Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 405



106 IV 405

99. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1980 i.S. Generaldirektion
PTT gegen T. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    1. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1
Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV. Parkierungsbeschränkungen im Parkraum
der Schanzenpost in Bern.

    Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des
fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen
Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch
amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr
auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4
SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen regeln
(E. 1-4). Die Missachtung dieser Signale und Markierungen kann nicht im
Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden (E. 5).

    2. Art. 101 Abs. 2 VStrR.

    Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst
befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat (E. 6).

Sachverhalt

    A.- 1. Am Nachmittag des 12. Februar 1980 parkierte T.  seinen
Personenwagen während 14 Minuten auf dem Postkundenparkplatz der
Schanzenpost in Bern. Während eines Teils dieser Zeit trank er in einer
nahegelegenen Gaststätte einen Kaffee. Danach begab er sich zur Post,
um seine Postsachen abzugeben.

    2. Der im Tiefparterre der Schanzenpost befindliche Parkraum weist
folgende Signale und Anschläge auf:

    - bei der Einfahrt in den Parkplatz rechts auf Augenhöhe das
Hinweissignal 4.17 (Art. 48 Abs. 1 SSV; Parkieren gestattet) mit der
Zusatztafel unten "Nur für Postkunden 15 Minuten";

    - im Innern des Parkraums ungefähr in dessen Mitte je links und
rechts erhöht dasselbe Hinweissignal mit den Zusatztafeln oben "Nur für
Postkunden" und unten "15 Minuten";

    - an insgesamt drei Stellen im Innern des Parkraums auf Augenhöhe
den Anschlag

    "Verbot (gestützt auf Art. 63 Abs. 2 PVG)

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) in Bern als

    Eigentümerin der neuen Schanzenpost in Bern, Parzelle Grundbuchblatt

    Nr. 1110, Kreis I, belegen hiermit diese Liegenschaft gegen jede

    Besitzesstörung mit Verbot. Insbesondere sind verboten:

    das Parkieren von Motor- und anderen Fahrzeugen irgendwelcher Art auf
   dem nur für Postkunden der Schanzenpost reservierten Areal über die
   maximal zulässige Parkzeit von 15 Minuten;

    die unbefugte Benützung der für das PTT-Personal reservierten

    Einstellhalle im 1. Untergeschoss;

    das Parkieren von privaten Fahrzeugen aller Art auf dem Areal der

    Postautostation auf der Plattform über den Geleisen;

    das Parkieren ausserhalb der markierten Parkfelder.

    Diese Verbote gelten Tag und Nacht, sowie an Sonn- und Feiertagen.

    Zuwiderhandelnde werden mit einer Busse von 20-100 Franken bestraft.

    Schadenersatzansprüche für Beschädigungen bleiben vorbehalten. Für
Unfälle,
   welche aus Nichtbeachtung dieser Verbote entstehen, wird jede Haftung
   abgelehnt.

    3000 Bern, den 1. Februar 1976
                                        Namens des PTT-Betriebe Die
                                        Kreispostdirektion Bern Müller."
- zwischen je zwei Parkplätzen links und rechts an den Längswänden
des Parkraumes insgesamt vierzehnmal der rotumrandete, auf Augenhöhe
angebrachte Anschlag

    "Parkieren nur für die Erledigung von Postgeschäften in der
Schanzenpost
   gestattet; Parkzeit max. 15 Minuten. Dieses Verbot gilt Tag und Nacht
   sowie an Sonn- und Feiertagen. Kreispostdirektion Bern."

    B.- Am 25. Februar 1980 stellte die Kreispostdirektion T. einen
Strafbescheid zu, in welchem sie ihn wegen fahrlässiger Widerhandlung
gegen Art. 63 Abs. 2 PVG (SR 783.0) mit Fr. 20.-- büsste.

    Da die Busse nicht bezahlt wurde, leitete die Verwaltung das
ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Kreispostdirektion Bern
stellte T. am 19. März 1980 das Schlussprotokoll zu, und nachdem dessen
Verteidiger die Aufhebung des Verfahrens beantragt hatte, erliess sie
am 2. Mai 1980 eine im Schuld- und Strafpunkt dem früheren Strafbescheid
gleiche Strafverfügung.

