Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 5



106 IV 5

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April
1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 91 Abs. 3 SVG, Vereitelung der Blutprobe. Bedingter Strafvollzug.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Massgebend für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs war,
dass der Beschwerdeführer knapp 3/4 Jahre vor der fraglichen Fahrt wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand zu Fr. 1'200.-- Busse verurteilt und ihm
der Führerausweis für sechs Monate entzogen worden war, dass er am 29.
November 1978 mit seinem Auto eine Pintenkehr machte, nach der Kollision
weiterfuhr, erneut Alkohol in einer Wirtschaft konsumierte und schliesslich
wieder mit dem Auto heimfuhr. Ferner fiel der getrübte automobilistische
Leumund ins Gewicht für die ungünstige Bewährungsprognose.

    Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 91 Abs. 3 SVG schaffe eine
Art Surrogat für die Fälle, wo eine Verurteilung wegen Art. 91 Abs. 1
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vom Täter dadurch hintertrieben
werde, dass er sich der Blutprobe entziehe. Die Parallelität der
beiden Tatbestände erheische auch eine Gleichbehandlung in der Frage
des bedingten Vollzugs. Dies führe zwingend dazu, dass der bedingte
Vollzug nur verweigert werden dürfe, wenn trotz Vereitelung der Blutprobe
eine erhebliche Angetrunkenheit mindestens wahrscheinlich sei. Da beim
Beschwerdeführer kaum mehr als 0,4%o Blutalkohol während der fraglichen
Fahrt angenommen werden könnten, sei der bedingte Vollzug zu gewähren.

Erwägung 2

    2.- Es ist richtig, dass Gesetzgeber und Praxis verhindern wollten,
dass der korrekt sich einer Blutprobe unterziehende Fahrer schlechter
wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie
vereitelt. Art. 91 Abs. 3 SVG ist auf diese Überlegung zurückzuführen,
ebenso die weitgehende Gleichbehandlung bei der strafrichterlichen
Beurteilung, auf die in der Beschwerde verwiesen wird.

    Von einer völligen Gleichbehandlung ist jedoch keine Rede. So ist
es nach geltendem Recht nicht möglich, bei Anwendung von Art. 16 Abs. 3
lit. b SVG (obligatorischer Führerausweisentzug) die Vereitelung der
Blutprobe dem Fahren im angetrunkenen Zustand gleichzustellen (BGE
104 Ib 195 E. 2). Auch entgeht derjenige Täter, der sich der Blutprobe
entzieht, dem Vorwurf des Spezialrückfalls nach früherer Verurteilung
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Es besteht daher auch kein
aus der Parallelbehandlung abzuleitender Anspruch des Täters darauf,
dass zu seinen Gunsten bei Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe
stets dieselben Grundsätze angewendet werden, wie sie für das Fahren in
angetrunkenem Zustand gelten.

    Zwar wird in der Praxis die Vereitelung der Blutprobe nach ungefähr
gleichen Grundsätzen beurteilt, wie das Fahren in angetrunkenem
Zustand. Immerhin kann sich dabei die Unsicherheit über den wirklichen
Grad der Alkoholisierung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Täters
auswirken. Regelmässig wirkt sie zu seinen Gunsten, indem mangels anderer
Untersuchungsergebnisse auf die fast immer untertriebenen Angaben des
Fahrers und der Zeugen über die genossene Menge alkoholischer Getränke
abgestellt werden muss. Auch der Beschwerdeführer dürfte davon profitiert
haben. Einen Anspruch darauf, in jeder Hinsicht gleich behandelt zu werden,
wie wenn durch Blutprobe seine Alkoholisierung auf 0,4%o festgelegt worden
wäre, hat er jedoch nicht. Das gilt sowohl für die Strafzumessung wie
für die Zubilligung des bedingten Strafvollzugs.