Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 V 31



105 V 31

9. Urteil vom 13. März 1979 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
gegen Raschetti und Versicherungsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 81 Abs. 1 KUVG.

    - Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung und Pflicht der SUVA,
einen Rückfall oder Spätfolgen eines versicherten Unfalles zu übernehmen
(Bestätigung der Rechtsprechung).

    - Keine analoge Anwendung der Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 MVG
über die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Severo Raschetti erlitt am 19. Juni 1969 auf dem Arbeitsweg
als Autofahrer einen Selbstunfall. Er zog sich dabei eine offene
Patellatrümmerfraktur rechts, eine offene Tibiafraktur rechts, commotio
cerebri, multiple Rissquetschwunden, Fraktur der Grund-Phalanx dig. 4
rechts und einen Schock zu. Als Vorarbeiter bei der Firma G. war der
Verunfallte bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
versichert, welche die gesetzlichen Leistungen erbrachte.

    Am 10. Juni 1970 nahm der Versicherte zunächst zu 50%, später zu 60%
die Arbeit wieder auf. Der formelle Abschluss verzögerte sich, weil in
der Zeit vom 4. Januar bis 3. April 1971 noch operative Korrekturen am
rechten Kniegelenk und eine Osteotomie rechts vorgenommen wurden.

    Mit Verfügung vom 4. August 1971 sprach die SUVA dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. August 1971 eine Invalidenrente zu, und zwar zu 35%
bis 31. Juli 1972 und zu 25% ab 1. August 1972, reduziert um 10% gemäss
Art. 98 Abs. 3 KUVG. Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Am 17. Dezember 1973 erstattete die Arbeitgeberfirma eine
Rückfall-Meldung. Die Diagnose der Orthopädischen Klinik X. vom
19. Dezember 1973 lautete auf Pseudarthrose bei Status nach
Fibula-Osteotomie im Zusammenhang mit einer supramalleolären
Korrekturosteotomie im Februar 1971. Wörtlich wurde festgehalten:
"Wir sind der Ansicht, dass bei dieser radiologisch gesicherten
Fibula-Pseudarthrose rechts wegen der persistierenden Beschwerden trotz
der vollen Arbeitsfähigkeit des Patienten eine operative Stabilisierung
indiziert ist. Wir ersuchen um Kostengutsprache für die Operation und
die medizinische Nachbehandlung."

    Die SUVA liess darauf die Verhältnisse durch ihren Experten
Pro f. C. abklären, der in seinem Gutachten vom 28. Januar 1974 die
Diagnose der Fibula-Pseudarthrose bestätigte, hingegen die Notwendigkeit
einer Behandlung verneinte. Er schlug vor, "vorläufig noch expektativ zu
bleiben, zumal der Versicherte seine Arbeit voll aufgenommen hat und auch
im Rahmen seiner Rente voll arbeitet". Eine Verschlimmerung des Zustandes
lasse sich nicht nachweisen.

    Am 23. Januar 1975 schlug Dr. Z. von der Klinik X. erneut eine
operative Stabilisierung der Pseudarthrose vor. Darauf untersuchte
Prof. C. den Versicherten zum zweiten Mal und gelangte zum Schluss,
dass gegenüber dem ersten Gutachten keine wesentliche Änderung
eingetreten sei. Es bestehe nach wie vor eine Pseudarthrose der Fibula
und eine Verschmälerung der Gelenkspalte des unteren Sprunggelenkes. Die
festgestellten Beschwerden würden durch die Rente kompensiert. Eine direkte
Behandlungsbedürftigkeit bestehe nicht. Mit Schreiben vom 3. April 1975
brachte die SUVA diese Schlussfolgerungen dem Versicherten zur Kenntnis
und lehnte es ab, eine operative Behandlung in Betracht zu ziehen.

    Trotzdem wurde am 23. Oktober 1975 in der Klinik X. die
Re-Osteosynthese der rechten Fibula mit Platte und Spongiosoplastik
durchgeführt. Darauf gelangte die Klinik X. wiederum an die SUVA mit
dem Begehren um Übernahme der Kosten. Die SUVA liess in der Folge den
Versicherten zum dritten Mal bei ihrem Experten Prof. C. untersuchen,
der nach wie vor auf dem ablehnenden Standpunkt beharrte. Darauf wies die
SUVA mit Verfügung vom 28. September 1976 das Begehren um Übernahme der
Kosten für die Operation vom 23. Oktober 1975 ab. Einerseits seien die
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung gemäss
Art. 81 KUVG nicht erfüllt, weil die Operation in die revisionslose Zeit
falle und von ihr keine Erhöhung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu
erwarten war. Andererseits liege weder ein Rückfall noch eine Spätfolge
des Unfalls vom 19. Juni 1969 vor.

