Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IV 286



106 IV 286

73. Urteil des Kassationshofes vom 19. November 1980 i.S. Polizeirichteramt
der Stadt Zürich gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 3 Abs. 4 VRV; Art. 33 Abs. 3 BAV; Verordnung über die Arbeits-
und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung).

    Der selbständigerwerbende Taxiführer, der daneben keine
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, ist weder gestützt auf Art. 3
Abs. 4 VRV noch aufgrund der Bestimmungen der Chauffeurverordnung
verpflichtet, auf Privatfahrten mit seinem Taxi den Fahrtschreiber in
Betrieb zu halten.

Sachverhalt

    A.- C. ist selbständigerwerbender Taxifahrer in Zürich. Das
Polizeirichteramt der Stadt Zürich wirft ihm vor, er habe in der Zeit
vom 1. Januar 1979 bis zum 10. Februar 1979 als Lenker seines Taxis
auf dem Gebiet der Stadt Zürich den Fahrtschreiber nur bei Taxifahrten,
nicht auch auf Privatfahrten in Betrieb gehalten und zudem am 2. Januar,
27. Januar und am 1. Februar 1979 nach jeweils fünfeinhalb Stunden
Arbeitszeit die vorgeschriebene Ruhepause von mindestens einer halben
Stunde nicht eingehalten. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste
ihn deswegen mit Verfügung vom 24. April 1979 wegen Widerhandlung
gegen Art. 3 Abs. 4 VRV sowie Art. 6 der Verordnung über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV; Chauffeurverordnung)
und Art. 5 Abs. 2 der Sonderbestimmungen des Stadtrates über die Arbeits-
und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich gestützt auf Art. 96 VRV
und Art. 25 ARV mit Fr. 60.--.

    B.- Der Gebüsste verlangte die gerichtliche Beurteilung. Der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach C. daraufhin
am 27. November 1979 der Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 ARV in Verbindung mit Art. 14 und Art. 5 Abs. 2 der
Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in
der Stadt Zürich schuldig (Nichteinhaltung der Ruhepause nach 5 1/2
Stunden Arbeitszeit) und büsste ihn deswegen mit Fr. 20.--. Vom Vorwurf
der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 4 VRV (Betrieb des Fahrtschreibers)
wurde C. freigesprochen.

    Die vom Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen dieses Urteil
eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Verurteilung
des C. auch wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 4 VRV verlangt wurde, wies
die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
13. Juni 1980 ab.

    C.- Das Polizeirichteramt führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni
1980 sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des C. auch wegen
Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 4 VRV an die zuständige kantonale Behörde
zurückzuweisen. Der Beschwerdeschrift ist die Fotokopie einer schriftlichen
Rechtsauskunft der Hauptabteilung Strassenverkehr des Bundesamtes für
Polizeiwesen vom 4. Juli 1980 an die Stadtpolizei Zürich beigelegt.

    C. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Zu entscheiden ist die Frage, ob der selbständigerwerbende
Taxiführer verpflichtet sei, den Fahrtschreiber auch auf Privatfahrten
mit seinem Taxi in Betrieb zu halten. Der Beschwerdeführer bejaht eine
solche Pflicht vor allem gestützt auf Art. 3 Abs. 4 VRV (in der Fassung
gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz), wonach der
Fahrzeugführer den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb
zu halten und richtig zu bedienen hat. Der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz verneinen sie namentlich unter Berufung auf Art. 13 Abs. 4
ARV, wonach selbständigerwerbende Fahrzeugführer nicht gehalten sind,
die übrige Arbeitszeit mit dem Fahrtschreiber aufzuzeichnen.

