Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 II 47



106 II 47

11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. März 1980 i.S. Z. gegen
Euro-Africa-Division der Generalkonferenz der Siebenten-Tags-Adventisten
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Stiftungsaufsicht; Personalfürsorge; Art. 331 Abs. 1 OR.

    1. Die in Art. 331 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Verselbständigung
der für die Personalfürsorge gemachten Zuwendungen ist privatrechtlicher
Natur (E. 3).

    2. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind für die Durchsetzung der
Verselbständigungspflicht nicht zuständig (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Der Generalkonferenz der Siebenten-Tags-Adventisten (STA) mit
Sitz in Washington unterstehen verschiedene Divisionen, unter anderem
die Euro-Africa-Division mit Sitz in Bern. Diese umfasst 16 Unionen in
Europa und Afrika, unter anderem die Schweizer Union, einen Verein mit Sitz
in Zürich. Ihr gehören an die Deutschschweizerische Vereinigung der STA
(ein Verein mit Sitz in Zürich, im folgenden DSV genannt), die Fédération
romande des Eglises adventistes (ein Verein mit Sitz in Lausanne) und
die Stiftung "Altersheim Örtlimatt" mit Sitz in Krattigen. Der DSV und
der Westschweizer Vereinigung sind wiederum weitere Organisationen
unterstellt. Sie alle bezwecken im wesentlichen die Verkündung des
Evangeliums, den Dienst am Mitmenschen, die Wohlfahrtspflege sowie die
Erfüllung sozialer und karitativer Aufgaben.

    Die Gemeinschaft der STA unterhält eine Vorsorgeeinrichtung, welche
unter anderem Alters- und Hinterlassenenfürsorge betreibt. Destinatäre sind
unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Länge der Dienstzeit, Erreichen
der Altersgrenze) insbesondere diejenigen Personen, die ihre Tätigkeit
und ihr Leben dem Werk der Gemeinschaft der STA gewidmet haben, vor allem
Mitglieder und Arbeitnehmer aller Organisationen der Gemeinschaft und
deren Hinterlassene im Raume Europa und Afrika. Die Fürsorgeeinrichtung
wird von der Euro-Africa-Division besorgt, welche über die Ausrichtung
von Beiträgen allein und endgültig entscheidet. Sie wird gespiesen durch
Beiträge der der Division untergeordneten Organisationen, die dazu einen
gewissen Prozentsatz ihrer Zehnteneinnahmen an die Division ableiten.

    B.- Z., ein Mitglied und Angestellter der DSV, versuchte, die
Organisationen der STA zu bewegen, ihre Fürsorgeeinrichtungen
den Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die
Personalfürsorgeeinrichtungen anzupassen und eine Stiftung zu
errichten. Als seine internen Bemühungen erfolglos blieben, stellte er am
25. Mai 1978 bei der Stiftungsaufsichtsbehörde des Kantons Bern das Gesuch,
die Verselbständigung der bestehenden Fürsorgeeinrichtung der STA sei auf
behördlichem Wege durchzusetzen und die Euro-Africa-Division, eventuell
die Schweizer Union, sei anzuweisen, eine Personalfürsorgestiftung zu
errichten.

    Die Justizdirektion des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 6. Oktober
1978 auf das Gesuch nicht ein. Z. erhob dagegen Beschwerde, die am
22. August 1979 vom Regierungsrat des Kantons Bern abgewiesen wurde,
im wesentlichen mit der Begründung, die angestrebte Verselbständigung
der bestehenden Fürsorgeeinrichtung sei auf dem Wege des Zivilprozesses
durchzuführen; die Stiftungsaufsichtsbehörden seien hiefür weder sachlich
noch örtlich zuständig.

    C.- Gegen diesen Entscheid erhebt Z. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Euro-Africa-Division der STA sei
anzuweisen, diejenigen Mittel des Arbeitnehmerfürsorgefonds, die im Sinne
der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen eines besonderen Rechtsträgers
bedürften, auf eine neu zu gründende Stiftung zu übertragen;, eventuell
sei der Regierungsrat des Kantons Bern anzuweisen, die Euro-Africa-Division
zu verpflichten, die fraglichen Mittel auf eine neu zu gründende Stiftung
zu übertragen.