    T. erhob Einsprache und verlangte gerichtliche Beurteilung.

    Der Gerichtspräsident VIII von Bern sprach T. am 2. September 1980 von
der Anschuldigung der Verletzung des PVG frei. Die Verfahrenskosten hatte
der Staat zu tragen, und dem Angeschuldigten wurde eine Entschädigung
zugesprochen, "wobei der Generaldirektion PTT eine Frist von 10 Tagen
gemäss Art. 101 Abs. 2 VStrR" angesetzt wurde.

    C.- Die Generaldirektion PTT führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Gerichtspräsidenten sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    T. beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Unbestritten ist, dass die Einstellhalle der Schanzenpost
Bern den mit Motorfahrzeugen anfahrenden Postkunden und damit einem
unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht. Es handelt sich somit
um eine Verkehrsfläche, die dem allgemeinen Verkehr dient (BGE 101 IV 175,
92 IV 11, 86 IV 31; siehe auch SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung
zum Strassenverkehrsrecht 1968-1972, S. 66 betreffend Abstellgarage über
dem Bahnhof Bern; 1973-1977, S. 70 betreffend Parkgarage Elisabethen in
Basel; siehe auch BGE 100 IV 99; für das deutsche Recht: BULLERT, Gehören
Parkhäuser zum öffentlichen Verkehrsraum? in DAR 1963 S. 325 ff.; JAGUSCH,
Strassenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 1 StVO 2 N. 14).

Erwägung 2

    2.- Die Generaldirektion PTT stellt sich auf den Standpunkt,
der als Anhang zum VStrR erlassene Art. 63 Abs. 2 PVG ermächtige die
PTT klarerweise, Verhaltensnormen anzuordnen, damit die reibungslose
Abwicklung des Postbetriebs gewährleistet sei. Diese Sondernorm, die
keinen Vorbehalt zugunsten des SVG und seiner Nebenerlasse enthalte,
gelte auch für Anordnungen betreffend das Parkieren in der fraglichen
Einstellhalle. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die
Bestimmungen des SVG und der dazugehörigen Verordnungen "überlagerten"
die Vorschriften des PVG, wenn es um die Regelung des fliessenden
oder ruhenden Verkehrs in den dem allgemeinen Verkehr offenstehenden
Räumlichkeiten der PTT-Betriebe gehe.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 63 Abs. 2 PVG wird mit Busse bis zu Fr. 100.-- bestraft,
wer auf Areal oder in Räumen oder Fahrzeugen, die dem Postbetrieb dienen,
den mündlichen Anordnungen des Postpersonals oder amtlichen Anschlägen
nicht Folge leistet. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt,
ist diese Bestimmung im Anhang zum VStrR erlassen worden. Sie enthält
in der Tat keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der ordentlichen
Strassenverkehrsordnung. Aber ebensowenig weist sie ausdrücklich darauf
hin, dass der öffentliche Motorfahrzeugverkehr auf Arealen und in Räumen
der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche
Anschläge unter Ausschluss der spezifischen Vorschriften des SVG und seiner
Nebenerlasse geregelt werden wollte. Die parlamentarischen Beratungen
ergeben keine für die Auslegung der Bestimmung nützlichen Hinweise. Einzig
im Motivenbericht zum Vorentwurf der Expertenkommission des EJPD vom
10. Juli 1963 findet sich eine kurze Erläuterung, indem zu Art. 63
vermerkt wird: "Die Ordnungswidrigkeiten (bisher Art. 61) werden vermehrt
tatbestandsmässig umschrieben" (S. 85). Dass damit wesentliche Neuerungen
hätten eingeführt werden wollen, wurde mit keinem Wort gesagt. Zieht man
aber den Art. 61 des PVG vom 2. Oktober 1924 (BS 7 S. 772) heran, so wird
klar, dass der heutige Art. 63 Abs. 2 PVG aus Art. 61 Abs. 2 zweiter Satz
("wer in Postwagen oder in Postschalterräumen den dienstlichen Anordnungen
des Postpersonals zuwiderhandelt") hervorgegangen ist, der seinem Wortlaut
und Sinne nach zweifellos nicht den öffentlichen Motorfahrzeugverkehr
betraf. Diesen berücksichtigt das Postverkehrsgesetz einzig im unverändert
geltenden Art. 3 Abs. 3, wonach der Bundesrat für den Verkehr auf
Bergstrassen allgemein verbindliche Fahrordnungsvorschriften erlassen kann,
die für die Sicherheit der Fahrten der Post und der konzessionierten
Unternehmungen notwendig sind. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 PVG wurde -
ausdrücklich in Ergänzung des Art. 62 MFV (dem der heute geltende Art. 45
SVG entspricht) - der Bundesratsbeschluss vom 10. April 1953 über den
Wagenverkehr auf Bergpoststrassen (SR 741.124) erlassen. Dessen Art. 6,
wonach Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss nach Art. 61 Abs. 2
PVG zu ahnden sind, wurde durch Art. 90 SVG abgelöst (s. auch Art. 107
Abs. 3 SVG; s. die Fn. 1 zu Art. 6 des BRB), mit der Folge, dass die
erwähnten Widerhandlungen nicht im Verwaltungsstrafverfahren, sondern im
kantonalen Strafverfahren zu ahnden sind. Zudem enthalten auch Art. 38
Abs. 3 VRV sowie Art. 45 Abs. 2 und 111 Abs. 1 SSV Regeln betreffend die
Bergpoststrassen. All dies weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den den
Postbetrieb berührenden Motorfahrzeugverkehr grundsätzlich der Ordnung
des SVG und seiner Nebenerlasse hat unterstellen wollen. Hierfür sprechen
überdies die im SVG und in der SSV enthaltenen besonderen Vorschriften
über die Strassen und Grundstücke im Eigentum des Bundes:

