Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 74



106 IV 74

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April
1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG.

    Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln; Begriff.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Der Gesetzgeber hat bewusst nicht nur den Kauf, Verkauf, die
Einfuhr, Lagerung usw. von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, sondern
Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art zu einem Sondertatbestand
erhoben. Strafbare Anstalten zum Betäubungsmittelhandel sind schon
gegeben, bevor ein (tauglicher oder untauglicher) Versuch des Erwerbs,
der Vermittlung usw. vorliegt.

    In dem mit Recht zitierten BGE 104 IV 40 hat der Kassationshof
die Grenze zwischen straflosen Vorstadien und strafbaren Anstalten
gezogen. Blosse Pläne künftigen Rauschgifthandels, theoretische
Überlegungen über mögliche Erwerbsquellen oder Bezüger reichen nicht
aus. Wer jedoch mit der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden
Milieu Kontakt aufnimmt, wer Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten
auskundschaftet oder die Grenzkontrollen prüft, der erfüllt den Tatbestand
strafbarer Anstalten im Sinne von Art. 19 BetmG.

    Anstalten treffen kann auch, wer letztlich überhaupt nicht an
Betäubungsmittel herankommt. Ob es ihm nicht gelingt, entsprechende
Quellen ausfindig zu machen, oder ob die entsprechenden Milieukreise
ihn wie hier mit Lieferung anderer Substanzen hereinlegen wollen, spielt
dabei keine Rolle.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 227bis Abs. 1 BStP) systematisch
eine ganze Reihe von Anstalten getroffen, um das von ihm geplante grosse
Heroingeschäft zu tätigen: Er fuhr von der Schweiz nach Deutschland, um
die Adresse von Lieferanten ausfindig zu machen. Er reiste nach Italien,
um mit Abnehmem zu verhandeln. Er investierte erheblich viel Zeit und Geld
in wiederholten Reisen nach Deutschland, Griechenland, Italien und der
Türkei für die Unterhandlungen über die Liefer- und Abnahmebedingungen. Er
nahm bedeutende Geldmittel entgegen und offerierte den türkischen
Partnern entsprechende Anzahlungen. Er besichtigte die in Plastiksäcken
verpackte Ware. Dass diese aus Kalk statt des versprochenen Heroins
bestand, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sehr intensive
Anstalten für den Betäubungsmittelhandel getroffen hat. Sogar wenn er
auf der Lieferantenseite überhaupt nicht an potentielle Heroinverkäufer
herangekommen wäre, bliebe er wegen seiner Verhandlungen und Abmachungen
mit den italienischen Abnehmern strafbar. Hier behauptet er übrigens
selbst nicht, die entsprechenden Veranstaltungen seien von ihm oder den
Italienern nicht ernst gemeint gewesen - was allerdings, soweit es sich
um die Abnehmer handelt, für die Beurteilung seines eigenen Verhaltens
ebenfalls belanglos wäre.