    Der Regierungsrat des Kantons Bern, die Euro-Africa-Division der STA
und das Bundesamt für Justiz beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die kantonalen Instanzen haben das Verfahren auf die Frage der
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit beschränkt, materiell nichts
entschieden und insbesondere die Frage offen gelassen, ob das System
der Altersvorsorge der Gemeinschaft der STA überhaupt so strukturiert
sei, dass es unter die Bestimmung des Art. 331 OR falle. Dem Antrag des
Beschwerdeführers kann demnach, so wie er gestellt wurde (Verpflichtung
der Euro-Africa-Division, die vorhandenen Fürsorgemittel auf eine
Stiftung zu übertragen) keinesfalls stattgegeben werden. In Frage käme
höchstens die Bejahung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der
kantonalen Aufsichtsbehörden, was zur Folge hätte, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Bern
zurückgewiesen werden müsste, damit dieser materiell entscheide. Der
Antrag des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne zu verstehen.

Erwägung 2

    2.- Macht ein Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge
oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber
diese Zuwendungen und Beiträge entweder auf eine Stiftung oder eine
Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts zu übertragen
(Art. 331 Abs. 1 OR). Es ist unbestritten, dass diese Bestimmung den
betroffenen Arbeitnehmern, mithin auch dem Beschwerdeführer, einen auf
dem Wege des Zivilprozesses durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch
auf Übertragung der Zuwendungen auf einen selbständigen Rechtsträger
gewährt. Streitig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob daneben diese
Verselbständigung auch auf dem verwaltungsrechtlichen Wege erzwungen
werden könne und ob hiefür die Stiftungsaufsichtsbehörden zuständig seien.

Erwägung 3

    3.- a) Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid mit
ausführlicher Begründung, auf die verwiesen werden kann, zunächst folgendes
aus: Art. 331 Abs. 1 OR sei zwar gemäss Art. 361 OR eine zwingende
Bestimmung, welche nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden
dürfe. Das bedeute aber nur, dass dem Richter, falls er angerufen werde,
im Streitfall das anzuwendende Recht zwingend vorgeschrieben sei. Den
Parteien bleibe indessen unbenommen, freiwillig auf die ihnen (aufgrund
von zwingenden Normen) zustehenden Ansprüche zu verzichten. Art. 331
Abs. 1 OR sei deshalb nicht in dem Sinne von Amtes wegen Nachachtung
zu verschaffen, dass staatliche Behörden die Arbeitsverträge auf
ihre Übereinstimmung mit der fraglichen Bestimmung überprüfen und die
Übereinstimmung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen müssten. Die
Bestimmung regle das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
d.h. zwischen gleichberechtigten Subjekten, und sie sei deshalb eine
privatrechtliche Vorschrift, die auf dem Wege des Zivilprozesses
durchzusetzen sei. Dass sie gemäss Art. 361 OR nicht zuungunsten des
Arbeitnehmers abgeändert werden dürfe, mache sie noch nicht zu einer
öffentlichrechtlichen Bestimmung.- Die sogenannte zweite Säule beruhe zur
Zeit im übrigen auf der Freiwilligkeit. Dem Arbeitgeber stehe es frei,
für seine Arbeitnehmer eine Personalfürsorgeeinrichtung zu errichten oder
nicht. Bis zur Einführung des Obligatoriums für die zweite Säule bleibe
die Personalfürsorge demnach eine Angelegenheit des Privatrechts. Hätte
der Gesetzgeber Art. 331 Abs. 1 OR als öffentlichrechtliche und von Amtes
wegen durchzusetzende Norm betrachtet, hätte er eine Verwaltungsbehörde
als Aufsichts- und "Durchsetzungs"-Behörde bestimmen oder zumindest einen
entsprechenden Vorbehalt zugunsten einer von den Kantonen einzusetzenden
derartigen Behörde machen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan,
woraus sich ergebe, dass er die fragliche Bestimmung als privatrechtliche
betrachtet habe. Art. 331 Abs. 1 OR biete deshalb im vorliegenden Fall
keine Grundlage für ein Einschreiten der Verwaltungsbehörde und schon
gar nicht für ein Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde.

