Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 V 309



105 V 309

65. Urteil vom 26. Oktober 1979 i.S. Arribas gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste

    Art. 74 Abs. 3 KUVG. Überversicherung: Ermittlung des entgehenden
Verdienstes bei Saisonarbeitern:

    - Massgebend sind die Verhältnisse während der Dauer des
Krankengeldanspruchs (Erw. I/3a).

    - Ein Saisonnier gilt während der "toten Saison" nicht als
Arbeitsloser, weshalb die Ansätze gemäss Art. 29a Abs. 4 VO II keine
Anwendung finden (Erw. I/3b).

    - Pauschalberechnung der Überversicherung für die gesamte
Abrechnungsperiode (Erw. I/4).

    Art. 45 Abs. 1 IVG und 39bis Abs. 2 lit. c IVV. Rentenkürzung:

    - Anrechnung von Einkünften, die ein Teilerwerbsfähiger erzielen könnte
(Erw. II).

    - Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen für die
Invaliditätsbemessung (Erw. II/1).

Sachverhalt

    A.- Der 1945 geborene, als Saison-Hilfsarbeiter tätig gewesene
spanische Staatsangehörige Lucio Arribas erlitt am 3. Juli 1974 in
seinem Heimatland mit dem Auto einen Nichtbetriebsunfall, wofür die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen
Leistungen erbrachte. Nachdem die Behandlung per 19. Juni 1976
abgeschlossen worden war, gewährte ihm die SUVA eine Rente von anfänglich
35% bzw. Fr. 346.-- pro Monat und ab 1. Juli 1977 von 25% bzw. Fr. 247.--
pro Monat. Seit dem 1. Juni 1975 bezieht der Versicherte ausserdem
eine Rente der Invalidenversicherung. Ferner erbrachte die "Basler"
Versicherungsgesellschaft, bei der er eine Motorfahrzeugversicherung
abgeschlossen hatte, bis und mit dem 19. Juni 1976 Taggeldleistungen im
Gesamtbetrag von Fr. 17'154.80.

    Mit Verfügung vom 15. November 1976 stellte die SUVA eine
Krankengeld-Überversicherung von Fr. 17'699.25 fest und machte
unter Verrechnung mit Krankengeld-Restguthaben des Versicherten eine
entsprechende Rückforderung geltend. Der Überversicherungssaldo wurde
dabei wie folgt ermittelt:

    Krankengeldanspruch (SUVA)
   vom 6. Juli 1974-19. Juni 1976           Fr. 31'556.45

    Taggeld-Leistungen der "Basler"        Fr. 17'154.80

    Rente der Invalidenversicherung
   vom 1. Juni 1975-19. Juni 1976           Fr.  8'604.55     Fr. 57'315.80
                                            ------------

    Verdienstentgang (inkl. Karenzzeit)                      Fr. 39'616.55
                                                              -------------

    Krankengeld-Überversicherung brutto                      Fr. 17'699.25

    Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Januar 1977 eröffnete die SUVA
dem Versicherten eine Kürzung der Rente, nachdem sie auch diesbezüglich
eine Überversicherung festgestellt hatte. Unter Berücksichtigung der
Verhältnisse zur Zeit des Rentenbeginns am 20. Juni 1976 wurde folgende
Berechnung angestellt:

    Monatliche SUVA-Rente                  Fr.    346.--

    Monatliche Rente der

    Invalidenversicherung                    Fr.    758.--

    Erzielbares Invalideneinkommen
   monatlich                                Fr.    750.--     Fr.  1'854.--
                                            -------------

    Mutmassliches Einkommen ohne Unfall                      Fr.  1'555.--
                                                              -------------

