Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 95



106 IV 95

32. Urteil des Kassationshofes vom 25. April 1980 i.S. G. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 268 Ziff. 1 BStP.

    Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem
Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts
angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch
dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung
des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Gegen das Urteil der Gerichtskommission Wil, durch das G. wegen
Nichtanpassens der Geschwindigkeit auf einer dringlichen Dienstfahrt
(Art. 32 Abs. 1, 100 Ziff. 4 SVG) gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit
Fr. 60.-- gebüsst wurde, kann nach dem Strafprozessrecht des Kantons
St. Gallen kein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen
Rechts ergriffen werden. Die Berufung ist ausgeschlossen, da die
verhängte Busse den für den Eintrag von Übertretungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches in das Strafregister erforderlichen Betrag - mehr als Fr.
200.-- (Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Strafregister, SR 331) -
nicht erreicht und der Staatsanwalt keine schwerere Strafe beantragt hat
(Art. 180 Abs. 2 StPO/SG); und mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht nicht erhoben werden (Art. 190
Abs. 2 StPO/SG). Das Urteil der Gerichtskommission Wil ist somit ein
letztinstanzliches im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 Satz 1 BStP. Dennoch kann
es nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden,
da die Gerichtskommission, ein unteres Gericht, als einzige kantonale
Instanz entschieden hat (Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP). Daran ändert
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass
dem gerichtlichen Verfahren eine durch Einsprache unwirksam gewordene
provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist;
diese ist kein erstinstanzliches Urteil. Wie es sich in dieser Hinsicht mit
den vom Beschwerdeführer erwähnten Strafbescheiden im Sinne von Art. 128
ff. StPO/SG verhält, braucht nicht geprüft zu werden, da im vorliegenden
Fall kein Strafbescheid erlassen worden ist;, ob die Voraussetzungen
eines solchen zu Recht verneint wurden, entscheidet sich nach kantonalem
Recht, dessen richtige Anwendung im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP).

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.