Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 93



106 IV 93

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1980 i.S. K.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 346 ff. StGB; Art. 268 BStP.

    Die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB gelten im Bereich
des Bundesstrafrechts auch innerkantonal (E. 2a). Gegen Entscheide in
innerkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten ist die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (E. 2b).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- In zweiter Linie wird mit der Nichtigkeitsbeschwerde sinngemäss
geltend gemacht, in Anwendung von Art. 346 Abs. 1 StGB seien zur
Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen die Behörden
des Bezirks Bülach zuständig; der angefochtene Entscheid verletze diese
bundesrechtliche Gerichtsstandsnorm.

    a) Die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB gelten nach
herrschender Auffassung nicht nur im interkantonalen Verhältnis,
sondern auch innerkantonal (so ausdrücklich B. FRANK, Die
Gerichtsstandsordnung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und das
Gerichtsstandsfestsetzungsverfahren, Berner Diss. 1956, S. 8). Soweit also
die Kantone für die Beurteilung der in ihre Gerichtsbarkeit fallenden
bundesrechtlichen Delikte eine räumliche Aufteilung der Kompetenz
(Bezirksgerichte, Kreisgerichte) vornehmen, gelten für die innerkantonale
Zuständigkeit die Art. 346 ff.; nur im Bereich des kantonalen Strafrechts
(Art. 335 StGB) ist an sich eine andere Regelung der örtlichen
Zuständigkeit bundesrechtlich zulässig (vgl. PANCHAUD, SJK 899, S. 2,
HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 62 ff.,
insbesondere S. 67 oben), aber aus praktischen Gründen kaum empfehlenswert.

    b) Trotz dieser Geltung der bundesrechtlichen
Gerichtsstandsvorschriften auch für Fragen der innerkantonalen
örtlichen Zuständigkeit können gemäss Art. 351 StGB nur interkantonale
Gerichtsstandsstreitigkeiten dem Bundesgericht unterbreitet
werden. Innerkantonale Kompetenzkonflikte sind von der nach kantonalem
Recht zuständigen Instanz zu entscheiden; ein ordentliches eidgenössisches
Rechtsmittel fehlt (BGE 91 IV 52 mit Literaturangaben).

    Dass die Anklagekammer, welche Gerichtsstandsstreitigkeiten
zwischen den Behörden verschiedener Kantone entscheidet, für die
Regelung innerkantonaler Kompetenzkonflikte nicht zuständig ist,
ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 264 BStP. Der Gesetzgeber
hat aber auch die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof bewusst
ausgeschlossen (vgl. die Ausführungen über die Entstehungsgeschichte
von Art. 351 StGB in BGE 91 IV 52); Art. 351 StGB ist als umfassende
Regelung der bundesgerichtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der
Gerichtsstandsstreitigkeiten zu verstehen. Es wäre übrigens sehr
unzweckmässig, dem Kassationshof die Kontrolle der innerkantonalen
Anwendung von Art. 346 ff. StGB zu übertragen, während die Auslegung
derselben Vorschriften im bedeutsameren interkantonalen Verhältnis Aufgabe
der Anklagekammer ist. Auch die Umschreibung des Anfechtungsobjektes der
Nichtigkeitsbeschwerde in Art. 268 BStP zeigt, dass der Kassationshof sich
nicht mit Zuständigkeitsfragen befassen soll, die ja richtigerweise im
Anschluss an einen Vor- oder - Zwischenentscheid definitiv gelöst werden
müssen, nicht erst im Anschluss an mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare
Endurteile oder Einstellungsbeschlüsse.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.