Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 III 67



106 III 67

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. April 1980 i.S. Konkursmasse
der Stebler AG gegen Schweizerische Bankgesellschaft (Berufung) Regeste

    Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft
auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV).

    Der Faustpfandgläubiger an Eigentümerpfändtiteln ist im Konkurs
des Eigentümers des belasteten Grundstücks berechtigt, auf die seit
der Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufenden Miet- oder
Pachtzinsforderungen zu greifen.

Sachverhalt

    A.- Im Konkurs der Stebler AG meldete die Schweizerische
Bankgesellschaft eine Forderung von Fr. 1'215'218.65 an, gesichert durch
einen Schuldbrief im Betrag von Fr. 360'000.--, lastend im 1. Rang auf dem
Grundstück GB Birr Nr. 85 und 86, Plan 8, Parzellen 200 und 202, durch
Faustpfandrechte an Inhaberschuldbriefen im Betrag von Fr. 660'000.--,
lastend in den Rängen 2-5 auf dem genannten Grundstück, sowie durch
eine Bürgschaftsverpflichtung. Entsprechend Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
beanspruchte sie die Pfanddeckung auch für drei verfallene Jahreszinse
sowie für den laufenden Zins, und gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB verlangte
sie die Ausdehnung der Pfandhaft auf die seit der Konkurseröffnung
auflaufenden Miet- oder Pachtzinse. Das Konkursamt Brugg liess die
Forderung im Kollokationsplan nur als faustpfandgesichert zu, verwies
die Zinsforderung in die 5. Klasse und wies den Anspruch auf die Miet-
oder Pachtzinse ab.

    B.- Am 2. Mai 1978 reichte die Schweizerische Bankgesellschaft
beim Bezirksgericht Brugg gegen die Konkursmasse der Stebler AG
Kollokationsklage ein, mit der sie folgende Begehren stellte:

    "1.- Die Forderung der Klägerin sei im Betrage von Fr. 360'000.-- als
   grundpfandversichert zu kollozieren, und es seien demzufolge die geltend
   gemachten Zinsforderungen von Fr. 44'647.50 (verfallene Zinsen bis

    Konkurseröffnung) sowie von 6% ab Konkurseröffnung gestützt auf
Art. 818

    ZGB als grundpfandversichert zuzulassen.

    2.- In Anwendung von Art. 818 ZGB seien auf den der Klägerin zu

    Faustpfand gehörenden Titeln 2.-5. Ranges die verfallenen Zinsen
von Fr.

    6'740.64 als faustpfandversichert zu kollozieren. Eventuell -
nämlich bei

    Verneinung der Eigenschaft der Klägerin als Grundpfandgläubigerin
bezüglich
   des Schuldbriefes 1. Ranges per Fr. 360'000.-- - seien die darauf
   verfallenen Zinsen von Fr. 44'647.50 in analoger Anwendung von Art. 818
   ZGB als faustpfandversichert zu kollozieren.

    3.- Die seit Konkurseröffnung aufgelaufenen Miet- und Pachtzinse seien
   als der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Grund- und
   Faustpfandgläubigerin verhaftet zu erklären.

    4.- Die Forderung der Klägerin von Fr. 133'666.75 (Bürgschaftskonto Nr.

    690.419.02 B) sei als unversichert in der 5. Klasse zu kollozieren."

    Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

    In der Replik liess die Klägerin ihr erstes Begehren, wonach ihre
Forderung im Betrage von Fr. 360'000.-- als grundpfandversichert zu
kollozieren sei, fallen. Sie erhob statt dessen ihr Eventualbegehren zum
Hauptbegehren und verlangte nun, dass in Anwendung von Art. 818 ZGB auf
den ihr zu Faustpfand gehörenden Titeln 1.-5. Ranges die verfallenen
Zinsen von Fr. 6'740.64 und Fr. 44'647.50 als faustpfandversichert zu
kollozieren seien. Im übrigen hielt sie an ihren Begehren fest.

    In seinem Urteil vom 21. November 1978 wies das Bezirksgericht
Brugg die Klage vollumfänglich ab. Auf Beschwerde der Klägerin hob das
Obergericht des Kantons Aargau am 31. August 1979 dieses Urteil auf und
stellte fest, dass der Klägerin die seit Eröffnung des Konkurses über
die Beklagte aufgelaufenen Miet- und Pachtzinse bis zum Höchstbetrag der
verpfändeten Grundpfandforderung verhaftet seien. Soweit die Klage mehr
oder anderes verlangte, wurde sie abgewiesen.

    C.- Mit der vorliegenden Berufung ans Bundesgericht beantragt
die Beklagte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die
vollumfängliche Abweisung der Klage.

    Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Im Berufungsverfahren vor Bundesgericht ist einzig noch streitig,
ob die Klägerin als Faustpfandgläubigerin im Konkurs der Beklagten
gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB wie ein Grundpfandgläubiger an den seit der
Konkurseröffnung aufgelaufenen Miet- und Pachtzinsen pfandberechtigt
sei. Diese Frage ist materiellrechtlicher Natur, da sie den Umfang der
Pfandhaft betrifft. Sie ist daher, wie die kantonalen Instanzen zu
Recht angenommen haben, im Kollokationsverfahren zu entscheiden (BGE 105
III 30 E. 2 mit Hinweisen). Als Berufungsinstanz kann das Bundesgericht
dazu nur Stellung nehmen, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.--
beträgt (Art. 46 OG). Entgegen der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a
OG enthält der angefochtene Entscheid hierüber keine Angaben. Nach
den Ausführungen der Beklagten, die von der Klägerin nicht bestritten
werden, erreichten die seit der Konkurseröffnung aufgelaufenen Miet- und
Pachtzinse Ende Januar 1979 bereits die Summe von Fr. 40'000.--. Diese
Summe darf jedoch nicht ohne weiteres mit dem Streitwert gleichgesetzt
werden. Massgebend ist vielmehr die Differenz zwischen dem Betrag,
den die Klägerin bei Anerkennung des Pfandrechts erhalten würde, und
der auf ihre im übrigen unbestrittene Forderung vermutlich entfallenden
Konkursdividende (BGE 93 II 85 E. 1). Die Klägerin ist mit einer Forderung
von Fr. 1'215'218.65 als faustpfandversichert kolloziert worden. Als
Faustpfand haften ihr fünf Eigentümerschuldbriefe im 1.-5. Rang im
Nominalwert von Fr. 1'020'000.--. Wird das Pfandrecht an den Miet- und
Pachtzinsen anerkannt, so fallen diese der Klägerin zu, jedoch höchstens
soweit, als die verpfändeten Grundpfandforderungen durch die Verwertung
des Grundstücks nicht gedeckt werden, d.h. als das Verwertungsergebnis
Fr. 1'020'000.-- nicht übersteigt. Das Betreffnis ist somit von diesem
Ergebnis abhängig. Den Akten lässt sich nun nicht entnehmen, mit
welchem Verwertungserlös gerechnet werden kann. Ebensowenig steht die
im Falle der Abweisung der Pfandansprache auf die Klägerin entfallende
Konkursdividende fest. Es darf aber doch wohl angenommen werden, dass der
für die Berufung erforderliche Streitwert erreicht ist. Auf die Berufung
ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Ist ein verpfändetes Grundstück vermietet oder verpachtet,
so erstreckt sich die Pfandhaft nach Art. 806 Abs. 1 ZGB auch auf die
Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf
Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses
über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen. Diese Ausdehnung
der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen kommt nur dem
Grundpfandgläubiger zugute, und zwar unter der Voraussetzung, dass er
Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben hat oder der Schuldner,
richtigerweise der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks (LEEMANN,
N. 40/41 zu Art. 806 ZGB), in Konkurs gefallen ist. Als blosse
Faustpfandgläubigerin kann die Klägerin daher aus dieser Bestimmung
direkt nichts ableiten (BGE 57 III 121, 41 III 233/234). Da durch die
Verpfändung von Eigentümertiteln ein Forderungspfandrecht begründet wird,
bestimmt sich der Umfang ihres Pfandrechts nach Art. 904 ZGB sowie nach
der für das Fahrnispfandrecht allgemein geltenden Regel des Art. 892 ZGB
(BGE 104 III 35 E. 1, 102 III 93 E. 3a). Aus dieser letzteren Bestimmung
ergibt sich, dass das Faustpfandrecht neben dem Pfandobjekt selbst im
Zweifel auch die damit verbundene Zugehör erfasst. Die Verpfändung
einer pfandgesicherten Forderung erstreckt sich daher auch auf das
Pfandrecht, was sich bei der Verpfändung eines Schuldbriefs übrigens von
selbst versteht. Wie das Bundesgericht in BGE 41 III 234 dargelegt hat,
haben nun bei der Verpfändung einer grundpfandversicherten Forderung auch
allfällige Akzessorien der Pfandsache, auf die sich das Grundpfandrecht von
Gesetzes wegen erstreckt, wie dies nach Art. 806 ZGB bei den Miet- oder
Pachtzinsforderungen der Fall ist, als mitverpfändet zu gelten. Soweit
der Faustpfandgläubiger berechtigt ist, zu seiner Befriedigung auf das
Grundstück selbst zu greifen, muss ihm daher auch das Recht zustehen, die
nach Art. 806 ZGB zusammen mit dem Grundstück der Pfandhaft unterworfenen
Miet- oder Pachtzinse zu seiner Deckung zu beanspruchen (BGE 41 III
234/235).

    Ein solches Recht, sich aus dem Erlös des Grundstücks selbst bezahlt
zu machen, steht nun gerade dem Faustpfandgläubiger an Eigentümertiteln
im Konkurs des Grundpfandeigentümers zu. Nach Art. 126 Abs. 1 VZG sind
Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften,
als faustpfandversichert zu kollozieren, während die verpfändeten
Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die
grundpfandversicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung
auf die Faustpfandkollokation. Als Faustpfandforderungen werden solche
Forderungen nach Art. 208 Abs. 1 SchKG ohne weiteres mit der Eröffnung
des Konkurses fällig. Der Faustpfandgläubiger hat daher Anspruch auf
Befriedigung in bar, soweit seine Forderung durch den Wert des Pfandes
gedeckt ist. Die Ermittlung dieses Wertes findet aber in diesem Fall
nach Art. 76 KOV ausnahmsweise nicht durch Verwertung des verpfändeten
Pfandtitels, sondern durch Verwertung des durch den Pfandtitel belasteten
Grundstücks statt, wobei für die betreffende Grundpfandforderung Barzahlung
zu verlangen ist. Diese Regelung bewirkt, dass der Faustpfandgläubiger
an Eigentümertiteln anstelle des (nicht vorhandenen) Grundpfandgläubigers
direkt am Erlös des Grundstücks partizipiert. Ist dies aber der Fall, so
muss er auch berechtigt sein, anstelle des Grundpfandgläubigers auf die
diesem nach Art. 806 ZGB verhafteten Miet- oder Pachtzinse zu greifen,
die nach dem Gesagten ein Akzessorium des Grundpfandes darstellen und
deshalb für die durch die Pfandtitel gesicherte Faustpfandforderung in
gleicher Weise haften wie das Grundstück selbst. Aus diesen Gründen
hat das Bundesgericht in BGE 41 III 233 ff. E. 4 das Recht des
Faustpfandgläubigers, im Konkurs des Grundeigentümers die Miet- oder
Pachtzinse zu seiner Deckung zu verwenden, bejaht.

Erwägung 3

    3.- Die herrschende Lehre hat sich dieser Auffassung angeschlossen
(LEEMANN, N. 46 zu Art. 806 ZGB; ders., Das Pfandrecht der
Grundpfandgläubiger an den Miet- und Pachtzinsforderungen (ZGB
Art. 806), SJZ 24/1927, S. 77 ff., insbesondere S. 79; GAUTSCHI,
Beitrag zur Theorie des Eigentümergrundpfandes, Diss. Zürich 1928,
S. 217; GEIGER, Die Rechtsbeziehungen im Hypothekargeschäft, Diss. Zürich
1939, S. 82, 99; SCHELLENBERG, Die betreibungsrechtlichen Wirkungen des
Eigentümergrundpfandes nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1955,
S. 42; ZOBL, Probleme bei der Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen, ZBGR
59/1978, S. 193 ff., insbesondere S. 223 ff.). Anderer Ansicht ist einzig
OFTINGER (N. 140 zu Art. 901 und N. 26 zu Art. 904 ZGB). Er führt aus,
obwohl es sich beim Pfandrecht an Eigentümertiteln um ein Fahrnispfandrecht
handle, habe die Praxis darauf einzelne der für das Grundpfand geltenden
Grundsätze angewandt, da das Pfandrecht eben letztlich das Grundstück
selbst erfasse. Wie weit die vom Gesetz dem Grundpfandgläubiger
zugestandenen besonderen Rechte auch vom Fahrnispfandgläubiger geltend
gemacht werden könnten, sei auf Grund einer Interessenwürdigung von Fall
zu Fall abzuklären. In der Regel sei dies zu verneinen. So habe es das
Bundesgericht in BGE 57 III 121 grundsätzlich abgelehnt, analog Art. 806
ZGB die Pfandhaft zugunsten des Fahrnispfandgläubigers auf die Miet-
und Pachtzinse zu erstrecken (N. 140 zu Art. 901 ZGB).

    In BGE 57 III 115 ff., auf den sich auch die Beklagte beruft, ist
das Bundesgericht indessen nicht von seiner früheren Rechtsprechung
abgewichen. In jenem Entscheid ging es um eine andere Frage, nämlich
darum, ob ein Faustpfandgläubiger, der zu Unrecht auf Grundpfandverwertung
betreibe, ohne dass sich der Schuldner dagegen zu Wehr setze, gegenüber
einem ebenfalls betreibenden Grundpfandgläubiger in schlechterem Rang
vorrangig die Miet- oder Pachtzinse beanspruchen dürfe. Das Bundesgericht
hat dazu ausgeführt, Art. 806 ZGB gestehe nur dem Grundpfandgläubiger,
nicht dem blossen Faustpfandgläubiger an Grundpfandtiteln zu, die
Grundpfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen auszudehnen. Dulde
der Schuldner und Grundeigentümer, dass jener, obwohl nicht
Grundpfandgläubiger, doch Grundpfandverwertungsbetreibung anhebe, so
könnten den eigentlichen Grundpfandgläubigern die Miet- und Pachtzinsen
nicht vorweggenommen werden, auch wenn der verpfändete Pfandtitel
besseren Rang habe (BGE 57 III 121). Daraus lässt sich nicht ableiten,
der Faustpfandgläubiger könne auch im Konkurs des Grundpfandeigentümers
nicht auf die Miet- oder Pachtzinsen greifen. Während im Konkurs die Miet-
und Pachtzinse für sämtliche Grundpfandforderungen haften, kommen sie im
Pfandverwertungsverfahren, wie sich aus Art. 806 ZGB und insbesondere aus
Art. 114 VZG ergibt, ausschliesslich dem betreibenden Grundpfandgläubiger
zugute (LEEMANN, N. 14 zu Art. 806 ZGB, SJZ 24/1927, S. 79; ZOBL, aaO
S. 224, 227). In dieser Stellung befindet sich der Faustpfandgläubiger an
Grundpfandtiteln, der sein Pfandrecht nur auf dem Weg der Betreibung auf
Faustpfandverwertung realisieren kann, nicht. Er kann sich diese Stellung,
jedenfalls gegenüber den anderen betreibenden Grundpfandgläubigern, auch
nicht dadurch verschaffen, dass er unbefugterweise auf Grundpfandverwertung
betreibt und sich der Schuldner nicht dagegen wehrt. Nur soviel wurde
in BGE 57 III 115 ff. gesagt.

    Im übrigen setzt sich OFTINGER mit den Ausführungen des Bundesgerichts
in BGE 41 III 233 ff. E. 4 nicht auseinander. Insbesondere geht er nicht
darauf ein, dass Eigentümerpfandtitel im Konkurs des Pfandeigentümers nach
Art. 76 KOV und 126 VZG einer besonderen Behandlung unterliegen, die zur
Folge hat, dass der Faustpfandgläubiger anstelle des Grundpfandgläubigers
wie ein solcher direkt, ohne Umweg über die Verwertung des Faustpfandes,
am Ergebnis der Verwertung des Grundstücks selbst und damit auch an dessen
Akzessorien teilnimmt.

Erwägung 4

    4.- Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Sondervorschriften
bezüglich der Behandlung von verpfändeten Eigentümertiteln im Konkurs
des Grundeigentümers deswegen erlassen wurden, um zu vermeiden, dass
zuerst der Faustpfandgläubiger die Masse für die bei der Versteigerung
der Titel sich allfällig ergebende Ausfallforderung belangen kann und
nachher der Ersteigerer der Titel, wenn die Verwertung des Grundstücks
diese nicht vollständig deckt, auch noch für diesen Ausfall mit seiner
Forderung zugelassen werden muss (BGE 52 III 170; vgl. auch BGE 89 III
46/47). Die privatrechtliche Stellung des Faustpfandgläubigers wollen
diese vom Bundesgericht erlassenen Vorschriften nicht abändern; sie können
es auch nicht (vgl. BGE 102 III 94 oben mit Bezug auf Art. 126 VZG). Es
trifft deshalb auch zu, dass Art. 126 VZG und Art. 76 KOV nicht die Idee
zugrundeliegt, der Faustpfandgläubiger solle so gestellt werden, wie wenn
er den Eigentümertitel schon vor der Konkurseröffnung zu vollem Recht
erworben hätte und dadurch Grundpfandgläubiger geworden wäre (H. HUBER,
Die Ansprüche der Faustpfandgläubiger von Eigentümerschuldbriefen im
Konkurs des Pfandeigentümers, ZBGR 60/1979, S. 329 ff., insbesondere
S. 333/334, gegen ZOBL, aaO S. 214). Indessen bedeutet es keine Änderung
der privatrechtlichen Stellung des Faustpfandgläubigers, wenn dessen
Recht, sich aus der Verwertung der Titel bezahlt zu machen, im Konkurs
des Grundpfandeigentümers in ein Recht auf Mitbeteiligung am Erlös des
Grundstücks selbst umgewandelt wird (H. HUBER, aaO S. 336). Dieser
Durchgriff auf das Pfandobjekt der verpfändeten Grundpfandforderung
hat aber notwendig zur Folge, dass der Faustpfandgläubiger auch an
den Nebenrechten dieses Objekts, zu denen unter den Voraussetzungen von
Art. 806 ZGB auch die Miet- und Pachtzinse gehören, direkt partizipiert. Er
wird dadurch nicht zum Grundpfandgläubiger, sondern tritt lediglich
im Konkurs des Grundpfandeigentümers an die Stelle des (fehlenden)
Grundpfandgläubigers und wird mit Bezug auf die Pfandhaft wie ein solcher
behandelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten werden durch diese Regelung
weder die nachgehenden Grundpfandgläubiger noch die Kurrentgläubiger
benachteiligt. Diese müssen stets damit rechnen, dass der Grundeigentümer
über die auf vorgehenden Pfandstellen errichteten Eigentümertitel nicht
nur durch Verpfändung, sondern auch durch Begebung zu Eigentum verfügt,
wodurch das Grundpfandrecht mit seinen Nebenrechten zur Entstehung gelangt.

    Dass schliesslich nach Art. 904 Abs. 1 ZGB beim Pfandrecht an
einer verzinslichen Forderung die verfallenen Zinse mangels abweichender
Vereinbarung nicht als mitverpfändet gelten, der Faustpfandgläubiger eines
Grundpfandtitels also nicht ohne weiteres im Rahmen von Art. 818 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB auf die Grundpfandzinse greifen kann (BGE 104 III 35/36,
102 III 93 E. 3a), und dass nach Art. 892 ZGB das Gleiche allgemein für
die Erträgnisse einer zu Faustpfand gegebenen Sache gilt, besagt nicht,
dass für die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse eine
besondere Vereinbarung erforderlich ist, wie die Beklagte gelten macht. Es
geht hier nicht um die Erträgnisse der verpfändeten Forderung, sondern um
diejenigen des Grundstücks selbst, das als Pfand für die verpfändeten
Grundpfandforderungen haftet. In welchem Ausmass und unter welchen
Voraussetzungen die Erträgnisse eines Grundstücks den Pfandgläubigern
verhaftet sind, ist nicht in Art. 892 bzw. 904 ZGB geregelt, sondern in
Art. 806 ZGB. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich aber die Pfandhaft
bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück von Gesetzes wegen
von der Konkurseröffnung an auf die bis zur Verwertung auflaufenden
Miet- oder Pachtzinse. Diese Ausdehnung der Pfandhaft kommt nach dem
Gesagten dem Faustpfandgläubiger zugute, der im Konkurs anstelle des
Grundpfandgläubigers am Erlös des Grundstücks mit Einschluss von dessen
Akzessorien teilnimmt.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, die seit
der Eröffnung des Konkurses über die Beklagte aufgelaufenen Miet-
und Pachtzinse seien der Klägerin verhaftet. Sie hat diese Haftung
richtigerweise auf den Betrag begrenzt, zu welchem die verpfändeten
Grundpfandforderungen im Lastenverzeichnis zugelassen worden sind,
würde doch auch der Grundpfandgläubiger selbst nur in diesem Rahmen am
Verwertungserlös mit Einschluss der Miet- und Pachtzinse partizipieren. Die
Berufung ist daher abzuweisen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau (I. Zivilkammer) vom 31. August 1979 bestätigt.