Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 106 IA 229



106 Ia 229

43. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Oktober 1980
i.S. Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG gegen Black Clawson Limited
und Obergericht (III. Zivilkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche
Beschwerde) Regeste

    Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid.

    Anwendung von Art. 87 OG, wenn der neben einer Verletzung von Art. 4
BV vorgebrachte weitere Beschwerdegrund keine selbständige Bedeutung hat
oder wenn er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (E. 2).

    Begriff des Endentscheids, des Zwischenentscheids und des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils (E. 3a-c); Bestätigung der bisherigen
Praxis zu Art. 87 OG (E. 3d). Diese gilt auch dann, wenn die Sache mit dem
angefochtenen Entscheid an ein Schiedsgericht zurückgewiesen wurde (E. 4).

Sachverhalt

    A.- In einem Forderungsprozess zwischen der Papierwerke
Waldhof-Aschaffenburg AG als Klägerin und der Black Clawson International
Limited als Beklagten fällte ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich am 8.
Oktober 1977/17. September 1979 das Urteil. Die Beklagte erhob dagegen
Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie machte
in erster Linie geltend, das Schiedsgericht habe durch Beizug eines
gerichtlichen Experten gegen seine Verfahrensordnung verstossen und damit
einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziffer 1 der
zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO) verletzt. Die III. Zivilkammer
des Obergerichts hob mit Entscheid vom 24. März 1980 in Gutheissung der
Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil des Schiedsgerichts auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Schiedsgericht
zurück.

    Die Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG führt gegen den
obergerichtlichen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV und Art. 58 der Verfassung des Kantons Zürich (KV).

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob auf
Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Es
ist somit unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin zu dieser Frage
nicht geäussert und dass die Beschwerdegegnerin keine in diese Richtung
zielenden Einwendungen erhoben hat.

Erwägung 2

    2.- a) Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf Art. 4
BV. Beschwerden wegen Verletzung dieser Verfassungsvorschrift sind
gemäss Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide
zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie
für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge
haben. Beschwerden, die sich auf andere verfassungsmässige Rechte stützen,
sind dagegen auf Grund von Art. 86 Abs. 2 OG ohne Einschränkung schon
gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide zulässig. Werden neben einer
Verletzung von Art. 4 BV noch weitere Beschwerdegründe vorgebracht,
so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde in vollem Umfang ein,
allerdings nur dann, wenn die neben einer Verletzung von Art. 4 BV
geltend gemachte Verfassungsrüge selbständige Bedeutung besitzt und
nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (BGE 99 Ia 250
E. 1). Die etwas abgekürzten Formulierungen in BGE 102 Ia 518 E. 1b und
104 Ia 107 E. 2b bedeuten keine Änderung der Praxis. Eine solche wäre
denn auch kaum denkbar, da sonst, wie in BGE 99 Ia 250 dargelegt wurde,
die der Prozessökonomie dienende Vorschrift des Art. 87 OG durch die
blosse Anrufung irgend eines anderen Verfassungsartikels (neben Art. 4
BV) ohne weiteres umgangen werden könnte. Da die Beschwerdeführerin sich
hier nicht nur auf Art. 4 BV, sondern auch auf Art. 58 der zürcherischen
Kantonsverfassung berufen hat, ist somit zunächst zu prüfen, ob diese Rüge
nicht sachlich mit derjenigen der Verletzung von Art. 4 BV zusammenfalle
oder nicht offensichtlich unbegründet sei. Vom Ergebnis dieser Prüfung
hängt ab, ob die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG erfüllt sein
müssen oder nicht.

    b) Die von der Beschwerdeführerin neben Art. 4 BV als verletzt
bezeichnete Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich
(KV) lautet:

    "Vertragsgemässe Schiedsgerichte sind zulässig."  In der Begründung
wird geltend gemacht, das Obergericht habe diese Bestimmung deshalb
verletzt, weil durch seinen Entscheid "die Bewegungsfreiheit des
Schiedsgerichtes in unerträglicher Weise eingeschränkt" und demgemäss
das Funktionieren der Schiedsgerichtsbarkeit in Frage gestellt sei. Die
unerträgliche Einschränkung sieht die Beschwerdeführerin darin, dass das
Obergericht den Beizug eines durch das Schiedsgericht bestellten neutralen
Sachverständigen im vorliegenden Falle als nicht zulässig erklärt hat.

