Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 II 333



106 II 333

64. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1980
i.S. F. AG gegen D. AG (Berufung) Regeste

    Bauhandwerkerpfandrecht; Bestandteilscharakter einer Tankanlage.

    Eine der Zwischenlagerung von Rohmaterialien dienende Tankanlage,
die eigens für den Betrieb angefertigt worden ist, deren Stahltanks auf
Betonsockeln stehen und durch zwei unterirdisch verlegte Leitungssysteme
mit der Fabrikanlage fest verbunden sind, ist Bestandteil der
Fabrikliegenschaft.

Sachverhalt

    A.- Die D. AG betreibt eine Mühle zur Fabrikation von pflanzlichen
und tierischen Ölen und Fetten. Am 4. April 1977 bestellte sie bei der
Firma B. drei zylindrische Stehtanks mit eingebauten Heizschlangen zur
Lagerung von Rohfetten und Rohölen mit einem Fassungsvermögen von je 52000
bzw. 31000 l. Die Firma B. erstellte entsprechende Pläne und übergab diese
der Stahl- und Kesselbaufirma F. AG zur Ausführung. Die Stahltanks wurden
in der Folge auf dem Fabrikareal der D. AG auf vorbereitete Betonsockel
gestellt und durch zwei unterirdisch verlegte feste Röhrensysteme mit
der Fabrik verbunden. Durch das eine Röhrensystem wird überschüssiges
Warmwasser aus der Fabrik mit Druck in die Heizschlangen der Tanks
geleitet, um die dort gelagerten Fette und Öle zu erwärmen; nachher fliesst
das Wasser in die Kanalisation. Durch das zweite Röhrensystem wird das
in den Tanks eingelagerte Material in die Fabrik geleitet. Die ganze
Tankanlage dient der Zwischenlagerung der Öle und Fette. Diese werden
durch Eisenbahnwagen zur Tankanlage gebracht, von den Eisenbahnwagen
in die Tanks gepumpt, hier zwischengelagert und dann je nach Bedarf zur
weiteren Verarbeitung in die Fabrik geleitet.

    Für die Erstellung der Tanks stellte die Firma F. AG der Firma
B. am 19. Juli 1977 eine Rechnung in der Höhe von Fr. 57'790.--. Diese
Rechnung blieb unbezahlt. Am 19. September 1977 ersuchte die Firma F. AG
den Gerichtspräsidenten von Arlesheim um die Bewilligung der Vormerkung
eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts auf der Parzelle Nr. 3076
der Firma D. AG für eine Forderung von Fr. 57'790.-- nebst 5% Zins
seit 19. August 1977, welchem Gesuch der Gerichtspräsident mit einer
superprovisorischen Verfügung vom 20. September 1977 entsprach, die in
der Verhandlung vom 21. Oktober 1977 bestätigt wurde.

    B.- Am 4. November 1977 leitete die Firma F. AG beim Bezirksgericht
Arlesheim gegen die Firma D. AG Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es
sei festzustellen, dass die mit der Verfügung des Gerichtspräsidenten
von Arlesheim bewilligte Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
zugunsten der Klägerin zu Recht bestehe, und das Grundbuchamt Arlesheim sei
anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf der Parzelle Nr. 3076 der Beklagten
ein definitives Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von Fr. 57'790.--
nebst 5% Zins seit 19. August 1977 einzutragen. Das Bezirksgericht hiess
die Klage mit Urteil vom 29. März 1979 gut, bewilligte die Verzugszinsen
jedoch erst vom 5. September 1977 an.

    Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid Berufung. Das Obergericht
des Kantons Basel-Landschaft hiess diese am 11. August 1980 gut, wies die
Klage ab und ordnete an, dass das Grundbuchamt Arlesheim die Vormerkung
der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf der Parzelle
Nr. 3076 der Beklagten zu löschen habe.

    C.- Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Berufung an das
Bundesgericht, mit der sie sinngemäss beantragt, das Urteil des
Bezirksgerichts Arlesheim sei zu bestätigen. Die Beklagte beantragt die
Abweisung der Berufung.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf
Errichtung eines gesetzlichen Grundpfands für Forderungen der Handwerker
oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück
Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben.

    b) Die Höhe des Forderungsbetrags und die Tatsache, dass die Firma B.,
welche die Tanks bei der Klägerin bestellt hatte, den Forderungsbetrag
nicht bezahlt hat, sind nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass
die Tankanlage ein "anderes Werk" im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB darstellt.

    Die Vorinstanz führte aus, die Tanks seien nicht beliebig
weiterverwertbare Lagerware, sondern aufgrund von Plänen nach den Wünschen
der Beklagten eigens angefertigt und auf deren besondere Bedürfnisse
zugeschnitten worden; es liege deshalb eine Lieferung von Material und
Arbeit im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vor. Ihr Urteil wird
auch insofern nicht angefochten, sondern im Gegenteil von beiden Parteien
ausdrücklich anerkannt.

