Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 V 325



105 V 325

67. Auszug aus dem Urteil vom 21. November 1979 i.S. Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich gegen Benz und Rekurskommission für die
Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich Regeste

    Art. 36 Abs. 2 lit. c AlVG, 9 Abs. 2 AlVB und 12 Abs. 1 AlVV.
Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung, insbesondere bei
Reisenden, Vertretern usw., die auf reiner Provisionsbasis arbeiten.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Wie unter dem alten Recht besteht auch unter der Neuordnung des
Arbeitslosenversicherungsrechts das Erfordernis der hinreichenden
Überprüfbarkeit der bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs
nachzuweisenden beitragspflichtigen Beschäftigung. Es trifft ferner zu,
dass das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass
die Überprüfbarkeit insbesondere klare Angaben hinsichtlich der für die
Arbeitsausführung aufgewendeten Zeit sowie geeignete Kontrollmassnahmen
des Arbeitgebers voraussetze (vgl. ARV 1969 Nr. 6, 7, 33, 1971 Nr. 25,
1979 Nr. 14, S. 88 mit weiteren Hinweisen). Immerhin hat die Praxis
die Möglichkeit der Ermittlung der Arbeitstage auf Grund des erzielten
Verdienstes vorbehalten, sofern die einzelnen Lohnelemente genau bekannt
sind (ARV 1969 Nr. 6, Urteil vom 31. Mai 1977 i.S. Tripod). Vor allem ist
zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf einzelne Arbeitnehmerkategorien
besondere Verhältnisse gegeben sind, denen der Gesetzgeber durch den
Vorbehalt einer Ausnahmeregelung auf dem Verordnungswege Rechnung getragen
hat (Art. 36 Abs. 2 AlVG). Dazu gehören unter anderem die Arbeitnehmer,
deren Lohn ganz oder teilweise in Provisionen besteht (lit. c). Obwohl
die Möglichkeit zum Erlass einer entsprechenden Sonderregelung nicht
ausgeschöpft worden ist, kann doch nicht übersehen werden, dass eine
zeitliche Überprüfung der Erwerbstätigkeit bei diesen Arbeitnehmern in
der Regel erheblich erschwert ist, und zwar besonders dann, wenn es sich,
wie im vorliegenden Fall, um einen auf reiner Provisionsbasis arbeitenden
Reisenden handelt. Dementsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht
in ARV 1977 Nr. 24, S. 102, erklärt, dass ein solcher Arbeitnehmer den
Nachweis der regelmässigen Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit dem Erfolg
dieser Tätigkeit (d.h. mit den Vertragsabschlüssen und den entsprechenden
Provisionsabrechnungen) zu erbringen vermöge und aus diesen Unterlagen
Rückschlüsse auf das Ausmass und die Intensität des erwerblichen Einsatzes
gezogen werden müssten. Wollte man den Nachweis der beitragspflichtigen
Beschäftigung an die Bedingung einer zeitlichen Kontrolle durch den
Arbeitgeber knüpfen, würde dies praktisch zum Ausschluss dieser ganzen
Kategorie von Arbeitnehmern vom Versicherungsschutz führen.