    Art. 58 Abs. 2 KV sagt nichts anderes, als dass im Kanton Zürich
die Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich anerkannt ist. Alles Nähere
über das Schiedsverfahren ist der Zivilprozessordnung zu entnehmen (in
diesem Sinne auch F. WIGET, Vorbemerkung 4 zum Abschnitt "Schiedsgerichte
und Schiedsgutachten" des Kommentars STRÄULI/MESSMER zur zürcherischen
ZPO). Aus der Kantonsverfassung kann somit nur abgeleitet werden, dass
Schiedsabreden im Kanton Zürich nicht aus allgemeinen Erwägungen als
unzulässig betrachtet werden dürfen; dagegen ergibt sich daraus nicht,
welche Anforderungen an das schiedsgerichtliche Verfahren gestellt werden
dürfen. Das Obergericht hat im vorliegenden Falle die Gültigkeit der
Schiedsklausel nicht in Frage gestellt. Streitig war im Grunde genommen
eine einzige Frage, nämlich die, ob ein der zürcherischen Rechtsordnung
unterstehendes Schiedsgericht durch die Parteien verpflichtet werden oder
sich selbst verpflichten könne, technische Fachfragen ausschliesslich
durch Befragung der von den beiden Prozessparteien angerufenen Zeugen
und Privatexperten zu entscheiden und auf den Beizug eines gerichtlichen
Sachverständigen zu verzichten, oder ob eine derartige Abrede gegen
zwingendes zürcherisches Prozessrecht verstosse. Gelangt man wie das
Obergericht dazu, Abreden dieser Art als zulässig zu betrachten, so wird
dadurch die Schiedsgerichtsbarkeit als solche in keiner Weise in Frage
gestellt; vielmehr bedeutet das angefochtene Urteil einzig, dass das
Obergericht ein von den im Kanton Zürich und in der Schweiz allgemein
geltenden Regeln über das Beweisverfahren grundlegend abweichendes, sich
an angelsächsisches Prozessrecht anlehnendes Schiedsgerichtsverfahren
als den zwingenden Normen der ZPO nicht zuwiderlaufend betrachtet. Der
dem Schiedsgericht subeventuell erteilte Rat, allenfalls eher das
Mandat niederzulegen als entgegen den vereinbarten Verfahrensregeln zu
handeln, ändert hieran nichts. Das Bundesgericht wird somit, falls auf die
Beschwerde einzutreten ist, die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen
der zürcherischen Zivilprozessordnung zu untersuchen haben, also von Normen
der Gesetzes- und nicht der Verfassungsstufe. Der Berufung auf Art. 58 KV,
der, wie erwähnt, über die Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens
nichts aussagt, kommt demnach keine selbständige Bedeutung zu; sie
fällt vielmehr mit dem Vorwurf der Willkür zusammen. Wollte man der
Rüge gleichwohl eine gewisse selbständige Tragweite zuerkennen, so
wäre sie nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls offensichtlich
unbegründet. Daraus folgt, dass die Eintretensfrage auf Grund von Art. 87
und nicht von Art. 86 Abs. 2 OG zu beurteilen ist.

Erwägung 3

    3.- a) Als Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG wird jeder Entscheid
betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine
höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache
selbst (Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid
wie z.B. Nichteintretensbeschluss, Abschreibung wegen Klageanerkennung,
Klagerückzug, Vergleich oder Gegenstandslosigkeit). Zwischenentscheide
sind dagegen solche Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen,
sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen,
gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine
Frage des materiellen Rechtes zum Gegenstand haben (BGE 105 Ib 433 E. 3,
101 Ia 162, 98 Ia 443 E. 2a, 97 I 212/213, 69 I 16/17; BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege, S. 353/354; LUDWIG, Endentscheid, Zwischenentscheid
und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren,
in ZBJV 110/1974 S. 168 ff.). Als Ausnahmen werden Entscheide über
gerichtsorganisatorische Fragen betrachtet, die ihrer Natur nach endgültig
zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt werden kann (BGE 97
I 3 und 213 mit Hinweisen; BIRCHMEIER, aaO S. 354).

