Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 II 175



106 II 175

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Januar 1980 i.S.
Rellstab gegen Merz (Berufung) Regeste

    Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG.

    Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwiefern bestimmte
Feststellungen oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Urteils
Bundesrechtssätze verletzen sollen.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

    Gemäss Art. 55 Abs. 1 OG ist in der Berufungsschrift genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. b);
ferner ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (lit. c). Abstrakte
Rechtserörterungen, die losgelöst von dem zu beurteilenden Sachverhalt
oder ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen der Vorinstanz angestellt werden, genügen diesen
Anforderungen nicht; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, mangels
genauer Angaben danach zu forschen, welche Punkte oder Erwägungen des
angefochtenen Entscheides der Berufungskläger gerügt wissen will. Das
gilt namentlich dann, wenn sich sein Anspruch, wie hier, auf verschiedene
rechtliche Gesichtspunkte stützt.

    Das ist auch den zahlreichen allgemeinen Ausführungen des
Klägers zum Verfahren und zur Ermittlung des Sachverhalts durch das
Kantonsgericht entgegenzuhalten. Sie laufen durchwegs darauf hinaus,
an der Beweiswürdigung der Vorinstanz Kritik zu üben oder tatsächliche
Feststellungen des Kantonsgerichts durch andere zu ersetzen oder als
unvollständig auszugeben. Der Kläger schweigt sich meistens aber darüber
aus, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht
ermittelt oder beurteilt habe. Allgemeine Vorbringen wie z.B. die Rüge,
dass der von den Parteien vorgetragene vollständige Prozessstoff zu anderen
rechtlichen Schlüssen führen müsse, taugen dazu zum vorneherein nicht.

    Auf die Berufung des Klägers ist daher nur insoweit einzutreten,
als ihrer Begründung wenigstens sinngemäss zu entnehmen ist, aus welchen
Gründen und unter welchen Gesichtspunkten bestimmte Feststellungen
oder Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrecht verletzen sollen
(vgl. BGE 93 II 321 E. d, 87 II 306 E. 1, 82 II 335 E. 2, 72 II 123).