    Rentenüberversicherung                                   Fr.    299.--

    B.- Gegen beide Verfügungen liess Lucio Arribas beim Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern Beschwerde führen und geltend machen, dass weder
mit Bezug auf das Krankengeld noch die Rente eine Überversicherung
bestehe. Der entgangene Verdienst sei in der Krankengeldberechnung zu
tief angesetzt worden, indem eine tote Saison von drei Monaten angenommen
worden sei, obwohl der effektive Erwerbsunterbruch kürzer ausgefallen
wäre. Soweit für diese Zeit eine Pauschalierung vorgenommen werde, müsse
auf die für verheiratete Arbeitslose massgebenden Ansätze abgestellt
werden. Ferner sei es nicht zulässig, die Überversicherung global für
die gesamte Behandlungszeit zu berechnen, weil dies zur Folge habe,
dass die SUVA für gewisse Perioden (tote Saison) mehr als ihre eigenen
Leistungen zurückverlangen könne. Mit Bezug auf die Rentenkürzung wurde
gerügt, dass das erzielbare Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden
sei und der Situation eines invaliden Ausländers auf dem schweizerischen
Arbeitsmarkt keine Rechnung trage.

    Am 24. November 1978 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die
Beschwerde ab. Was den der Berechnung der Krankengeld-Überversicherung
zugrundegelegten Verdienstausfall betrifft, wurde ausgeführt, dass
eine Übertretung des Saisonarbeiterstatuts nicht mit Mehrleistungen der
Versicherung honoriert werden dürfe. Eine Pauschalierung des Ausfalls
während der toten Saison auf der Grundlage der für invalide Arbeitslose
geltenden Ansätze komme nicht in Frage, weil Lucio Arribas in der
betreffenden Zeit im Sinne des AlVG nicht versicherungsfähig gewesen
sei. Ferner wurde auf die Gerichtspraxis zu Art. 79 Abs. 2 KUVG verwiesen,
welche bei Saisonarbeitern die Ergänzung des effektiv erzielten auf den
massgeblichen Jahresverdienst ausschliesst. Eine Aufspaltung der globalen
Abrechnungsperiode verbiete sich im Hinblick auf Gesetz, Praktikabilität,
Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit und die wirtschaftlichen Interessen
der Mehrzahl der Versicherten. Zur Kürzungsfrage wurde schliesslich
festgestellt, dass das berücksichtigte Invalideneinkommen der zumutbaren
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit
entspreche.

    C.- Rechtsanwalt Dr. S. führt namens des Versicherten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des
Entscheides des kantonalen Versicherungsgerichts und der SUVA-Verfügung
vom 15. November 1976 (Krankengeld) sei festzustellen, dass keine
Überversicherungsschuld zugunsten der SUVA bestehe. Eventuell sei die
Sache zur Neuberechnung der Krankengeld-Überversicherung an die SUVA
zurückzuweisen. Ferner sei die am 6. Januar 1977 verfügte Rentenkürzung
aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, dem Versicherten die ungekürzte
Rente auszurichten... Die Begründung entspricht im wesentlichen
dem bereits vor der kantonalen Instanz Vorgebrachten. Es stelle ein
widersprüchliches Verhalten dar, wenn die SUVA der Rentenbemessung
einen kürzeren Arbeitsunterbruch zugrundegelegt habe als der
Überversicherungsberechnung. Wiederum wird verlangt, dass ein invalider
Saisonnier mit Bezug auf die tote Saison dem invaliden Arbeitslosen
gleichgestellt werde. Im übrigen würden invalide Saisonarbeiter auch
in der toten Saison eine Erwerbseinbusse erleiden, indem sie in der
Ausübung geldwerter Arbeit wie dem Unterhalt ihres Hauses usw. behindert
seien. Die Globalabrechnung der Überversicherung widerspreche dem
Gedanken des Gesetzes, dass sachlich und zeitlich nur Gleiches mit
Gleichem verglichen werden dürfe. Neu wird behauptet, es seien zu Unrecht
Spitaltaggelder des Privatversicherers in die Überversicherungsberechnung
einbezogen worden. Im Kürzungsverfahren dürften nur solche Erwerbseinkünfte
angerechnet werden, die ein Versicherter effektiv erzielt oder böswillig zu
erzielen unterlassen habe. Schliesslich verstosse es gegen den "Grundsatz
der Niederlassungsfreiheit", wenn bei der Bemessung des Invalideneinkommens
auf die Verhältnisse in der Schweiz abgestellt werde.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist einerseits die Berechnung
der Krankengeld-Überversicherung gemäss Verfügung der SUVA vom 15. November
1976 und anderseits die Rentenkürzung gemäss Verfügung vom 6. Januar 1977.
I. Krankengeld-Überversicherung