    b) Im vorliegenden Fall hat das Obergericht seinen Entscheid vom
24. März 1980 als Erledigungsbeschluss bezeichnet. Dies ist insofern
zutreffend, als damit das vor der Nichtigkeitsinstanz hängige Verfahren
erledigt wurde, sagt aber nichts darüber aus, ob ein Endentscheid im
Sinne von Art. 87 OG vorliege. Nach der dargestellten Rechtsprechung
kann von einem solchen nicht die Rede sein. Das Obergericht hat den
Zivilprozess zwischen den Parteien durch seinen Entscheid nicht beendigt;
es hat nicht einmal eine Frage des materiellen Rechtes vorausnehmend
beurteilt. Vielmehr hat es lediglich zu einer prozessualen Frage
Stellung genommen, diese im Sinne der Beschwerdegegnerin entschieden,
demgemäss das angefochtene Schiedsgerichtsurteil aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an das Schiedsgericht zurückgewiesen. Dass
Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide sind, hat das Bundesgericht schon
mehrfach zum Ausdruck gebracht (BGE 105 Ib 433 f. E. 3, 99 Ia 44 und 249,
89 I 362). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es kann sich daher
einzig noch fragen, ob dieser Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe.

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf es
eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV anfechten zu können; ein Nachteil bloss
tatsächlicher Natur genügt nicht(BGE 105 Ib 434 E. 3, 101 Ia 162, 98 Ia
328 E. 3 mit Hinweisen; BIRCHMEIER, aaO S. 355; LUDWIG, aaO S. 178 f.).
Dabei muss, wie LUDWIG in wohl zutreffender Kritik von BGE 87 I 370
ausführt, die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur genügen. Dagegen bildet der Umstand,
dass das Verfahren durch einen vielleicht vor der Verfassung nicht
standhaltenden Rückweisungsbeschluss verlängert und damit in der Regel
auch verteuert wird, einen Nachteil rein tatsächlicher Natur und ist
daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (BGE 101
Ia 162, 98 Ia 447 a.E.). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur,
wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid
nicht mehr behoben werden könnte(BGE 97 I 2 E. 1, 87 I 372 E. 2, 79 I 46
E. 3). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zunächst ist es durchaus
möglich, dass schon das Schiedsgericht in seinem neuen Entscheid zu einem
für die Beschwerdeführerin gleich günstigen Ergebnis gelangt; denn das
Obergericht hat mit Verbindlichkeit für das Schiedsgericht nicht über einen
materiellen Punkt, sondern einzig über die Frage der Zulässigkeit eines
bestimmten Beweismittels entschieden. Weiter wird der neue Entscheid
wiederum mit einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Obergericht
anfechtbar sein. Gegen einen obergerichtlichen Endentscheid steht der
Beschwerdeführerin die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit der sie
dannzumal auch noch den Zwischenentscheid des Obergerichts vom 24. März
1980 anfechten kann. Gegebenenfalls wird sie gegen diesen sogar direkt
im Anschluss an den neuen Entscheid des Schiedsgerichts staatsrechtliche
Beschwerde erheben können (vgl. Erwägung 4). Damit fehlt es an einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Art, der der Beschwerdeführerin
durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid erwachsen könnte. Die in der
Beschwerde vorgebrachte und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene
Tatsache, dass diese in Grossbritannien ein Verfahren eingeleitet hat,
mit dem die Weiterführung des Schiedsgerichtsverfahrens verhindert werden
soll, vermag hieran nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführerin im
Zwischenverfahren vor dem Obergericht Kosten erwachsen sind, begründet
ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Rechtssinn (69
I 92 a. E.; LUDWIG, aaO S. 180 f. mit Hinweisen).

