Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IA 299



106 Ia 299

52. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. April 1980
i.S. Brunner gegen Tiefnig und Gerichtspräsident des Saanebezirks
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Sprachenfreiheit; Art. 87 OG.

    1. Art. 87 OG: Zwischenentscheid, nichtwiedergutzumachender Nachteil
(E. 1).

    2. Die Auslegung von Art. 10 der freiburgischen ZPO, wonach im
Saanebezirk Französisch als einzige Gerichtssprache gilt, hält vor der
Willkürrüge stand. Überprüfung dieser Auslegung im Hinblick auf das
ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Art. 10 der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg vom 28. April
1953 (ZPO) bestimmt im Hinblick auf die Gerichtssprache folgendes:

    Vor den unteren Gerichten führen die Parteien die Verhandlungen in
   französischer Sprache in den Bezirken oder Kreisen des französischen,
   und in deutscher Sprache in denjenigen des deutschen Kantonsteils.

    In den gemischten Bezirken und Kreisen wird der Rechtsstreit in der

    Sprache des Beklagten geführt, sofern die Parteien nicht eine andere

    Vereinbarung treffen.

    Vor dem Kantonsgericht wird der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren
in
   der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgetragen. Wird das

    Kantonsgericht als erste Instanz angerufen, so erfolgen die
Verhandlungen
   in der Sprache des Beklagten, sofern die Parteien nicht anders
   übereinkommen. Streitigkeiten über die Gerichtssprache entscheidet der

    Präsident endgültig.

    In bezug auf die Zivilgerichtsbarkeit wurde der Saanebezirk von jeher
als französischsprachiger Bezirk behandelt, obschon er - insbesondere
in der Unterstadt von Freiburg - eine beträchtliche deutschsprachige
Minderheit aufweist. Diese Regel, die sich nicht ausdrücklich in einem
Gesetz findet, wurde von der Rechtsprechung des Kantonsgerichts anerkannt
und bestätigt (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 1979
i.S. Jäggi; ferner Extraits des principaux arrêts du Tribunal cantonal
de l'Etat de Fribourg, 1958 S. 143 ff., 1941/43 S. 196 ff.).

    Im Hinblick auf den ganzen Kanton können die Gerichtssprachen
der einzelnen Bezirke sowie die Anteile der Sprachgruppen an
deren Wohnbevölkerung der folgenden Übersicht entnommen werden
(vgl. Statistisches Jahrbuch des Kantons Freiburg 1976, S. 53 ff.):

    Bezirk         Französischsprachige   Deutschsprachige
Gerichtssprache
                  Wohnbevölkerung        Wohnbevölkerung

    Sarine-Saane         43'610               15'325          französisch

    Sense                   793               26'538          deutsch

    Gruyère-Greyerz      24'646                1'806          französisch

    See                   5'308               12'856          gemischt

    Glâne                13'216                  476          französisch

    Broye                13'668                1'234          französisch

    Veveyse               7'422                  213          französisch

    Am 4. Januar 1980 liess Waltraud Brunner, die in Meyriez wohnt und
deutscher Muttersprache ist, durch ihren Anwalt beim Gerichtspräsidenten
des Saanebezirks eine Schadenersatzklage im Betrage von Fr. 2'300.-- gegen
den in Freiburg wohnhaften Alois Tiefnig einreichen. Diese Klageschrift
war in deutscher Sprache abgefasst. Mit Schreiben vom 7. Januar 1980
sandte der Gerichtspräsident III des Saanebezirks die Klage an den Anwalt
der Klägerin zurück und setzte diesem eine Frist von 10 Tagen an, um die
Klage in der Amtssprache des Saanebezirks, d.h. französisch einzureichen.