    b) Diese Ausführungen stellen keine Verletzung von Bundesrecht
dar. Nach geltendem Recht beruht die Personalfürsorge auf dem Prinzip
der Freiwilligkeit (Botschaft des Bundesrats vom 25. August 1967 über
die Revision des 10. Titels und des 10. Titels bis des OR, BBl 1967 II
357). Der Bundesrat hat am 19. Dezember 1975 allerdings eine Botschaft
zu einem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenfürsorge (BVG) vorgelegt, mit welchem das Obligatorium der
Personalfürsorge (zweite Säule) eingeführt werden soll (BBl 1976 I 149
ff.). Nach Art. 11 dieses Entwurfs ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich
einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, wobei er im Einverständnis mit
den Arbeitnehmern wählen kann, welcher Einrichtung er beitreten will. Die
Ausgleichskassen der AHV haben zu prüfen, ob die von ihnen erfassten
Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, und sie haben
den kantonalen Aufsichtsbehörden darüber Meldung zu erstatten. Kommt
ein Arbeitgeber seiner Pflicht zum Anschluss nicht nach, so wird er
von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgefordert, sich innert 6 Monaten
einer Einrichtung anzuschliessen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist
wird er der Auffangeinrichtung zum Anschluss angemeldet. - Durch dieses
neue Gesetz soll demnach eine systematische und allgemeine Kontrolle der
Arbeitgeber eingeführt werden, um sicherzustellen, dass jeder Arbeitgeber
seiner Anschlusspflicht nachkommt. Ist ein Arbeitgeber säumig, soll seine
Anschlusspflicht öffentlichrechtlich durchgesetzt werden.

    Das heutige, auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhende Recht kennt
indessen keine solche Regelung. Hätte der Gesetzgeber die Durchsetzbarkeit
von Art. 331 Abs. 1 OR auf öffentlichrechtlichem Weg ermöglichen wollen,
hätte er es ausdrücklich sagen und dafür entsprechende Vorschriften
erlassen müssen. Aus dem Umstand, dass er dies (im Gegensatz zum
BVG-Entwurf) nicht tat, ist abzuleiten, dass er eine öffentlichrechtliche
Durchsetzung von Art. 331 Abs. 1 OR nicht beabsichtigte. Es besteht
denn auch keine Verwaltungsbehörde, die aufgrund des geltenden Rechts
zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Bestimmung ermächtigt wäre. Eine
vom Richter auszufüllende - echte - Lücke besteht diesbezüglich nicht,
da Art. 331 Abs. 1 OR auf privatrechtlichem Weg durchgesetzt werden kann.

    c) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Der
Umstand, dass der ihm offen stehende Weg des Zivilprozesses, angesichts
der etwas undurchsichtigen und im Verfahren nicht völlig abgeklärten
Rechtsverhältnisse der verschiedenen Gesellschaften der STA, gewisse
Schwierigkeiten aufweist und Risiken in sich schliesst, vermag für sich
allein die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht zu
begründen. Prozessuale Schwierigkeiten können sich in mehr oder weniger
ausgeprägter Form auch in anderen Zivilprozessen stellen, ohne dass dies
bewirken würde, dass eine Verwaltungsbehörde von Amtes wegen anstelle des
Klägers eingreifen müsste. Der Beschwerdeführer übertreibt im übrigen mit
der Aufzählung der verschiedenen Schwierigkeiten. Der privatrechtliche
Anspruch aus Art. 331 Abs. 1 OR ist keine Forderung zur gesamten Hand,
so dass der Beschwerdeführer in einem Zivilprozess für sich allein schon
aktiv legitimiert ist. Die Passivlegitimation der Euro-Africa-Division
der STA wird von dieser ausdrücklich anerkannt, womit auch die Frage der
örtlichen Zuständigkeit entschieden ist. Schliesslich dürfte auch die
Formulierung des Klagebegehrens keine unüberwindbaren Probleme bieten. Die
vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten dürfen im übrigen nicht
verallgemeinert werden. Sie beruhen grösstenteils auf der besonders
komplizierten Struktur der STA-Gemeinschaft. Bei einem gewöhnlichen
Arbeitsverhältnis sind die Verhältnisse wesentlich einfacher.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschreitung des
Zivilweges sei ihm aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, ist er darauf
hinzuweisen, dass er in einem Zivilprozess, sofern er die Mittel für dessen
Durchführung nicht besitzt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangen
kann. Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden kann jedenfalls
nicht davon abhängen, ob der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel für
einen Zivilprozess besitzt oder nicht. Steht dem Beschwerdeführer aber
für die Durchsetzung seiner Ansprüche der Weg des Zivilprozesses offen,
so kann nicht gesagt werden, der angefochtene Entscheid bedeute für ihn
de facto eine Verweigerung des Rechtsschutzes.

    Gewiss liegt die Verwirklichung der Personalfürsorge grundsätzlich
im öffentlichen Interesse. Das gilt aber von vielen gesetzlichen
Regelungen (gleichgültig, ob sie zwingend ausgestaltet sind oder nicht)
und bedeutet für sich allein noch nicht, dass die betreffenden Normen als
öffentlichrechtliche zu qualifizieren seien und von den Verwaltungsbehörden
von Amtes wegen durchgesetzt werden müssten.