    d) Es könnte allenfalls die Frage aufgeworfen werden, ob die
dargelegten strengen Anforderungen der Praxis an den Nachweis des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 OG generell oder
im vorliegenden Falle gemildert werden sollten. Zu beachten ist jedoch
der gesetzgeberische Grund, der zum Erlass dieser Bestimmung geführt
hat. Es geht um Gründe der Prozessökonomie: das Bundesgericht soll sich
als Staatsgerichtshof in der Regel nur einmal mit einem Prozess befassen
müssen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass die beschwerdeführende
Partei einen endgültigen Nachteil erlitten hat (BGE 105 Ib 435, 96 I
465/466; 87 I 368; LUDWIG, aaO S. 167). Diese Forderung hat seit dem
Inkrafttreten des heute geltenden OG von 1943 nichts an Aktualität
eingebüsst. Die notorische Überlastung des Bundesgerichtes gebietet
vielmehr, am dargelegten Grundsatz festzuhalten. Eine Lockerung der
Praxis liesse sich auch mit dem Text des Gesetzes kaum vereinbaren. Im
Berufungsverfahren nämlich gilt für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels
gegen Vor- oder Zwischenentscheide eine wesentlich mildere Fassung;
es genügt, wenn durch das Eintreten auf die Berufung "sofort ein
Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass
die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint".
Hätte der Gesetzgeber die staatsrechtliche Beschwerde unter ähnlichen
Voraussetzungen zulassen wollen, so hätte er sich zweifellos auch in
gleicher oder ähnlicher Weise ausgedrückt. Eine Auslegung von Art. 87 OG,
durch welche die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der staatsrechtlichen
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV denjenigen von Art. 50 OG
angeglichen würden, widerspräche somit dem Sinn des Gesetzes. Wollte man
schliesslich über alle diese Bedenken hinwegsehen, so wäre festzustellen,
dass sich eine Ausnahmelösung gerade im vorliegenden Fall keineswegs
aufdrängt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Schiedsgericht mit anderer
Begründung nochmals zum selben Resultat gelangen könnte, so dass sich
das Bundesgericht unnötigerweise mit dem Fall befasst hätte (vgl. dazu
BGE 96 I 465/466). Ausserdem liesse sich der Prozess auch bei Behandlung
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht abschliessend erledigen, da bei
deren Gutheissung das Obergericht noch über weitere bei ihm erhobene Rügen
der Beschwerdegegnerin zu befinden hätte (vgl. Erw. 3 des angefochtenen
Entscheides). Es muss somit bei der Anwendung der herrschenden Praxis
sein Bewenden haben.

Erwägung 4

    4.- Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Ausgang des
Beschwerdeverfahrens dadurch beeinflusst werden könne, dass die Sache durch
den angefochtenen Entscheid nicht an ein ordentliches Gericht, sondern an
ein Schiedsgericht zurückgewiesen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung wird
nämlich vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges dann
abgesehen, wenn der Endentscheid der unteren kantonalen Instanz auf einem
Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz beruht und von dieser somit im
Ergebnis zum voraus gebilligt worden ist, so dass sich die Ergreifung eines
weiteren kantonalen Rechtsmittels als zwecklos und als leere Formalität
erwiese (BGE 93 I 453 f., 86 I 39 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall liegt die Besonderheit darin, dass es sich bei der Instanz,
die den neuen Entscheid zu fällen haben wird, um ein Schiedsgericht
handelt, dessen Urteil nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht als
kantonaler Entscheid im Sinne des Art. 84 Abs. 1 OG gilt, so dass er weder
unmittelbar noch im Anschluss an einen kantonalen Rechtsmittelentscheid
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (BGE 103 Ia
357 f. E. 1b mit Hinweisen). Dieser Umstand ist jedoch für den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens ohne Belang. Sollte die Beschwerdeführerin den
neuen Entscheid des Schiedsgerichts einzig deshalb beanstanden, weil
er ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des gerichtlich ernannten
Sachverständigen erfolgte, würde sich eine Nichtigkeitsbeschwerde an
das Obergericht, das dieses Vorgehen mit dem Zwischenentscheid vom
24. März 1980 gebilligt hat, als zwecklos erweisen. In einem solchen
Falle wäre eine analoge Anwendung der dargelegten Rechtsprechung geboten,
und die Beschwerdeführerin könnte demzufolge direkt im Anschluss an den
neuen Entscheid des Schiedsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erheben
(vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 6. Februar 1980 i.S. Koninklijke
Textielfabrieken Nijverdal, S. 6). Diese hätte sich - entsprechend der
bundesgerichtlichen Praxis - nicht gegen den Entscheid des Schiedsgerichts,
sondern ausschliesslich gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts vom
24. März 1980 zu richten.

    Aus allen diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht einzutreten.