
die Vorinstanz Art. 36 Abs. 2 AlVG sowie Art. 12 Abs. 2 AlVB,
und zwar mit Recht. Nach Art. 36 Abs. 2 AlVG kann die Bemessung der
Arbeitslosenentschädigung für Versicherte, bei denen besondere Verhältnisse
vorliegen, durch Verordnung abweichend geregelt werden. Dass bei den vom
Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung befreiten Versicherten
besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, wurde bereits
in Erw. 2a hievor festgehalten. Art. 12 Abs. 2 AlVB sodann ermächtigt den
Bundesrat, die Bemessungsgrundlagen für Personen zu bestimmen, die nach
Art. 9 Abs. 5 AlVB bezugsberechtigt sind, also für die vom Nachweis der
beitragspflichtigen Beschäftigung befreiten Personen. Durch die beiden
Bestimmungen (Art. 36 Abs. 2 AlVG und Art. 12 Abs. 2 AlVB) wurde dem
Bundesrat eine weit gefasste Verordnungskompetenz eingeräumt, innerhalb
welcher er sich beim Erlass des Art. 38 Abs. 2 AlVV gehalten hat.

    b) Die Verfassungswidrigkeit des Art. 38 Abs. 2 AlVV besteht
nach Meinung des Beschwerdeführers darin, dass bei den dort genannten
Absolventen für die Bemessung des Taggeldes von einem Tageseinkommen von
höchstens Fr. 80.-- ausgegangen wird, während nach Lehrabschluss eine
derartige Obergrenze nicht vorgesehen ist (Art. 38 Abs. 1 AlVV). Bezüglich
der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit bundesrätlicher Verordnungen und deren Überprüfung
kann auf die Erw. 2b hievor verwiesen werden. Die Begründung einer
frankenmässigen Obergrenze für die Bemessung der Taggelder in Art. 38
Abs. 2 AlVV liegt darin, dass für den betreffenden Personenkreis aufgrund
aller in Betracht fallenden Umstände eine Begrenzung des Taggeldansatzes
als sozialpolitisch vertretbar und im Sinne des Versicherungsprinzipes,
d.h. zur Vermeidung eines allzu krassen Missverhältnisses zwischen den
vom Leistungsansprecher bezahlten Beiträgen und den Taggeldbezügern,
angezeigt ist. Bei den Versicherten mit Lehrabschluss ist eine derartige
Massnahme allein schon deshalb nicht nötig, weil die Anfangslöhne
erfahrungsgemäss wesentlich homogener sind und auch niedriger liegen,
als dies zum Beispiel bei gewissen Hochschulabsolventen der Fall ist.
Daher kann die in Art. 38 Abs. 2 AlVV festgelegte frankenmässige Obergrenze
nach der dem Eidg. Versicherungsgericht zustehenden Überprüfungsbefugnis
nicht als verfassungswidrig betrachtet werden. Die Einwendungen des
Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.