Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 II 103



106 II 103

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. August 1980 i.S. Temelkova gegen
Direktion des Innern des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister.

    Bei der Eintragung ausländischer Familiennamen in die schweizerischen
Zivilstandsregister können die den Regeln einer fremden Sprache folgenden
Abwandlungen des Familiennamens nach dem Geschlecht des Namensträgers
nicht berücksichtigt werden.

Sachverhalt

    A.- Der Schweizerbürger René Max Huber und die jugoslawische
Staatsangehörige Elena Temelkovski meldeten am 5. Dezember 1979 beim
Zivilstandsamt Zürich das Eheversprechen an. Die Verkündbewilligung wurde
am 7. Dezember 1979 erteilt und das Eheversprechen am 11. Dezember 1979
öffentlich verkündigt. Die Braut verlangte indessen, dass ihr Familienname
im Ehe- und Familienregister als "Temelkova" wiedergegeben werde, mit
der Begründung, sie werde in den jugoslawischen Zivilstandsurkunden so
genannt; Temelkovski stelle einen andern, zudem ausschliesslich männlichen
Familiennamen dar. Das Zivilstandsamt Zürich und auf Beschwerde hin die
Direktion des Innern des Kantons Zürich wiesen dieses Gesuch ab.

    B.- Elena Temelkova führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Direktion des Innern des
Kantons Zürich sei aufzuheben und das Zivilstandsamt Zürich sei anzuweisen,
den Namen Temelkova, eventuell die korrekte männliche Form dieses Namens,
nämlich Temelkov, in die Zivilstandsregister einzutragen.

    Die Direktion des Innern des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen die
Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet auf die Frage, mit
welchem Familiennamen die Beschwerdeführerin in die schweizerischen
Zivilstandsregister einzutragen sei, ausschliesslich schweizerisches
Recht Anwendung. Durch die Eheschliessung wird die Beschwerdeführerin
das Schweizer Bürgerrecht erwerben. Auch wenn sie die jugoslawische
Staatsangehörigkeit beibehält, wird sie als Doppelbürgerin in der Schweiz
als Schweizerin behandelt. Es stellen sich daher keine Probleme des
internationalen Privatrechts. Im übrigen käme, da nach der ersatzlosen
Streichung von Art. 8 NAG die Tendenz dahin geht, bezüglich des Namens
an den Wohnsitz des Namensträgers anzuknüpfen (BUCHER, Conséquences de
la suppression de l'article 8 LRDC, ZZW 1977 S. 332; KNOEPFLER, Le nom
et quelques autres questions de l'état civil en droit international
privé suisse, aujourd'hui et demain, ZZW 1978 S. 307 ff.), ohnehin
schweizerisches Recht als Recht des Wohnsitzes zur Anwendung (die
Beschwerdeführerin besitzt eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, hält
sich tatsächlich in Zürich auf und wird nach der Heirat den schweizerischen
Wohnsitz ihres Ehemannes teilen).

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 43 Abs. 1 ZStV werden Familien- und Vornamen so in
die Register eingetragen, wie sie in den Zivilstandsakten oder, wenn
solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind. Der
Grundsatz der unveränderten Übertragung kann jedoch nicht unbeschränkt
gelten, wenn es sich um in ausländischen Zivilstandsurkunden aufgeführte
Namen handelt. Die Schreibweise ausländischer Familiennamen hat sich
den Regeln der schweizerischen Registerführung anzupassen und darf den
Grundsätzen des schweizerischen Namensrechts nicht widersprechen. So
müssen z.B. in ausländischen Ausweisen vorkommende nichtlateinische
Schriftzeichen in lateinische Buchstaben übertragen werden. Adelstitel
dürfen nicht eingetragen werden, auch wenn sie im Ausland als Bestandteil
des Namens gelten (BGE 102 Ib 245 ff.). In gleicher Weise können auch die
den Regeln einer fremden Sprache folgenden Abwandlungen des Familiennamens
nach Geschlecht oder Zivilstand des Namensträgers bei der Eintragung des
Namens in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht berücksichtigt
werden. Nur so ist eine geordnete und zuverlässige Registerführung
gewährleistet. Die Mehrheit der Zivilstandsbeamten wäre überfordert,
wenn sie darüber zu befinden hätte, ob die weibliche Abwandlung eines
ausländischen Familiennamens vorliegt und namentlich wie die männliche
Form eines in seiner weiblichen Abwandlung bekannten Familiennamens
lautet (BUCHER, aaO S. 336; GÖTZ, Die Beurkundung des Personenstandes,
in Schweiz. Privatrecht, Bd. II, S. 401).

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin gibt ausdrücklich zu, dass der
Familienname "Temelkova" die weibliche Form eines entsprechenden männlichen
Familiennamens ist, wobei sie die Behauptung aufstellt, dieser Familienname
laute nicht "Temelkovski", sondern "Temelkov".

    Das schweizerische Namensrecht wird durch die Unwandelbarkeit des
Familiennamens gekennzeichnet. Durch die Heirat erwirbt die Ehefrau
den Familiennamen des Ehemannes; die Kinder erhalten den Familiennamen
der Eltern. Abweichungen nach dem Geschlecht sind nicht zugelassen
(BGE 102 Ib 248). Diesem Grundsatz würde die verlangte Eintragung
widersprechen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die
Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
bei einer allfälligen Scheidung den früheren Familiennamen wieder annimmt
und auf Nachkommen überträgt. Es wäre aber mit dem schweizerischen
Namensrecht nicht vereinbar, wenn z.B. männliche Nachkommen mit dem
nach dem Geschlecht abgewandelten Familiennamen ihrer Mutter in die
schweizerischen Geburtsregister eingetragen würden.

Erwägung 4

    4.- Der Eventualantrag auf Eintragung des Familiennamens "Temelkov"
als der richtigen männlichen Form der weiblichen Abwandlung "Temelkova"
lag der kantonalen Behörde nicht vor. Diese widersetzt sich diesem Antrag
nicht grundsätzlich; die Beschwerdeführerin kann ihn an die kantonale
Behörde stellen und ihre Behauptung über die richtige Schreibweise der
männlichen Form ihres Namens belegen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.