Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 V 228



106 V 228

51. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1980 i.S. Trmal gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des
Kantons Zürich Regeste

    Art. 78 Abs. 4 KUVG. Nicht unter diese Bestimmung fallen Versicherte,
die nach Abschluss der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen
Gründen (mangelnder Einsatz, fehlende Leistungsfähigkeit; unzureichendes
Anpassungsvermögen oder Sprachschwierigkeiten bei einem Ausländer
usw.) nicht den branchenüblichen Lohn erzielen.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- ... Als Jahresverdienst gilt nach Art. 78 Abs. 1 KUVG der
Lohnbetrag, den der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall
in dem die Versicherung bedingenden Betriebe bezogen hat. Erzielte der
Versicherte am Tage des Unfalls noch nicht den Lohn eines Versicherten
mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird gemäss Art. 78
Abs. 4 KUVG sein Jahresverdienst von dem Zeitpunkt an, da er ohne Unfall
diesen Lohn mutmasslich bezogen hätte, nach diesem berechnet.

Erwägung 2

    2.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass bei
der Berechnung des massgeblichen Jahresverdienstes der mutmassliche Lohn
zugrunde zu legen sei, den der Beschwerdeführer hätte erzielen können, wenn
er nicht Flüchtling gewesen wäre. Wegen der besondern Schwierigkeiten als
Flüchtling auf dem Arbeitsmarkt in den ersten Jahren des Aufenthaltes in
der Schweiz habe er nicht den gleichen Lohn erhalten können wie ein gleich
ausgebildeter Schweizer. Die Differenz betrage rund einen Drittel. Da er
somit in jenen Jahren noch nicht voll leistungsfähig gewesen sei, müsse
der massgebliche Jahresverdienst nach Art. 78 Abs. 4 KUVG berechnet werden.

    Als voll leistungsfähig im Sinne von Art. 78 Abs. 4 KUVG gilt
praxisgemäss, wer sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen
Beruf normal ausüben kann (BGE 102 V 145; MAURER, Recht und Praxis der
Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 235). Der
Beschwerdeführer hat in der Tschechoslowakei das Diplom als Bautechniker
erworben und war auf diesem Beruf sowohl in seinem Heimatland als auch
(vom November 1968 an) in der Schweiz tätig. Er besass daher im Zeitpunkt
des Unfalls (28. Juli 1971) eine vollständige berufliche Ausbildung.

    Nicht unter Art. 78 Abs. 4 fallen Versicherte, die nach Abschluss
der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen Gründen nicht
den branchenüblichen Lohn erhalten. Die Gründe können beispielsweise
im mangelnden Einsatz oder in fehlender Leistungsfähigkeit oder
bei einem Ausländer allenfalls in unzureichendem Anpassungsvermögen,
Sprachschwierigkeiten oder im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen
nicht gleichwertigem beruflichen Wissen und Können liegen. Solche Umstände
ändern jedoch nichts an der praxisgemäss einzig entscheidenden Tatsache,
dass die primäre berufliche Ausbildung abgeschlossen ist...