    Nach Art. 2 Abs. 5 SVG bestimmen für Strassen im Eigentum des Bundes
(worunter gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV alle im Eigentum des Bundes stehenden,
dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Verkehrsflächen zu verstehen sind)
die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen
Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist; sie stellen auch die
erforderlichen Signale auf. In Ausführung dieser gesetzlichen Vorschrift
wird in Art. 104 Abs. 4 SSV hervorgehoben, dass dem Bund die Signalisation
auf seinen Strassen und Grundstücken Obliegt. Und weiter sieht Art. 111
Abs. 2 SSV vor, dass Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr
auf Strassen und Grundstücken des Bundes beschränkt oder ausgeschlossen
werden soll (Art. 2 Abs. 5 SVG), vom eidg. Departement, dem die mit der
Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder
Anstalt untersteht, getroffen werden. Die Generaldirektionen der SBB und
der PTT-Betriebe werden ausdrücklich als für ihre Grundstücke zuständig
erklärt. Sodann verlangt Art. 111 Abs. 3 SSV, dass solche Verfügungen
im Bundesblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an den
Bundesrat nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu veröffentlichen seien.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die genannten Art. 2 Abs. 5 SVG
und 104 Abs. 4 SSV unter dem Begriff der Signalisation grundsätzlich die
Kennzeichnung mit den Signalen der SSV meinen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
SSV, welche letztere Bestimmung in Abs. 3 einzig einen Vorbehalt zugunsten
des militärischen Strassenverkehrs enthält; siehe auch die zahlreichen
publizierten Anwendungsverfügungen z.B. BBl 1971 I, 1 S. 133; 1971 I 2
S. 1294, 1980 II S. 263, 786).

    Allerdings sieht Art. 112 SSV für das Bahngebiet vor, dass
Verkehrsverbote aufgrund der Gesetzgebung über die Bahnpolizei durch die
in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden "können", was
besagt, dass die spezifisch bahnpolizeiliche Kennzeichnung die Regel und
die Verwendung der Signale der SSV, über die sich die Bahnunternehmung
mit der Behörde verständigt, fakultativ ist. Aus Art. 112 SSV liesse sich
für den hier zu beurteilenden Fall indessen selbst dann nichts ableiten,
wenn man diese das "Bahngebiet" (Marginale) betreffende Bestimmung analog
auf Postgebiet anwenden wollte. Denn diese Bestimmung gestattet nicht die
Verwendung von Zeichen, die in der SSV nicht vorgesehen sind, sondern
sie erlaubt umgekehrt die Verwendung von Signalen der SSV in Fällen,
in welchen nach den einschlägigen Erlassen grundsätzlich andere Zeichen
verwendet werden.

Erwägung 4

    4.- Art. 63 Abs. 2 PVG bildet nach dem Gesagten keine gesetzliche
Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs
auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen
des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können
den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG
und 104 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale, vor deren
Anbringung das in der SSV vorgeschriebene Verfahren (vgl. insbes. Art. 111)
einzuhalten ist, regeln. Da somit das Parkieren auf dem Parkplatz der
Schanzenpost in Bern nicht mittels amtlicher Anschläge im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 PVG geregelt werden kann, hat sich der Beschwerdegegner,
indem er diese Anschläge missachtete, nicht strafbar gemacht.