    B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 1978
gut und verpflichtete die SUVA, "für die Operation vom 23. Oktober 1975
und deren Folgen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen". Die Kosten von
Fr. 1303.-- wurden der SUVA überbunden. Das Gericht stützte sich auf das
von ihm eingeholte Gutachten des Prof. M., Orthopädische Universitätsklinik
Y., vom 11. November 1977. Der Gutachter kam zum Schluss, dass im Oktober
1975 Spätfolgen in Form einer Operationskomplikation des versicherten
Unfalles vorlagen. Diese hätten wegen Fortbestehens der Schmerzen später
wohl zu einer weiteren Verminderung der Erwerbsfähigkeit führen können. Es
sei von einer Versicherung zu erwarten, dass sie für die Kosten einer
Operationskomplikation aufkomme, besonders wenn diese Komplikation noch
Schmerzen verursache. In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus,
es sei fraglich, ob die einschränkenden Bestimmungen, namentlich die
Befürchtung einer dauernden weiteren Verminderung der Erwerbsfähigkeit,
vorliegen müssen, damit die SUVA auf Spätfolgen eines versicherten
Unfalles einzutreten habe. Unter Hinweis auf Art. 27 MVG sei die ärztliche
Behandlung wieder aufzunehmen, wenn davon eine erhebliche Erhöhung
der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne oder wenn unvorhergesehene
Spätfolgen mit neuerlicher Behandlungsbedürftigkeit einträten, was im
vorliegenden Fall auf Grund des Gutachtens von Prof. M. zutreffe. Eine
erhebliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit sei bei Spätfolgen nicht
Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Behandlung. Die SUVA habe daher
für den auf Schmerzenslinderung gerichteten Eingriff vom Oktober 1975
aufzukommen. Im übrigen habe der Versicherte in formeller Hinsicht den
Rückfall noch vor Ablauf der ersten Rentenperiode mitteilen lassen. Eine
beschwerdefähige Verfügung sei aber nicht erlassen worden.

    C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zur Begründung wird im
wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen der Wiederaufnahme
der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 81 KUVG nicht erfüllt
seien, weil durch die streitige Operation keine erhebliche Erhöhung der
Erwerbsfähigkeit habe erwartet werden können. Denn die Erwerbseinbusse
vor der Operation habe nur wenige Prozente betragen. Sodann könne die
Pseudarthrose der Fibula weder als Rückfall noch als Spätfolge qualifiziert
werden. Endlich sei die Anwendung des Art. 27 MVG auf dem Gebiete der
Unfallversicherung abwegig.

    Severo Raschetti beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung macht er geltend, dass
sein starker Durchhaltewille es ermöglicht habe, vor der Operation
vom Oktober 1975 die übliche Präsenzzeit einzuhalten. Die monatliche
Rente von Fr. 276.-- stehe in einem Missverhältnis zu Operationskosten
und Lohnausfall im Betrage von Fr. 15'000.-- bis 20'000.--. Es gehe
im vorliegenden Fall um die Frage, ob die umstrittene Operation der
Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorgebeugt habe. Dass er vor der
Operation unter starken Schmerzen gelitten habe, sei unbestritten. Im
übrigen sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb ein Unfall
bzw. dessen Folgen in der Unfallversicherung anders beurteilt werde als
in der Militärversicherung.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 76 KUVG wird dem Versicherten eine Invalidenrente
gewährt, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung seines Gesundheitszustandes erwartet werden kann und der Unfall
eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt. Wird
die Erwerbsunfähigkeit nach Festsetzung der Rente erheblich grösser
oder geringer, so tritt für die Folgezeit eine entsprechende Erhöhung
oder Verminderung der Rente oder deren Aufhebung ein (Art. 80 Abs. 1
KUVG). Nach Art. 80 Abs. 2 KUVG kann die Rente "während der ersten drei
Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge nur noch bei Ablauf
des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden". Nach ständiger
Rechtsprechung beginnt der hier normierte Fristenlauf mit dem Tag, an
welchem die Rente zu laufen begonnen hat (BGE 103 V 30 mit Hinweisen).

    b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 KUVG ist die SUVA - nach Festsetzung
der Rente - befugt, die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung
anzuordnen, wenn davon eine erhebliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit des
Versicherten erwartet werden kann; dies aber ist nur innerhalb der für
die Rentenrevision vorgesehenen Fristen zulässig.