    Völlig unhaltbar ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers,
das bevorstehende Obligatorium der 2. Säule müsse eine "Vorauswirkung"
in dem Sinne entfalten, dass schon jetzt die Verselbständigung von
Zuwendungen für die Personalfürsorge auf dem Verwaltungsweg herbeigeführt
werden müsse. Eine solche Vorwirkung eines Gesetzesentwurfes gibt es
nicht. Solange der bundesrätliche Entwurf nicht Gesetz geworden ist,
besteht kein Obligatorium der Personalfürsorge und ändert sich am
privatrechtlichen Charakter von Art. 331 Abs. 1 OR nichts.

Erwägung 4

    4.- Die privatrechtliche Natur der in Art. 331 Abs. 1 OR
statuierten Verselbständigungspflicht schliesst die Zuständigkeit der
Stiftungsaufsichtsbehörden freilich nicht zum vornherein aus. Bei der
Ausübung der Stiftungsaufsicht sind die dafür zuständigen Behörden nämlich
verpflichtet, von Amtes wegen auch für die Durchsetzung der zwingenden
Gesetzesvorschriften des Privatrechts, die sich auf Stiftungen beziehen,
zu sorgen (BGE 100 Ib 145 E. 2b und 146/147). Ausschlaggebend für die Frage
der sachlichen Zuständigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörden ist daher, ob
diese Behörden nach den Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht im Bereich
des Personalfürsorgewesens schon dann von Amtes wegen einzugreifen haben,
wenn eine Stiftung noch gar nicht besteht.

    a) Im angefochtenen Entscheid wird mit ausführlicher Begründung,
auf die wiederum verwiesen werden kann, dargetan, dass sich in den
Gesetzesmaterialien und in der Judikatur zu dieser Frage nichts finden
lasse und dass die Lehrmeinungen diesbezüglich geteilt seien. Der
Regierungsrat erwägt dann im wesentlichen folgendes: Weder durch den
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 ZGB noch durch Auslegung lasse sich begründen,
dass die Stiftungsaufsichtsbehörden schon vor der Errichtung einer Stiftung
tätig sein könnten. Das Gesetz mache von diesem Grundsatz eine Ausnahme
in Art. 81 Abs. 2 ZGB bezüglich des Handelsregistereintrags. Diese
Ausnahme wäre überflüssig, wenn die Aufsichtsbehörden ganz allgemein
Massnahmen ergreifen dürfen, bevor eine Stiftung Rechtspersönlichkeit
erlangt habe. Die Kompetenz der Stiftungsaufsichtsbehörden erstrecke
sich somit nur auf bestehende Stiftungen und nicht auch auf bloss
mögliche und eventuell noch zu gründende.- Eine analoge Anwendung jener
Bestimmungen des Stiftungsrechts, welche die Aufsichtsbehörden von Amtes
wegen zum Eingreifen ermächtigen, sei auf Fälle der vorliegenden Art
nicht zulässig. Zur richterlichen Rechtsfindung durch Analogie dürfe nur
geschritten werden, wenn weder aus dem Wortlaut noch durch Auslegung des
Gesetzes eine Regelung zu finden sei. In Fällen der vorliegenden Art könne
aber hinsichtlich der Verselbständigungspflicht dem Wortlaut und Sinn des
Gesetzes eine Regelung entnommen werden, nämlich die Durchsetzung auf dem
Zivilweg, und anderseits ergebe sich aus den Gesetzesbestimmungen über das
Stiftungsrecht, dass diese nur für rechtsbeständige Stiftungen gölten. Es
liege deshalb keine Lücke vor, so dass durch Analogieschluss nicht eine
Zuständigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörden begründet werden dürfe
für Fälle, in denen überhaupt noch keine Stiftung bestehe. Auch aus der
bernischen Verordnung betreffend die Aufsicht über Stiftungen lasse sich
keine Kompetenz der Aufsichtsbehörden zu vorgreifenden Massnahmen ableiten.

    b) Diesen Erwägungen ist (jedenfalls im Ergebnis) beizupflichten. Nach
Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das
Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet wird und nach Massgabe
der Stiftungsurkunde erhalten bleibt. Nach Rechtsprechung und Lehre sind
die Aufsichtsorgane auch befugt zu prüfen, ob die Stiftungsurkunde und
die Anordnungen des Stiftungsrats dem Gesetz entsprechen (BGE 100 Ib
144). Diese Aufsichtstätigkeit setzt das Bestehen einer Stiftung sowie
das Vorhandensein einer Stiftungsurkunde und eines Stiftungsvermögens
voraus. Allenfalls könnte erwogen werden, der Stiftungsaufsicht schon
dann gewisse Kompetenz einzuräumen, wenn die Stiftung zwar noch nicht
rechtskräftig errichtet ist, sich aber im eigentlichen Gründungsstadium
befindet. Dagegen besteht weder ein vernünftiger Grund noch eine
gesetzliche Grundlage dafür, ihr für die frühere Zeit Aufsichtskompetenzen
zuzuerkennen.