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. c der Verordnung über Bau und
Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) müssen leichte Motorwagen zum
gewerbsmässigen Personentransport mit einem Fahrtschreiber zur Kontrolle
der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen ausgerüstet
sein. Der Fahrtschreiber hat demnach eine doppelte Funktion: er soll
einerseits die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Fahrzeugführer ermöglichen, anderseits der Abklärung von Unfällen
dienen. Lediglich die Erreichung des letzteren dieser beiden Zwecke
will Art. 3 Abs. 4 VRV sicherstellen; diese Bestimmung schreibt das
ständige Inbetriebhalten und die richtige Bedienung des vorgeschriebenen
Fahrtschreibers vor, damit im Falle eines Unfalles auch mittels dieses
Instruments die Unfallursachen abgeklärt werden können. Die Erreichung des
andern Zwecks des in Art. 33 Abs. 3 BAV vorgeschriebenen Fahrtschreibers
(Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeit) wird durch die
einschlägigen Bestimmungen der Chauffeurverordnung sichergestellt. Auch das
Bundesamt für Polizeiwesen scheint in seinem Bericht an die Stadtpolizei
Zürich von dieser Doppelfunktion des Fahrtschreibers auszugehen,
wenn es schreibt: "Beim nicht der ARV unterstellten Führer dient der
Fahrtschreiber bloss als Mittel zur Unfallabklärung. Er hat daher bloss
das passende Einlageblatt einzulegen und den Fahrtschreiber während der
Fahrt in Betrieb zu halten. Beim der ARV unterstellten Führer dient der
Fahrtschreiber der Unfallabklärung und der Arbeits- und Ruhezeitkontrolle,
weshalb er sowohl während der Fahrt (Lenkzeit, Lenkpause) als auch bei
Stillstand des Fahrzeugs (übrige Arbeitszeit, Arbeitspause) so in Betrieb
zu halten ist, dass er die erwähnten Registrierungen liefert. Daher hat
der Führer zusätzlich zu den Regeln von Art. 3 Abs. 4 VRV die Vorschriften
von Art. 14 ARV zu beachten."

    Aus der Stellung von Art. 3 Abs. 4 VRV im Abschnitt "Allgemeine
Fahrregeln" und aus dem Randtitel zu Art. 3 VRV "Bedienung des Fahrzeugs"
wird deutlich, dass diese Vorschrift sich an alle Fahrzeugführer richtet,
gleichgültig ob sie der Chauffeurverordnung unterstellt seien oder
nicht. In Art. 3 Abs. 4 VRV, der die mit Bundesratsbeschluss vom 27. August
1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz
aufgehobenen Abs. 1-3 von Art. 13 ARV ersetzt, fehlt, anders als in jenen
aufgehobenen Bestimmungen (vgl. AS 1966 S. 44), bezeichnenderweise jeder
Hinweis auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und arbeitsrechtliche Verhältnisse.

    b) Der Grund für die Ausrüstung von Taxis mit Fahrtschreibern als
Hilfsmittel der Unfallabklärung liegt - anders als bei den in Art. 33
Abs. 3 lit. a und b BAV erwähnten Fahrzeugen (schwere Motorwagen,
gewerbliche zweiachsige Traktoren und Sattelschlepper mit einem
Gesamtzugsgewicht von mehr als 5000 kg) - nicht in ihrer Beschaffenheit
an sich, sondern darin, dass sie zum gewerbsmässigen Personentransport
verwendet werden. Im Interesse der Taxikunden und damit der Öffentlichkeit
sollen Unfälle, an welchen Taxis beteiligt sind, möglichst rasch und
genau abgeklärt werden können; der Fahrtschreiber kann ein geeignetes
Hilfsmittel dazu sein. Hingegen bilden Taxis ihrer Beschaffenheit
nach keine höhere Gefahr für die Verkehrssicherheit als andere leichte
Motorwagen; im Gegenteil: die leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen
Personentransport unterstehen einer jährlichen und nicht nur (wie die
übrigen leichten Motorwagen) einer alle drei Jahre stattfindenden amtlichen
Nachprüfung (Art. 83 Abs. 1 BAV). Soweit ein Taxi nicht als solches,
d.h. zum gewerbsmässigen Personentransport eingesetzt ist, sondern für
eine private Fahrt verwendet wird, kann die Pflicht zum Inbetriebhalten
des Fahrtschreibers nur für Taxis nicht mit der Verkehrssicherheit und
dem Bedürfnis nach erleichterter Unfallabklärung begründet werden. Da
aber Art. 3 Abs. 4 VRV gerade die Erreichung dieser Zwecke sicherstellen
will, kann die Verpflichtung, den in einem Taxi eingebauten Fahrtschreiber
auch auf Privatfahrten in Betrieb zu halten, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Hingegen
müssen nach dem Gesagten die Führer der in Art. 33 Abs. 3 lit. a und b
BAV genannten Fahrzeuge (schwere Motorwagen, etc.) den Fahrtschreiber auf
sämtlichen Fahrten in Betrieb halten, da der Einbau eines Fahrtschreibers
als Hilfsmittel zur Unfallabklärung bei diesen Fahrzeugen wegen deren
Beschaffenheit an sich vorgeschrieben ist. Der Führer eines solchen
Fahrzeugs, der auf einer Fahrt den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält,
macht sich daher auch dann nach Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Art. 96 VRV strafbar,
wenn er gemäss der Chauffeurverordnung als Selbständigerwerbender nicht
zur Aufzeichnung der Fahrt mittels Fahrtschreiber verpflichtet ist.

