Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 431



106 IV 431

101. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. November
1980 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG.

    Anstalten zur unbefugten Einfuhr usw. von Betäubungsmitteln. Begriff.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
ist u.a. strafbar, wer Anstalten zur unbefugten Einfuhr usw. von
Betäubungsmitteln trifft (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG). Danach
wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er sich unter Mitwirkung von
H. anschickte, in Amsterdam Haschisch einzukaufen und in die Schweiz
einzuführen. H. finanzierte die Reise des Beschwerdeführers nach Amsterdam
mit Fr. 956.-- und eröffnete zum Einkauf von Haschisch bei der Filiale der
Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich-Altestetten speziell zu diesem
Zwecke ein Konto, in das er Fr. 5'600.-- einzahlte. Der Beschwerdeführer
der schon dreimal in Amsterdam gewesen war und sich dort auskannte, reiste
mit einem Freund per Bahn dorthin und ersuchte H. per Telex um Überweisung
des bereitgehaltenen Geldes. Zwar hatte sich der Beschwerdeführer noch
nicht mit einem Verkäufer oder Vermittler von Haschisch in Verbindung
gesetzt, weil das nach seinen Angaben ohne Geld sinnlos gewesen wäre;
aber er "habe schon gewusst, wo es ist, ich hätte dann die Leute schon
anhauen können".

    Die Verteidigung bringt vor, was der Beschwerdeführer getan habe,
seien noch keine Vorbereitungshandlungen (Anstalten) im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, und vergleicht sein Verhalten mit demjenigen,
der in Zürich Fr. 10.-- in die Tasche steckt, per Tram zum "Central"
fährt, zum Hirschenplatz wandert, dort keinen Händler antrifft, sich bei
schönem Sonnenschein auf eine Kaffeehausterrasse setzt und dann verärgert
heimgeht. Die Vorinstanz behaupte denn auch nicht, der Beschwerdeführer
habe bereits mit Händlern Kontakt aufgenommen oder die Grenzkontrolle
geprüft.

    Wie es sich mit der Strafbarkeit in diesem Beispielsfall verhält,
kann offen bleiben. Wer aber wie der Beschwerdeführer, um seine Schulden
abzutragen, mit dem Gläubiger vereinbart, Haschischhandel zu treiben, die
dazu nötigen erheblichen Geldbeträge bereitstellen lässt, die weite Reise
an einen ihm vertrauten Platz für Schwarzhandel mit Drogen unternimmt,
ist bereit, sein Unternehmen, wenn immer möglich, zu Ende zu führen. Der
Beschwerdeführer wusste aus Erfahrung, wo und wie er in Amsterdam mit
Drogenhändlern in Kontakt kommen und wie er Haschisch in die Schweiz
einschmuggeln konnte. Wäre, wie vorbereitet und vereinbart, das Geld
rechtzeitig in Amsterdam eingetroffen, hätte er den Plan zu Ende geführt
und hätte mit einer erfolgreichen Ausführung rechnen können. Es blieb nicht
bei blossen Plänen künftigen Rauschgifthandels, theoretischen Überlegungen
über möglichen Drogenverkauf (BGE 104 IV 40, 106 IV 74). Die Bereitstellung
des Geldes durch H. und seine abgesprochene Überweisung auf Telex-Anruf,
die umständliche Reise nach Amsterdam waren Anstalten, ein Teil des Planes
zur Verwirklichung der verbotenen Einfuhr von Haschisch. Ein Teil dieser
Anstalten wurde in der Schweiz getroffen. Der Beschwerdeführer wurde mit
Recht in diesem Anklagepunkt verurteilt.