Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 V 49



105 V 49

12. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1979 i.S. Ritzer gegen Schweizerische
Ausgleichskasse und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen Regeste

    Art. 23 Abs. 2 AHVG. Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf
Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss
im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten
Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Eine geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen
Ehepartners bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann Anspruch auf
eine Witwenrente, wenn der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat
(Art. 23 Abs. 2 AHVG). Das Eidg. Versicherungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung betont, dass die Ausnahmevorschrift von Art. 23 Abs. 2
keine extensive Auslegung zulasse (EVGE 1955 S. 201 f., 1969 S. 82). Es
hat namentlich entschieden, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen
Ehegatten im Scheidungsurteil oder einer vom Scheidungsrichter genehmigten
Scheidungskonvention festgelegt sein müsse (EVGE 1969 S. 81 mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen lediglich eine
aussergerichtliche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht des von
der Beschwerdeführerin geschiedenen und inzwischen verstorbenen
Ehemannes vor. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Gründe dazu Anlass geben
können, von der dargelegten langjährigen Praxis abzuweichen. Das ist
nicht der Fall.