Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 312



106 IV 312

78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1980
i.S. B., G. und H. gegen J., S., M. und Generalprokurator des Kantons Bern
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 18 Abs. 3 StGB; Verordnung des Bundesrates über die
Unfallverhütung bei Sprengarbeiten vom 24. Dezember 1954.

    Wer eine Aufgabe übernimmt, obschon ihm die fachlichen Voraussetzungen
zu ihrer Bewältigung erkennbarerweise fehlen, handelt fahrlässig. Ein
Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem
Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und
sich der Verantwortung entziehen, wenn diese ihrerseits Fehler begehen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 6

    6.- c) Soweit der Beschwerdeführer H. schliesslich versucht,
sich unter Berufung auf seine mangelnde Kenntnis des Sprengens
und die praktische Erfahrung seiner Untergebenen zu entlasten,
wirft er eine Frage auf, die nicht den Kausalzusammenhang, sondern
das Verschulden betrifft. Dieses aber kann er mit solcher Begründung
nicht wirksam bestreiten. Nach dem angefochtenen Urteil hatte sich der
Beschwerdeführer, was von ihm unzulässigerweise bestritten wird, als
Sprengmeister anstellen lassen. Damit übernahm er die mit diesem Posten
verbundenen Pflichten, nämlich die Verantwortung für die fachgerechte
Durchführung der Sprengungen in der Drosselklappenkammer, mit denen er
von G. am 28. Juni beauftragt wurde. Nach der verbindlichen Feststellung
des Obergerichts hatte sich H. übrigens selber als für diese Sprengungen
verantwortlich bezeichnet. Dass er diese Aufgabe übernahm, obschon ihm
die fachlichen Voraussetzungen zu ihrer Bewältigung fehlten, indem er vom
Sprengen wenig verstand und deswegen auch seine Untergebenen nicht richtig
führte (Nachbohrenlassen in einem nicht genügend gereinigten Sprengfeld
nach einem Abschlag mit Zündmaschinen, deren Kapazität unter der Zahl der
angebrachten Ladungen war), gereicht ihm zum Vorwurf. Wer unter solchen
Umständen beruflich die Ausführung gefährlicher Arbeiten übernimmt,
ist für die Folgen, welche aus seinem fachlichen Unvermögen entstehen,
strafrechtlich verantwortlich ...

    ... Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer auch die Behauptung nicht,
nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates, die ihm bekannt gewesen sei,
dürfe jedermann mit der Ausführung von Sprengungen beauftragt werden,
der mit solchen Arbeiten vertraut sei, was bei den Mineuren zugetroffen
habe. Das enthob ihn nicht der mit der Übernahme des Postens verbundenen
elementaren Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass vor dem Nachbohren die
Bohrstelle von seinen Untergebenen auch sorgfältig gereinigt werde. Ein
Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem
Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und
wenn diese ihrerseits Fehler begehen, sich jeder Verantwortung entschlagen.