    Streitig ist lediglich die Frage, ob die Tanks als Bestandteil des
Grundstücks der Beklagten zu betrachten seien.

Erwägung 2

    2.- Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen
Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB). Nach der
Lehre ist die Bestandteilseigenschaft nur gegeben, wenn ein körperlicher
Teil eine äussere und innere dauernde Verbindung zur Hauptsache aufweist
und ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache nicht
von dieser getrennt werden kann (MEIER-HAYOZ, N. 9 zu Art. 642 ZGB). Ob
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall für die Tankanlage zutreffen,
ist im folgenden zu prüfen.

Erwägung 3

    3.- Die äussere Verbindung besteht in der physischen Verbundenheit,
im körperlichen Zusammenhang zwischen Hauptsache und Bestandteil. Eine
durch die blosse Schwerkraft begründete Verbundenheit kann unter Umständen
genügen (MEIER-HAYOZ, aaO N. 11).

    Die Tanks stehen auf vorbereiteten Betonsockeln. Wohl sind sie weder
mit diesen verschraubt noch in diese einzementiert, doch genügt angesichts
ihrer Grösse und ihres Gewichts allein schon die Schwerkraft, um eine
feste und solide Verbindung mit dem Grundstück herzustellen. Überdies sind
sie durch ein unterirdisches Leitungssystem mit der Liegenschaft und der
Fabrikanlage verbunden. Dass damit eine hinreichende äussere Verbindung
zum Grundstück hergestellt ist, kann im Ernste nicht bezweifelt werden.

Erwägung 4

    4.- a) Die innere Verbindung der Tankanlage mit dem Grundstück wurde
von der Vorinstanz im wesentlichen mit folgender Begründung verneint:
Für die Frage, ob die Hauptsache durch die Abtrennung der Nebensache eine
Veränderung erleide, sei nicht auf die Zweckbestimmung der fraglichen
Vorrichtung abzustellen; es sei vielmehr zu prüfen, ob das Grundstück nach
dem Entfernen der Tanks seiner ökonomischen Zweckbestimmung nicht mehr
gerecht werden könne; bei der Beantwortung dieser Frage lasse sich das
Gericht von den durch Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen
über die Bestandteilsqualität von Maschinen leiten, welche in der Regel
nicht als Bestandteile gälten, ausgenommen wenn das Gebäude, in dem eine
Maschine untergebracht sei, nur in Verbindung mit dieser bestimmungsgemäss
verwendet werden könne (z.B. Transformator - Transformatorenhaus);
ob durch die Entfernung der Maschinen die höhere wirtschaftliche
Einheit, im vorliegenden Fall der Fabrikationsbetrieb der Beklagten,
beeinträchtigt werde, spiele keine Rolle; dass durch die Entfernung der
Tanks die Betonfundamente sinnlos würden, sei rechtlich ohne Bedeutung;
dass der Fabrikationsbetrieb der Beklagten ohne Tanks erschwert werde,
sei unerheblich, weil dies nur die höhere wirtschaftliche Einheit betreffe;
die Tanks seien deshalb nicht Bestandteil des Grundstücks der Beklagten.

    Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Bestandteil
ist eine Sache dann, wenn sie mit der Hauptsache in wirtschaftlicher
und körperlich-stofflicher Hinsicht in einem solchen Grade ein Ganzes
und eine Einheit bildet, dass die Hauptsache ohne den betreffenden
Teil unfertig oder unvollständig wäre (MEIER-HAYOZ, aaO N. 14). Die
Beklagte betreibt ein Fabrikationsunternehmen zur Herstellung von Ölen
und Fetten. Ein wesentlicher Teil der benötigten Materialien wird ihr
durch Bahnwagen angeliefert. Da diese Bahnanlieferungen erfahrungsgemäss
mit Unterbrüchen erfolgen und nicht jedes Mal die gesamte Lieferung sofort
verarbeitet werden kann, gehört zum Betrieb der Beklagten eine Tankanlage,
in welcher die Bahnanlieferungen vorübergehend gelagert werden können,
bis ihre Verarbeitung möglich ist. Ohne eine solche Lagermöglichkeit
wäre der Betrieb der Beklagten unvollständig. Die Tankanlage ist deshalb
für den Betrieb der Beklagten eine notwendige Einrichtung und bildet mit
diesem eine wirtschaftliche Einheit im umschriebenen Sinne.

    b) Die innere Verbindung fehlt, wenn der Teil nur zu vorübergehenden
Zwecken der Hauptsache eingefügt wurde. Die Bestandteilsqualität setzt
eine als dauernd gewollte Verbindung voraus. Für den dauernden Charakter
fällt vor allem der Wille dessen ins Gewicht, der den Teil der Hauptsache
beigefügt hat (MEIER-HAYOZ, aaO N. 18, HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL,
N. 14 zu Art. 642 ZGB).