    Waltraud Brunner führt staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Verweigerung der Annahme ihrer deutsch abgefassten Klageschrift. Sie stellt
den Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und der Gerichtspräsident
des Saanebezirks sei anzuweisen, ihre Klage in deutscher Sprache
entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei willkürlich,
wenn bei der Anwendung von Art. 10 ZPO angenommen werde, der Saanebezirk
sei französischsprachig. Dieser Bezirk müsse vielmehr - wie der Seebezirk
- als gemischt im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ZPO betrachtet werden, denn
der Anteil der sprachlichen Minderheit an der Gesamtbevölkerung sei in
beiden Bezirken ähnlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich im weiteren
auf eine, allerdings in einem andern Zusammenhang abgegebene Stellungnahme
des freiburgischen Office de législation vom 16. Oktober 1973, in der
ausgeführt wurde, die Sprache der Minderheit werde als zweite offizielle
Sprache anerkannt, sobald diese Minderheit in einem Gebiet 30 bis 33% der
Wohnbevölkerung ausmache. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor,
in Art. 10 Abs. 2 ZPO sei von "gemischten Bezirken" die Rede. Sie leitet
aus diesem Text ab, dass der Gesetzgeber mehr als einen gemischten Bezirk
im Auge gehabt habe.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG prüft das Bundesgericht im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur, ob die vom Beschwerdeführer
angerufenen Grundrechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden
sind. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin ausschliesslich
eine Verletzung von Art. 4 BV. Die vom Bundesgericht als ungeschriebenes
Grundrecht anerkannte Sprachenfreiheit wird von der Beschwerdeführerin
nicht angerufen. Die Beschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt von
Art. 4 BV zu beurteilen.

    Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen
letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Der angefochtene
Entscheid des Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes ist letztinstanzlich,
denn nach Art. 10 Abs. 4 ZPO ist der Instanzenzug bei Entscheiden über
die Gerichtssprache ausgeschlossen. Dieser Entscheid ist aber kein
Endentscheid, weil er das Klageverfahren nicht abschliesst, sondern
nur die Sprache festlegt, in welcher dieses Verfahren durchzuführen
ist. Als Zwischenentscheid ist die Anweisung des Gerichtspräsidenten
des Saanebezirks, die Klage sei in französischer Sprache einzureichen,
nach Art. 87 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar,
wenn dieser Entscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hatte. Dies trifft nicht
zu, denn eine französische Klageschrift hätte mit einem nicht allzu
grossen Mehraufwand entweder durch den ursprünglichen deutschsprachigen
Anwalt der Beschwerdeführerin oder aber durch einen neu beauftragten
französischsprachigen Anwalt innerhalb der angesetzten Frist eingereicht
werden können. Der angefochtene Entscheid entfaltet somit keine Wirkungen,
die nicht durch staatsrechtliche Beschwerde gegen den Endentscheid im
betreffenden Verfahren behoben werden könnten.

    Bei dieser Rechtslage sind die Voraussetzungen von Art. 87 OG nicht
erfüllt; auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerde hätte auch dann nicht zum Erfolg geführt, wenn
eine Verletzung der Sprachenfreiheit ausdrücklich gerügt worden wäre,
und daher gemäss Art. 87 OG auf die Beschwerde hätte eingetreten werden
können, obschon ein blosser Zwischenentscheid angefochten wurde.

    a) Nach Lehre und Rechtsprechung gehört die Sprachenfreiheit,
d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen
Freiheitsrechten der Bundesverfassung (BGE 100 Ia 465, 91 I 485). Soweit
die Muttersprache gleichzeitig eine Nationalsprache des Bundes ist,
steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz von Art. 116 Abs. 1 BV,
der vier Nationalsprachen anerkennt. Diese Bestimmung verbietet es den
Kantonen insbesondere, Gruppen, die eine Nationalsprache sprechen aber
im Kanton eine Minderheit darstellen, zu unterdrücken und in ihrem
Fortbestand zu gefährden. Die Anerkennung von Nationalsprachen
in Art. 116 Abs. 1 BV setzt der Sprachenfreiheit jedoch auch
Grenzen, denn diese Verfassungsbestimmung gewährleistet nach der
Rechtsprechung die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes
(Territorialitätsprinzip). Art. 116 Abs. 1 BV anerkennt damit die
kulturelle Gleichberechtigung dieser Landessprachen (ARTHUR HAEFLIGER,
Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in
Mélanges Henri Zwahlen, 1977, S. 78). Die Kantone sind daher aufgrund
dieser Bestimmung befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten
Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten, selbst wenn
dadurch die Freiheit des Einzelnen, seine Muttersprache zu gebrauchen,
beschränkt wird. Solche Massnahmen müssen aber verhältnismässig sein,
d.h. sie haben ihr Ziel unter möglichster Schonung der Würde und Freiheit
des Einzelnen zu erreichen (BGE 91 I 487).