    c) Von der Wiederaufnahme der Behandlung gemäss Art. 81 Abs. 1 KUVG
ist die neue ärztliche Behandlung eines Rückfalls oder einer Spätfolge
abzugrenzen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher
Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt (MAURER,
Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
2. Auflage, S. 183). Von Spätfolgen spricht man nach MAURER (aaO), wenn
ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische
Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten
Krankheitsbild führen. Zu erinnern sei an posttraumatische Epilepsie.
Nach konstanter Praxis sind Rückfälle und Spätfolgen von der SUVA zu
übernehmen, wenn die gemeldete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
eine dauernde weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt oder
befürchten lässt. In der revisionslosen Zeit muss die SUVA die Behandlung
aber nur in dringenden Fällen gewähren. Ein dringlicher Fall liegt
z.B. vor, wenn ein sofortiger operativer Eingriff erforderlich ist oder
wenn der Versicherte unerträgliche Schmerzen erleidet (unveröffentlichte
Urteile vom 3. September 1975 i.S. Brand und 13. August 1973 i.S. Flier,
EVGE 1934 S. 129, MAURER aaO, S. 352).

Erwägung 2

    2.- Zunächst ist zu prüfen, ob die SUVA die streitige Operation vom
23. Oktober 1975 im Rahmen der Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung
gemäss Art. 81 KUVG zu übernehmen hat. Diese Verpflichtung ist, wie aus
dem folgenden hervorgeht, zu verneinen.

    a) Der Beschwerdegegner bezog eine Invalidenrente von 25%. Nach
den Angaben des Arbeitgebers (Bericht vom 9. Juli 1976) erlitt er vor
der Operation lediglich eine Lohneinbusse von 3,5% (oder Fr. 98.-- pro
Monat), wobei sich diese in Zukunft noch verringern werde. Praktisch
war der Beschwerdegegner vor der Operation zu 100% arbeitsfähig, was auch
Prof. M. in seinem Gutachten vom 11. November 1977 bestätigt. Unter diesen
Umständen kann daher nicht die Rede davon sein, dass mit der streitigen
Operation eine erhebliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit hätte erwartet
werden können.

    Der Beschwerdegegner wendet allerdings ein, die Schmerzen seien
unerträglich geworden, so dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu
befürchten gewesen wäre. Auch nach Prof. M. hätte erwartet werden können,
"dass sich die Arbeitsfähigkeit wegen Fortbestehens der Schmerzen mit
der Zeit vermindert hätte". Die Akten erlauben indessen diesen Schluss
nicht. Die Arbeitskollegen merkten von einer Behinderung zufolge Schmerzen
überhaupt nichts. Dem zuständigen Betriebsleiter und dem Personalchef
ist nach der Operation vom 23. Oktober 1975 keine Verbesserung der
Arbeitsleistung aufgefallen; die minime Arbeitsbehinderung habe sich
seit der erwähnten Operation nicht verändert. Über Beschwerden im rechten
Unterschenkel habe sich der Versicherte bei den Vorgesetzten in der letzten
Zeit nicht mehr beklagt. Er habe sich bei diesen nie dahin geäussert, dass
die Operation diesbezüglich eine Verbesserung gebracht hätte. Wohl habe er
sich gegenüber Arbeitskollegen schon in dem Sinne geäussert, dass er seit
der Operation weniger Schmerzen verspüre als früher (Bericht vom 9. Juli
1976). Im übrigen ist auf das Gutachten von Prof. C. vom 18. März 1975
hinzuweisen, nach dem die subjektiven Beschwerden des Versicherten "nur
in geringfügigem Masse durch die Pseudarthrose der Fibula, hauptsächlich
aber durch die Veränderungen im unteren Sprunggelenk verursacht" werden.

    b) Sodann fehlt es auch an der zeitlichen Voraussetzung, weil
die Operation vom 23. Oktober 1975 bzw. die massgebende Anmeldung in
die revisionsfreie Zeit fällt. Im vorliegenden Fall erstattete die
Arbeitgeberfirma am 17. Dezember 1973 - also innerhalb der ersten drei
Jahre nach Rentenbeginn - eine Rückfallmeldung. Diese beantwortete die SUVA
mit der Zustellung des ersten Gutachtens von Prof. C. vom 28. Januar 1974
an den Arzt, d.h. an die Klinik X., womit die verlangte Kostenübernahme
der operativen Behandlung der Pseudarthrose samt Nachbehandlung
praktisch abgelehnt wurde. Erst am 23. Januar 1975 - somit bereits in der
revisionsfreien Zeit - gelangte Dr. Z. von der Klinik X. neuerdings an die
SUVA und unterbreitete Behandlungsvorschläge. Der Beschwerdegegner gab sich
somit mit der ablehnenden Haltung der SUVA innerhalb der ersten drei Jahre
seit Rentenbeginn zufrieden. Er hätte indessen eine beschwerdefähige
Verfügung verlangen können. Er unterliess jedoch dieses Begehren und
erneuerte seine Anmeldung erst wieder in der revisionsfreien Zeit.