    Die Vorinstanz hat T. demnach zu Recht von der Anschuldigung der
fahrlässigen Verletzung des Postverkehrsgesetzes freigesprochen. Die von
der Generaldirektion PTT in der Nichtigkeitsbeschwerde dagegen erhobene
Kritik ist unbegründet.

Erwägung 5

    5.- Das Parkieren im Parkraum der Schanzenpost in Bern wird indessen,
wie erwähnt, nicht nur durch amtliche Anschläge im Sinne von Art. 63 Abs. 2
PVG, sondern auch durch das Signal 4.17 (Art. 48 Abs. 1 SSV; Parkieren
gestattet) und die Zusatztafel unten "Nur für Postkunden 15 Minuten" (so
bei der Einfahrt) resp. durch das Signal 4.17 und die Zusatztafeln oben
"Nur für Postkunden" und unten "15 Minuten" (so im Innern des Parkraums)
geregelt.

    Der Gerichtspräsident VIII von Bern hat sich in seinen
Urteilserwägungen auch mit dieser Signalisation auseinandergesetzt
und hält dafür, dass T. sich an sie gehalten habe, da er Postkunde
war und seinen Wagen 14 Minuten im Parkraum der Schanzenpost parkiert
hatte. Die Rechtslage wäre nach Auffassung der Vorinstanz anders, wenn
die Zusatztafeln im Sinne der SSV bestimmen würden, dass höchstens 15
Minuten und nur zur Erledigung von Postgeschäften und ausschliesslich
während der Erledigung dieser Postgeschäfte parkiert werden dürfe; das
sei aber nicht der Fall.

    Der Gerichtspräsident hat jedoch richtigerweise darauf verzichtet,
T. im Urteilsdispositiv, das allein in Rechtskraft erwächst, auch vom
Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 27 und 90 SVG, Art. 63
Abs. 3 SSV) freizusprechen. Darüber konnte im Verwaltungsstrafverfahren,
in dessen Rahmen das angefochtene Urteil gefällt worden ist, nicht
entschieden werden. Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung obliegt den Kantonen (Art. 103 Abs. 2 SVG);
das Verfahren bestimmt sich - vorbehältlich des Ordnungsbussenverfahrens
gemäss dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen
im Strassenverkehr (SR 741.03) - von Anfang an nach dem kantonalen
Prozessrecht. Ein solches Verfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG ist
im vorliegenden Fall weder eingeleitet noch durchgeführt und abgeschlossen
worden. Zudem könnte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts betreffend
Widerhandlung gegen das SVG, auch wenn es nicht mit einem kantonalen
Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts anfechtbar ist, nicht
mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Art. 268
Ziff. 1 in fine BStP). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und
des Beschwerdegegners zu Sinn und Bedeutung der Zusatztafeln "Nur für
Postkunden", "15 Minuten" kann daher nicht eingetreten werden.

Erwägung 6

    6.- Die Vorinstanz hat schliesslich entschieden: "Dem Angeschuldigten
wird eine Entschädigung ausgerichtet, wobei der Generaldirektion
PTT eine Frist von 10 Tagen gemäss Art. 101 Abs. 2 VStrR angesetzt
wird." Die Beschwerdeführerin ficht diesen Urteilsspruch zu Recht als
bundesrechtswidrig an. Gemäss Art. 101 Abs. 2 VStrR hat das Gericht, bevor
es eine Entschädigung festsetzt, der beteiligten Verwaltung Gelegenheit
zu gehen, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Antrag zu
stellen. Im angefochtenen Entscheid hat jedoch die Vorinstanz über die
grundsätzliche Begründetheit des Anspruchs bereits erkannt, ohne dass
die Generaldirektion PTT hiezu angehört worden wäre. Das war unzulässig,
denn nach der angeführten Bestimmung hatte die Beschwerdeführerin ein
Recht darauf, bereits zum Grundsatz der Anspruchsberechtigung Stellung zu
beziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen
und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

Erwägung 7

    7.- Da die Generaldirektion PTT in bezug auf die Frage der Anwendung
von Art. 63 Abs. 2 PVG, welche den Hauptpunkt ihrer Nichtigkeitsbeschwerde
bildet, unterliegt, hat sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor Bundesgericht eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen
(Art. 83 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 278 Abs. 3 BStP).

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann.