Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IB 270



106 Ib 270

39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15.
September 1980 i.S. X. gegen Oberzolldirektion Bern
und Eidg. Zollrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Verfahren (Art. 100 lit. h OG).

    Eine Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG liegt auch vor,
wenn innerhalb einer Tarifnummer verschiedene Ansätze gelten und bloss
streitig ist, welcher dieser Ansätze Anwendung findet.

Sachverhalt

    A.- Am 5. Oktober 1976 meldete X. im Auftrag der
Firma Z. A.G. dem Zollamt Basel-Bad. Bahnhof-Frachtgut
die Einfuhr von Scheinwerfern für Automobile aus den Niederlanden zum
Tarif Nr. 8509.01 zur Verzollung an, und zwar zum EWG-Präferenzansatz
von Fr. 30.-- je 100 kg. Bei der Revision der Sendung am 6. Oktober 1976
stellte das Zollamt fest, dass in den Einzelverkaufspackungen jeweils
neben zwei Reflektorengehäusen und einem Kippschalter "made in England"
zwei Halogenbirnen aus der DDR enthalten waren. Es verzollte deshalb die
Sendung mit Zollquittung vom 8. Oktober 1978 definitiv zum Normaltarif
Nr. 8509.01 von Fr. 150.-- je 100 kg. Mit Entscheid vom 25. August
1978 schützte die Eidg. Zollrekurskommission diese Veranlagung. Das
Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des X.
gegen diesen Entscheid nicht ein aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich
gegen eine Verfügung einer eidg. Rekurskommission und ist somit nach Art.
97 Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG zulässig, sofern dieses Rechtsmittel nicht
durch eine der Ausnahmebestimmungen der Art. 99 ff. OG ausgeschlossen wird.

    Nach Art. 100 lit. h OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem
Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung,
soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung
abhängt. Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die Tarifierung
und Gewichtsbemessung in Zollsachen für eine Überprüfung durch das
Bundesgericht nicht geeignet sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
deshalb ausgeschlossen, wenn die angefochtene Verfügung der Zollbehörden
ausschliesslich die Tarifierung oder Gewichtsbemessung zum Gegenstand
hat (BGE 101 Ib E. 1) und der Entscheid über die Zollveranlagung nicht
(auch) von anderen Fragen abhängt (BGE 102 Ib 228 E. a mit Hinweis,
vgl. auch unveröffentlichtes Urteil A.W. vom 1. April 1976 E. 1). Dies
trifft hier zu. Gegenstand des Rechtsstreites ist bloss die Frage, ob
die importierten Scheinwerfer zu Recht zum Normaltarif der Position
Nr. 8509.01 von Fr. 150.-- je 100 kg verzollt worden sind, oder ob
entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers der EWG-Präferenz-Tarif
von Fr. 30.-- je 100 kg hätte angewendet werden müssen. Der Entscheid
über die Veranlagung hängt damit ausschliesslich davon ab, nach welchem
dieser Tarife die vom Beschwerdeführer eingeführten Waren zu verzollen
sind. Dass für die Bestimmung des anwendbaren Tarifs nicht nur auf die
Tarifnummer des Zolltarifs (SR 632.10 und Ausführungserlasse) abzustellen
ist, sondern das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 mit
der EWG (AS 1972 S. 3184) Anwendung findet, ändert daran nichts. Eine
Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG liegt nämlich nicht nur
dann vor, wenn entschieden werden muss, unter welcher Tarifnummer die
zu verzollende Ware aufgeführt ist, sondern auch dann, wenn innerhalb
derselben Nummer verschiedene Tarifansätze gelten und bloss fraglich ist,
welcher dieser Ansätze Anwendung findet. Hängt aber damit der Entscheid
über die Zollveranlagung im vorliegenden Fall ausschliesslich von der
zutreffenden Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG ab, so ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Bestimmung unzulässig. Auf die
Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.