    Die Vorinstanz hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die
Beklagte die Tankanlage für dauernd mit ihrem Betrieb habe verbinden
wollen oder nicht. Die Klägerin hat dies jedoch in der Berufungsschrift
behauptet, und die Beklagte bestreitet es nicht. Sie macht lediglich
geltend, dass es an sich möglich wäre, die Tanks wegzutransportieren
und an einem andern Orte aufzustellen. Dass sie aber so etwas im Ernste
beabsichtige oder plane, behauptet sie selbst nicht. Dass die Tankanlage
und ihre Verbindung mit dem Fabrikationsbetrieb und einem Industriegeleise
auf die Dauer angelegt sind, erscheint als offensichtlich.

Erwägung 5

    5.- Bestandteil ist nur, was nicht ohne Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung der Hauptsache von dieser gelöst werden kann. Die Veränderung
braucht für die Hauptsache nicht von wesentlicher Bedeutung zu sein. Der
Verlust oder die Verringerung der bisherigen wirtschaftlichen Bedeutung
bzw. die Minderung des aktuellen Gebrauchs- und Tauschwertes genügen
(MEIER-HAYOZ, aaO N. 16, HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, aaO N. 13).

    Der Wegfall der Tanks hätte zur Folge, dass die Möglichkeit der
Zwischenlagerung zwischen Anlieferung und Verwendung der Ware entfallen
würde. Dieser Ausfall könnte zwar dadurch behoben werden, dass die
Eisenbahnwagen nicht nur zur Entladung, sondern gleichzeitig auch als
Zwischenlager, also wesentlich länger als bisher auf dem Industriegeleise
abgestellt würden. Dies würde jedoch eine wesentlich längere Beanspruchung
des Eisenbahnmaterials und dadurch erhöhte Kosten mit sich bringen,
was die Wirtschaftlichkeit des Betriebs beeinträchtigte. Würde auf
die Zwischenlagerung verzichtet und versucht, die angelieferte Ware
jeweils sofort zu verarbeiten, wäre mit unregelmässigen Arbeitszeiten zu
rechnen, was sich ebenfalls negativ auf die Wirtschaftlichkeit auswirken
müsste. Nach dem Entfernen der Tankanlage wäre überdies das Leitungssystem,
das Warmwasser in die Tanks führt, in seinem aktuellen Gebrauchswert
überflüssig. In diesem Sinne würde die Entfernung der Tankanlage eine
Veränderung der Hauptsache nach sich ziehen.

Erwägung 6

    6.- a) Aufgrund dieser Ausführungen drängt sich der Schluss auf, dass
die Tankanlage als Bestandteil des Grundstücks und des Fabrikationsbetriebs
der Beklagten zu betrachten sei. Dieses Ergebnis steht auch in
Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art.
837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB aufgestellten Grundsätzen. In BGE 105 II 266 hatte
das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob an einer vorfabrizierten
Garage ein Bauhandwerkerpfandrecht begründet werden könne. Es führte aus,
dass eine solche Garage, ohne zerstört zu werden, an einen andern Ort
verbracht werden könne. Doch sei die Umstellung schon allein wegen des
Gewichts delikat und könnte nur durch spezialisierte Arbeitskräfte mit
besonderer Ausrüstung vorgenommen werden. Das Bundesgericht gelangte daher
zum Schluss, dass eine vorfabrizierte Garage keine Fahrnisbaute sei und
ein Bauhandwerkerpfandrecht an ihr begründet werden könne. In BGE 103
II 35 hielt das Bundesgericht fest, wo es um die Lieferung von Sachen
gehe, die für einen bestimmten Bau besonders angefertigt worden seien,
dürfe der Lieferant ein Pfandrecht zu Lasten des überbauten Grundstücks
eintragen lassen. Es handelte sich in diesem Fall um Armierungseisen,
die eigens für einen bestimmten Bau hergestellt worden waren.

    Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so
sprechen sie deutlich für die Bejahung des Bestandteilscharakters der
Tankanlage, welche für den Betrieb der Beklagten besonders angefertigt
worden ist. Sie wurde zwar nicht wie die Armierungseisen eingebaut, aber
doch in der geschilderten Art mit dem Grundstück äusserlich und innerlich
dauerhaft fest verbunden. Auch hätte die Wegnahme der Tankanlage wie die
einer vorfabrizierten Garage erhebliche Schwierigkeiten zur Folge.

    b) Die Praxis hat die Bestandteilsqualität dem auf einem Grundstück
deponierten Baumaterial oder gefällten Bäumen abgesprochen, ferner
einer nur auf beschränkte Zeit installierten Benzintankanlage, einem
in einer Schreinerei aufgeschraubten Elektromotor, einer mit wenigen
Schrauben am Boden befestigten Futterschneidemaschine, den zu einer
elektrischen Anlage gehörenden Akkumulatorenbatterien, verschiedenen
Holzbearbeitungsmaschinen, einer für das betreffende Gebäude nicht
besonders hergestellten Kelterpresse sowie einer nur mit vier Schrauben
befestigten und an die Kühlrohrleitung angeschlossenen Kühlmaschine in
einem Hotel (vgl. dazu die Zusammenstellung bei MEIER-HAYOZ, aaO N. 28,
mit den entsprechenden Hinweisen). Bei den angeführten Gegenständen handelt
es sich begrifflich um etwas ganz anderes als bei der relativ grossen und
umfangreichen, mit erdverlegten Leitungssystemen verbundenen Tankanlage der
Beklagten. Soweit in den fraglichen Entscheiden von Maschinen die Rede ist,
drehte sich der Streit in der Regel um handelsübliche Maschinen, die in
jedem geeigneten Raum aufgestellt, leicht demontiert und in einem andern
Betrieb ohne besondere Schwierigkeiten weiterverwendet werden konnten. Im
vorliegenden Fall hingegen handelt es sich um eine grosse technische
Anlage, die für einen bestimmten Betrieb besonders angefertigt worden
ist und die nur mittels besonderer Ausrüstung und durch spezialisierte
Arbeitskräfte anderswohin verbracht und an einem andern Ort nicht ohne
weiteres wieder verwendet werden kann. Die Tankanlage der Beklagten
unterscheidet sich somit deutlich von den Gegenständen, denen von der
Praxis die Bestandteilseigenschaft abgesprochen worden ist.
   c) Die angestellten Erwägungen sowie die zitierte Rechtsprechung
führen dazu, dass die Tankanlage als Bestandteil des Grundstücks und des
Fabrikationsbetriebs der Beklagten zu betrachten ist. Ob etwas Bestandteil
sei, entscheidet sich letztlich nicht nach begrifflich spekulativen,
sondern nach wirtschaftlich praktischen Gesichtspunkten (MEIER-HAYOZ,
aaO N. 3 in fine). Auch diese Überlegung spricht dafür, dass der ganzen
grossen, eigens für den Betrieb der Beklagten angefertigten und mit diesem
durch ein unterirdisches Leitungssystem fest verbundenen Tankanlage der
Charakter eines Bestandteils zuzubilligen ist. Ein Zweifelsfall liegt nicht
vor. Die Frage, ob bezüglich der Bestandteilsqualität solcher Anlagen ein
Ortsgebrauch bestehe, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden,
weil ein allfälliger Ortsgebrauch nur in Zweifelsfällen entscheidend
ist. Der Begriff des Bestandteils ist ein solcher des Bundesrechts, welches
die wesentlichen Merkmale selbst umschreibt (MEIER-HAYOZ, aaO N. 21). Sind
diese wie hier gegeben, ist die Bestandteilsqualität zu bejahen. Wenn
die Vorinstanz anders entschieden hat, ist sie von einem falschen Begriff
des Bestandteils ausgegangen und hat sie damit das Bundesrecht verletzt.

    Dieses Ergebnis bedeutet nun aber nicht, dass jeder Öltank, der frei
auf einer Liegenschaft steht und mit einem Gebäude irgendwie verbunden ist,
als Bestandteil der fraglichen Liegenschaft betrachtet werden müsste. Es
ist stets auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen,
wobei vor allem die Grösse und der Zweck der Anlage sowie die Art ihrer
Befestigung auf dem Grundstück und ihrer Verbindung mit diesem in Betracht
zu ziehen sind (vgl. dazu BGE 76 II 29 f.). Freistehenden kleineren
oder auch grösseren handelsüblichen Tanks wird in der Regel nicht die
Eigenschaft eines Bestandteils zuerkannt werden können. Sind aber mehrere
grössere und für einen bestimmten Betrieb besonders angefertigte Stahltanks
- wie im vorliegenden Fall - zu einem ganzen System zusammengefasst
und durch starre erdverlegte Leitungen mit einer Werkanlage verbunden,
so wird die Bestandteilseigenschaft zu bejahen sein.

    Kommt der Tankanlage der Beklagten die Eigenschaft eines Bestandteils
zu, hat die Klägerin als Erstellerin dieses Werks einen Anspruch auf
Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts. Ihre Berufung ist deshalb
gutzuheissen.