    Der Umstand, dass ein Taxi auch auf einer Privatfahrt beschädigt
werden kann mit der Folge, dass es den erhöhten Sicherheitsanforderungen
allenfalls nicht mehr genügt, vermag entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ebenfalls keine Pflicht zum Inbetriebhalten des
Fahrtschreibers auf Privatfahrten mit dem Taxi zu begründen. Das
Ausmass von Unfallschäden lässt sich keinesfalls allein aufgrund der
Aufzeichnungen des Fahrtschreibers, sondern erst durch eine technische
Kontrolle ausreichend feststellen. Abgesehen davon meldet die Polizei der
Zulassungsbehörde die Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten
haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen (Art. 83 Abs. 5 BAV);
die Zulassungsbehörde unterzieht das Fahrzeug einer Kontrollprüfung,
wenn es wesentliche Änderungen erfuhr oder bei einem Unfall stark
beschädigt wurde (Art. 83 Abs. 3 BAV). Bei der Prüfung der Frage, ob ein
Schaden "stark" oder ein Mangel "erheblich" sei, können die Behörden der
Tatsache Rechnung tragen, dass es sich beim betroffenen Fahrzeug um ein
Taxi handelt.

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Pflicht, den Fahrtschreiber auf
einer mit einem Taxi unternommenen Privatfahrt in Betrieb zu halten, aus
den Bestimmungen der Chauffeurverordnung ergibt, welche die Bedienung des
Fahrtschreibers als Instrument zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-
und Ruhezeitvorschriften regeln.

    a) Der Beschwerdegegner ist unbestrittenermassen selbständigerwerbender
Fahrzeugführer und übt daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer
aus. Die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9 ARV) sind
daher auf ihn nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 ARV). Hingegen gilt auch
für ihn Art. 3 ARV, wonach der "Dienst am Lenkrad" neun Stunden im Tag
und 45 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf (Abs. 1), und wonach
spätestens nach neun Stunden Dienst am Lenkrad, jedenfalls einmal innert
24 Stunden, eine "Lenkruhe" von neun zusammenhängenden Stunden einzuhalten
ist (s. BGE 104 IV 264). Als Mittel zur Kontrolle der Einhaltung dieser
Vorschriften dienen der Fahrtschreiber, die Arbeits- und Ruhezeitkontrolle
und das Arbeitsbuch (Art. 11 ARV). Nach Art. 13 Abs. 4 ARV sind
aber selbständigerwerbende Fahrzeugführer nicht gehalten, die "übrige
Arbeitszeit" mit dem Fahrtschreiber aufzuzeichnen. Der Beschwerdeführer
vertritt die Auffassung, diese Bestimmung betreffe nur die Arbeitszeit
des selbständigerwerbenden Fahrzeugführers bei stillstehendem Fahrzeug
und sage nichts darüber aus, ob der Fahrtschreiber auf Privatfahrten mit
Taxis in Betrieb zu halten sei. Das Obergericht und der Einzelrichter in
Strafsachen sowie der Beschwerdegegner ziehen demgegenüber aus Art. 13
Abs. 4 ARV den Schluss, dass der selbständigerwerbende Fahrzeugführer, wenn
er schon die übrige Arbeitszeit nicht mit dem Fahrtschreiber aufzuzeichnen
habe, erst recht auf Privatfahrten in der Freizeit und in den Ferien den
Fahrtschreiber nicht in Betrieb halten müsse.