    Das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte
Territorialitätsprinzip hält vor der Europäischen Menschenrechtskonvention
stand. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Hinsicht im Urteil
vom 23. Juli 1968 betreffend den belgischen Sprachenstreit entschieden,
dass eine dem schweizerischen Territorialitätsprinzip ähnliche Regelung
in Belgien weder Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens)
noch Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verletzt (affaire "relative à
certains aspects du régime linguistique de l'enseignement en Belgique",
publications de la Cour européenne des droits de l'homme, série A, 1968;
LUZIUS WILDHABER, Der belgische Sprachenstreit vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte, in Schweizerisches Jahrbuch für
internationales Recht XXVI, 1969/70, S. 9 ff., 38).

    b) Die Beschwerdeführerin hätte geltend machen können, sie sei in ihrer
Sprachenfreiheit verletzt worden, weil der Gerichtspräsident in Anwendung
von Art. 10 ZPO entschieden hatte, der Saanebezirk sei französischsprachig
und die Gerichtssprache sei dementsprechend französisch.

    aa) Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin
im Einzelfall über die Verfassungsmässigkeit eines Eingriffs in ein
Grundrecht zu entscheiden, so untersucht es zunächst, ob der Eingriff
in einer kantonalen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine Grundlage
findet. Dabei überprüft es die Auslegung und Anwendung der betreffenden
Bestimmung durch die kantonale Instanz grundsätzlich nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. Das Bundesgericht beurteilt sodann frei,
ob das kantonale Recht, wie es ohne Willkür angewandt werden konnte,
das Grundrecht der Sprachenfreiheit verletzt. Wo der beanstandete
Eingriff in das Grundrecht sich besonders einschneidend auswirkt, prüft
das Bundesgericht zudem auch die Auslegung und Anwendung der kantonalen
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen frei. Ein solch schwerer Eingriff
in die Sprachenfreiheit liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

    bb) Die Auslegung des kantonalen Rechtes (Art. 10 ZPO), die im
angefochtenen Entscheid vorgenommen worden ist, hält vor der Willkürrüge
stand.

    Das Verhältnis der deutschsprachigen zur französischsprachigen
Wohnbevölkerung im Saanebezirk beträgt 26% zu 74%. Geht man von
der Gesamtbevölkerung des Bezirkes aus, welche insbesondere auch
Personen italienischer Muttersprache umfasst, reduziert sich der
Anteil der deutschsprachigen Bevölkerung auf 23%. Im Seebezirk,
der als gemischtsprachig anerkannt ist, beträgt der Anteil
der französischsprachigen Minderheit hingegen 29% (bzw. 26%
der ganzen Wohnbevölkerung). Der Anteil der deutschsprachigen
Minderheit im Saanebezirk ist somit etwas kleiner als der Anteil der
französischsprachigen Minderheit im Seebezirk. Die deutschsprachige
Minderheit im Saanebezirk ist auch keinesfalls so gross, dass dieser
Bezirk gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme
des Office de législation als gemischtsprachig anerkannt werden müsste,
denn diese Stellungnahme sieht gemischtsprachige Bezirke erst bei einer
Minderheit von 30 bis 33% vor. Schliesslich besitzt keine einzige
Gemeinde im Saanebezirk eine deutschsprachige Mehrheit, während im
gemischtsprachigen Seebezirk einige Gemeinden eine französische Mehrheit
aufweisen. Die sprachliche Minderheit des Saanebezirks ist somit weniger
bedeutend als diejenige im Seebezirk. Bei diesen Grössenverhältnissen ist
es vor Art. 4 BV haltbar, den Saanebezirk im Rahmen von Art. 10 ZPO als
französischsprachigen Bezirk zu behandeln. Dieser Schluss ist im übrigen
auch im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 ZPO, in dem von
"gemischten Bezirken" die Rede ist, haltbar, denn diese Bestimmung wurde
erlassen, als der Saanebezirk bereits zum französischen Kantonsteil
gerechnet wurde. Hätte der Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 ZPO daran
etwas ändern wollen, hätte er dies ausdrücklich angeordnet. Unter diesen
Umständen ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Saanebezirk zum
französischen Kantonsteil gezählt wird.

    cc) Das kantonale Recht, wie es ohne Willkür ausgelegt werden konnte,
verletzt auch das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit nicht.

    Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Kantone für das
zivilprozessuale Verfahren in ihren Gerichtsbezirken eine Gerichtssprache
festlegen dürfen, welche auch von der sprachlichen Minderheit benützt
werden muss. Wenn die sprachliche Minderheit klein ist, bestehen keine
verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung, denn die
Kantone sind aufgrund des Territorialitätsprinzips befugt, Massnahmen
nicht nur zur Erhaltung der Ausdehnung eines Sprachgebietes zu treffen,
sondern auch solche zum Schutz seiner Homogenität. Nähert sich der
Anteil der sprachlichen Minderheit an der Gesamtbevölkerung hingegen
50%, besteht im betreffenden Gebiet keine sprachliche Homogenität,
die geschützt werden könnte. Im einem solchen Fall wäre es aufgrund des
Territorialitätsprinzips nicht mehr gerechtfertigt, die Mehrheitssprache
als einzige Gerichtssprache zu bezeichnen und damit die sprachliche
Minderheit im Gebrauch ihrer Muttersprache einzuschränken. Dies wäre
vielmehr eine Verletzung der Sprachenfreiheit und, wenn es sich um eine
Beschränkung im Gebrauch einer Nationalsprache handelt, gleichzeitig eine
Beeinträchtigung der Garantie des Bestandes dieser Nationalsprache.

    Im Seebezirk wurde die Minderheitssprache bei einem entsprechenden
Bevölkerungsanteil von 29% (bzw. von 26% in bezug auf die ganze
Wohnbevölkerung) als zweite Gerichtssprache anerkannt. Nach der erwähnten
Stellungnahme des Office de législation soll eine Minderheitssprache
als zweite Amtssprache anerkannt werden, wenn die sprachliche Minderheit
30 bis 33% der Wohnbevölkerung erreicht. Welches Grössenverhältnis von
sprachlicher Mehrheit und sprachlicher Minderheit zu einer Anerkennung
der Minderheitssprache als zweiter Gerichtssprache führen müsste,
braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden. Bei dem
im Saanebezirk bestehenden Anteil der sprachlichen Minderheit von 26%
(bzw. 23% in bezug auf die ganze Wohnbevölkerung) und im Hinblick darauf,
dass die Angehörigen der sprachlichen Minderheit in keiner Gemeinde
des Bezirks die Mehrheit stellen, ist es mit der Sprachenfreiheit noch
vereinbar, dass die Mehrheitssprache zur einzigen Gerichtssprache erklärt
wird. Es handelt sich dabei allerdings - insbesondere im Hinblick auf den
Umfang der deutschsprachigen Bevölkerung in der im Saanebezirk liegenden
Stadt Freiburg (22'437 französischsprachige, 11'114 deutschsprachige
Einwohner) - um einen Grenzfall. Wenn sich aufgrund dieser Überlegungen,
die Anerkennung einer einzigen Gerichtssprache rechtfertigen lässt,
so bedeutet dies hingegen nicht, dass beim gegebenen Verhältnis
der Sprachgruppen die Bezeichnung der Mehrheitssprache als einzige
Unterrichtssprache für die öffentlichen Schulen mit dem Grundrecht der
Sprachenfreiheit vereinbar wäre.

    Auch wenn in einem Bezirk nur die Mehrheitssprache als Gerichtssprache
anerkannt wird, wäre es nichtsdestoweniger unzulässig, auf eine in der
Minderheitssprache abgefasste Eingabe nicht einzutreten, ohne eine Frist
zur Übersetzung anzusetzen. Ein solches Vorgehen müsste als Verletzung
der Sprachenfreiheit und im übrigen auch als überspitzter Formalismus
betrachtet werden (BGE 102 Ia 37). Mit dem angefochtenen Entscheid
wurde der Beschwerdeführerin jedoch Gelegenheit gegeben, ihre Klage zu
übersetzen. Dieser Entscheid verletzt die Sprachenfreiheit somit nicht.

    Die Beschwerde wäre somit, sofern das Bundesgericht darauf hätte
eintreten können, abzuweisen gewesen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.