    Die Aufsicht über eine (natürliche oder juristische) Person
setzt naturgemäss voraus, dass diese existiert oder wenigstens im
Entstehen begriffen ist. Nur etwas Vorhandenes oder im Entstehen
Begriffenes kann beaufsichtigt werden. Wo nichts vorhanden ist, ist
eine Aufsicht weder möglich noch erforderlich. Anderseits steht den
Stiftungsaufsichtsbehörden nur die Aufsicht über Stiftungen zu, nicht
aber über alle andern Personen oder Einrichtungen, die in irgendeiner
Form Personalfürsorge betreiben. Solchen Personen oder Einrichtungen
können die Stiftungsaufsichtsbehörden keine Weisungen erteilen.

    Im vorliegenden Fall besteht noch keine Stiftung. Wohl hat
die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 1979 mit dem Bundesamt für
Sozialversicherung die Frage einer Stiftungserrichtung erörtert, doch
kann daraus allein noch nicht abgeleitet werden, sie habe bereits auf
die ihr in Art. 331 Abs. 1 OR eingeräumte Wahlmöglichkeit verzichtet und
sich definitiv für die Errichtung einer Stiftung entschlossen. Jedenfalls
bestreitet sie ausdrücklich, nur die Errichtung einer Stiftung im Sinne zu
haben. Selbst wenn sie aber bereits einen derartigen endgültigen Entschluss
gefasst haben sollte, so wäre die Errichtung der Stiftung jedenfalls noch
nicht so weit fortgeschritten, dass gesagt werden könnte, die Stiftung
befinde sich bereits im eigentlichen Gründungsstadium. Unter diesen
Umständen fehlt der Stiftungsaufsichtsbehörde die sachliche Kompetenz
zum Einschreiten.

    c) Man könnte sich unter Umständen fragen, ob die
Stiftungsaufsichtsbehörden auch in jenen Fällen zum Eingreifen zuständig
erklärt werden sollen, in denen zwar noch keine Stiftung besteht, eine
solche nach den gesetzlichen Vorschriften aber bestehen müsste. Die
Bejahung dieser Frage könnte dem Beschwerdeführer indessen nicht helfen,
weil im vorliegenden Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingend
eine Stiftung bestehen muss.

    Art. 331 Abs. 1 OR gewährt dem Arbeitgeber das Recht, zwischen
drei möglichen Formen der Verselbständigung seiner Zuwendungen zu
wählen. Dafür, dass dieses Wahlrecht durch die Stiftungsaufsichtsbehörden
anstelle des Arbeitgebers ausgeübt werden könne, fehlt jede gesetzliche
Grundlage. Entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Errichtung einer
Genossenschaft, dann entfällt, auch nach deren Errichtung, überhaupt
jede Kompetenz der Stiftungsaufsichtsbehörden, weil diese zur Kontrolle
von Personalfürsorgeeinrichtungen, die in der Form der Genossenschaft
errichtet wurden, nicht zuständig sind (Botschaft des Bundesrats in
BBl 1970 II 610). Ihrem Wesen und ihrer Zuständigkeit nach könnten die
Stiftungsaufsichtsbehörden nur die eine Form der Verselbständigung, nämlich
diejenige der Stiftung, anordnen. Das aber stünde im Gegensatz zum Willen
des Gesetzgebers, der dem Arbeitgeber ein Wahlrecht einräumt. Auch aus
diesen Überlegungen ist abzuleiten, dass die Stiftungsaufsichtsbehörden
in Fällen der vorliegenden Art sachlich nicht zuständig sind.

Erwägung 5

    5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat die sachliche
Zuständigkeit der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden zu Recht verneint
hat. Fehlt aber die sachliche Zuständigkeit, dann war schon aus diesem
Grunde auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten bzw. seine
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. Die
mangelnde sachliche Zuständigkeit genügt auch im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren für sich allein zur Abweisung der Beschwerde. Ob den
kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden auch die örtliche Zuständigkeit
fehle, muss unter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.