    b) Die "übrige Arbeitszeit" des selbständigerwerbenden Fahrzeugführers
wird in der Chauffeurverordnung nicht definiert und weder hinsichtlich
der Art noch bezüglich der Dauer der Tätigkeit umschrieben. Fest steht
einzig, dass unter die "übrige Arbeitszeit", also abgesehen vom "Dienst am
Lenkrad", verschiedene Tätigkeiten fallen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte
dafür (und auch der Beschwerdeführer vermag keine zu nennen), dass ein
selbständigerwerbender Taxiführer während der übrigen Arbeitszeit sein
Fahrzeug nicht verwenden dürfe, z.B. für Fahrten zum Arbeitsort. Die
Behauptung des Bundesamtes für Polizeiwesen in seinem Bericht an die
Stadtpolizei Zürich, "übrige Arbeitszeit" sei Arbeitszeit, die nicht
"Lenkzeit" sei, findet in der Chauffeurverordnung keine Stütze. In
Art. 17 Abs. 4 ARV, den das Bundesamt in diesem Zusammenhang anruft,
wird die "übrige Arbeitszeit" nicht einer "Lenkzeit", sondern dem "Dienst
am Lenkrad", was offensichtlich nicht dasselbe ist, gegenübergestellt.
Auch in Art. 15 Abs. 3 und 3 Abs. 3 ARV ist nicht von einer "Lenkzeit",
sondern vom "Dienst am Lenkrad" die Rede. Der selbständigerwerbende
Taxiführer, der daneben etwa als Kaufmann Geschäfte treibt (was ihm
die Chauffeurverordnung nicht verbietet), und dazu sein Taxi als
Transportmittel benützt, tut dabei nicht "Dienst am Lenkrad", sondern
verrichtet eine unter die "übrige Arbeitszeit" fallende Tätigkeit. Diese
Arbeitszeit muss er nach Art. 13 Abs. 4 ARV nicht mit dem Fahrtschreiber
aufzeichnen. Zwar können nach Art. 20 Abs. 1 ARV die Kantone oder die von
ihnen ermächtigten Gemeinden für Taxiführer in städtischen Verhältnissen
anstelle von Art. 4-9 und 15-17 ARV andere Bestimmungen aufstellen und
diese auch für selbständigerwerbende Taxiführer anwendbar erklären mit
der Folge, dass allfällige kantonale Höchstarbeitszeitvorschriften auch
für selbständigerwerbende Taxiführer gelten. Auch in diesem Fall ist der
selbständigerwerbende Taxiführer aber nicht zur Aufzeichnung der übrigen
Arbeitszeit mit dem Fahrtschreiber verpflichtet, da Art. 13 Abs. 4 ARV
in Art. 20 Abs. 1 ARV gerade nicht aufgeführt wird und die Kantone daher
keine von Art. 13 Abs. 4 ARV abweichenden Regeln aufstellen können. Zudem
vermöchten solche Aufzeichnungen auch gar nicht eine zuverlässige Kontrolle
der gesamten Arbeitszeit zu gewährleisten.