Erwägung 3

    3.- Es bleibt zu prüfen, ob die SUVA die streitige Operation als
Spätfolge - die Qualifikation als Rückfall steht ausser Diskussion - zu
übernehmen hat. Diese Pflicht bestünde nach der in Erwägung 1c erwähnten
Praxis nur dann, wenn ein dringender Fall vorgelegen hätte, nachdem
die Operation vom 23. Oktober 1975, wie erwähnt, in die revisionslose
Zeit fiel.

    Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich im vorliegenden
Fall weder um eine Spätfolge noch um einen Rückfall, "da der berentete
Zustand schon ein unverwachsenes Wadenbein miteinschloss". Prof. M., auf
den sich die Vorinstanz beruft, bezeichnet dagegen die Fibula-Pseudarthrose
als Spätfolge einer Operationskomplikation.

    Dem Gutachten des Prof. C. vom 10. August 1976 ist zu entnehmen,
dass beim Versicherten als Folge des Unfalles eine Pseudarthrose der
Fibula bestand. Für die Unfallfolgen beziehe der Versicherte eine 25%ige
Rente, wobei die Pseudarthrose der Fibula mit eingeschlossen gewesen
sei. Diese Auffassung bestätigt auch Prof. M., der in seinem Gutachten vom
11. November 1977 wörtlich festhält: "Herr Raschetti war vor der Operation
vom 23. Oktober 1975 100% arbeitsfähig. Es war ihm seit 1. August 1972
gemäss KUVG Art. 76 eine 25%ige Rente zugesprochen. Diese Invalidenrente
hat zweifellos die Beschwerden von Seiten der Fibula-Pseudarthrose
miteingeschlossen." Schliesslich wird diese Betrachtungsweise auch
durch die Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdegegner seine berufliche
Tätigkeit als Vorarbeiter voll ausübte. Somit kann die seit 1. August 1972
gewährte Rente keineswegs mit einem Erwerbsausfall allein begründet werden.

    Unter diesen Umständen ist der Auffassung der SUVA, wonach im Oktober
1975 keine Spätfolge vorlag, beizupflichten. Zudem sind auch die weiteren,
in Erwägung 1c aufgeführten Voraussetzungen, unter denen die SUVA eine
Spätfolge zu übernehmen hat, nicht erfüllt. Ein dringender Fall lag beim
Beschwerdegegner nicht vor. Gegen die Annahme eines solchen spricht einmal
die Tatsache, dass mit der umstrittenen Operation vom 23. Oktober 1975
rund zwei Jahre zugewartet wurde, seitdem Dr. K. von der Klinik X.
die umstrittene Operation wegen persistierender Schmerzen, verursacht
durch die Fibula-Pseudarthrose, als indiziert betrachtete (Bericht vom
19. Dezember 1973). Sodann kann bei diesen Verhältnissen - entgegen dem
Einwand des Beschwerdegegners - nicht von unerträglichen Schmerzen die
Rede sein, sonst wäre die umstrittene Operation früher durchgeführt
worden. Schliesslich fehlt es auch an der materiellen Voraussetzung,
wonach die angebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, wie in
Erwägung 2a erwähnt, eine weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit hätte
erwarten lassen.

    Nach dem Gesagten hat die SUVA zu Recht das Vorliegen einer Spätfolge
des Unfalles vom 19. Juni 1969 verneint und daher ebenfalls zu Recht
unter diesem Gesichtspunkt die Übernahme der Kosten für die Operation
vom 23. Oktober 1975 abgelehnt.

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 27
Abs. 1 MVG berufen, wonach die ärztliche Behandlung während des Rentenlaufs
wieder aufzunehmen ist, wenn dadurch eine erhebliche Erhöhung der
Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann oder wenn unvorhergesehene Spätfolgen
mit neuerlicher Behandlungsbedürftigkeit eintreten. Die Übernahme des
Art. 27 MVG auf die Unfallversicherung ist indessen nicht zulässig. Zwar
trifft es zu, dass das Eidg. Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten
Urteil Brem vom 24. August 1972 erklärt hat, dass die Grundsätze,
nach welchen auf dem Gebiete der Militärversicherung befristete Renten
zuzusprechen seien, auch auf dem Gebiete der Unfallversicherung anzuwenden
seien. Damit wird aber das Revisionssystem des KUVG nicht tangiert.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 1978 aufgehoben.