    Der selbständigerwerbende Taxiführer hat demnach entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt der
Arbeits- und Ruhezeitkontrolle nicht auf allen Fahrten mit seinem Taxi
den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten. Wenn er aber schon Fahrten im
Rahmen seiner unter die "übrige Arbeitszeit" fallenden Tätigkeiten nicht
aufzeichnen muss, so fehlt diese Verpflichtung, wie die Vorinstanz und
der Beschwerdegegner zutreffend ausführen, erst recht für Fahrten in der
Freizeit und in den Ferien. Der Beschwerdeführer behält denn auch selber
den Fall der mehrtägigen Verwendung des Taxis als Privatfahrzeug, z.B. für
eine Ferienfahrt, vor. Im Bericht des Bundesamtes für Polizeiwesen an
die Stadtpolizei Zürich, auf den der Beschwerdeführer sich beruft, wird
dazu ausgeführt, "selbstverständlich wäre es unbillig zu verlangen",
dass der Fahrtschreiber auch auf solchen Fahrten in Betrieb gehalten
und richtig bedient werden müsste. "In einem solchen Fall wird der
Taxiführer der Vollzugsbehörde seine Ferienabwesenheit und seine
Ferienrückkehr melden." Abgesehen davon, dass sowohl das Kriterium der
"mehrtägigen Verwendung" wie auch die Modalitäten der An- und Abmeldung
unbestimmt sind und daher Unsicherheiten schaffen, besteht weder für die
zugebilligte Ausnahmeregelung noch insbesondere für die Meldepflicht,
die in die verfassungsmässigen Rechte des Taxiführers eingreift, eine
gesetzliche Grundlage. Die Zubilligung einer Ausnahmeregelung für die
mehrtägige Verwendung eines Taxis als Privatfahrzeug zeigt, wie der
Beschwerdegegner zutreffend ausführt, mit aller Deutlichkeit die Schwäche
der Argumentation des Beschwerdeführers.

    Am Ergebnis, dass der selbständigerwerbende Taxiführer lediglich
auf den durch den gewerbsmässigen Personentransport bedingten Fahrten
den Fahrtschreiber als Instrument der Arbeits- und Ruhezeitkontrolle in
Betrieb halten muss, ändert nichts, dass auch der selbständigerwerbende
Taxiführer an jenen Tagen, an welchen er "Dienst am Lenkrad" verrichtet,
eine Lenkruhe von neun zusammenhängenden Stunden einhalten muss
(Art. 3 Abs. 3 ARV). Aus dieser Verpflichtung bzw. der Notwendigkeit
der Kontrolle ihrer Einhaltung folgt keineswegs zwingend die Pflicht zum
Inbetriebhalten des Fahrtschreibers auf sämtlichen Fahrten bzw. rund um
die Uhr. Der Fahrtschreiber ist weder das einzige noch ein umfassendes
Kontrollmittel; als solche dienen gemäss Art. 11 ARV vor allem die Arbeits-
und Ruhezeitkontrolle (Art. 15 ARV) und das Arbeitsbuch (Art. 17 ARV). Die
"Aufstellung über die Dauer des täglichen Dienstes am Lenkrad und der
Lenkruhe", zu welcher der selbständigerwerbende Fahrzeugführer nach
Art. 15 Abs. 3 ARV verpflichtet ist, muss als Nachweis für die Einhaltung
der Ruhezeitvorschriften genügen. Die unrichtige Aufstellung ist in
gleicher Weise strafbar wie die unkorrekte Bedienung des Fahrtschreibers
(vgl. Art. 25 ARV). Dass die Einhaltung der Ruhezeit nicht aus den
Aufzeichnungen des Fahrtschreibers ersichtlich sein muss, geht nicht
zuletzt auch aus Art. 17 Abs. 4 ARV hervor: wo das Tagesblatt des
Arbeitsbuches zu führen ist, d.h. bei Schadhaftigkeit oder ungenügender
Aussagekraft des Fahrtschreibers (vgl. Art. 17 Abs. 2 ARV), hat der
selbständigerwerbende Fahrzeugführer "lediglich den Dienst am Lenkrad
laufend einzutragen"; er muss, anders als der unselbständigerwerbende,
weder die übrige Arbeitszeit noch die Pausen und die Ruhezeit im Tagesblatt
des Arbeitsbuches aufzeichnen.

    C. war somit weder gestützt auf Art. 3 Abs. 4 VRV noch aufgrund der
Chauffeurverordnung verpflichtet, auf den Privatfahrten mit seinem Taxi
den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich
wird abgewiesen.