Erwägung 1

    I.1.- Wenn für denselben Unfall auch Leistungen von anderen
Versicherern ausgerichtet werden, so darf das Krankengeld der SUVA den von
diesen nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht überschreiten
(Art. 74 Abs. 3 KUVG). Soweit die SUVA entsprechende Leistungen schon
erbracht hat, ist sie verpflichtet, diese zurückzufordern (BGE 102 V 98
Erw. III).

Erwägung 2

    I.2.- Die Zulässigkeit des Einbezugs der Rente der
Invalidenversicherung und des als Entschädigung für Verdienstausfall
ausgerichteten Taggeldes der "Basler" Versicherung in die
Überversicherungsberechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
bestritten (BGE 102 V 95 Erw. II 3). Hingegen macht er geltend, dass in den
Leistungen des Privatversicherers ein nicht näher bezifferter Betrag an
Spitaltaggeldern, dessen Höhe sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren
aufgelegten Akten ergeben müsse, enthalten sei. Die entsprechenden Belege
enthalten jedoch keinerlei Hinweise, welche diese Auffassung bestätigen
könnten. Aus einer Auskunft der "Basler" Versicherung vom 13. August
1976 ergibt sich vielmehr, dass das Spitaltaggeld (96 Tage à Fr. 20.--)
zusätzlich zu dem in der Überversicherungsberechnung berücksichtigten
Betrag von Fr. 17'154.80 ausgerichtet worden ist. Die Behauptung des
Beschwerdeführers entbehrt somit jeder Grundlage.

Erwägung 3

    I.3.- Zur Hauptsache wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wie im vorinstanzlichen Verfahren eine Erhöhung des der
Überversicherungsberechnung zugrundegelegten Verdienstausfalls von Fr.
39'616.55 verlangt.

    a) Ein erster Einwand richtet sich dagegen, dass die SUVA
ihrer Berechnung eine "tote Saison" - verstanden als jährlicher
Arbeitsunterbruch des Saisonarbeiters - von 90 Tagen zugrundegelegt
habe, obwohl der Beschwerdeführer in den beiden Jahren vor dem Unfall
für lediglich 52 Tage mit der Arbeit ausgesetzt habe. Die Vorinstanz hat
diese Betrachtungsweise mit der Begründung abgelehnt, dass sie auf die
Honorierung eines gesetzwidrigen Verhaltens hinauslaufen würde, weil die
Arbeitsunterbrechung gemäss fremdenpolizeilichen Vorschriften länger hätte
dauern müssen. Der Beschwerdeführer wiederum hält dem entgegen, dass die
Verlängerung der Saisonarbeitszeiten mit stillschweigender Billigung der
Behörden erfolge, welche Tatsache für den vorliegenden Fall massgebend
sei. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben;
denn für die Ermittlung des entgangenen Verdiensts ist - wie übrigens
auch im Rahmen von Art. 26 KUVG (RSKV 1978 Nr. 314, S. 39 ff., 45) -
nicht auf die Verhältnisse vor Eintritt der Invalidität, sondern auf jene
während der Behandlungszeit bzw. des Krankengeldanspruchs abzustellen. Es
kann somit im vorliegenden Fall nicht darauf ankommen, wie lange der
Arbeitsunterbruch in den Jahren 1972 und 1973, als der Beschwerdeführer
beim Baugeschäft B. & Co. beschäftigt war, jeweils dauerte; entscheidend
ist vielmehr, mit welchem Unterbruch er bei der Firma E., bei welcher
er zur Zeit des Unfalles in Stellung war, rechnen musste. Diese Firma
gibt nun aber an, dass ihre Saisonarbeiter, den fremdenpolizeilichen
Vorschriften entsprechend, regelmässig während 3 Monaten (vom 1. November
bis 31. Januar) aussetzen mussten.

    Aus dem Gesagten erhellt ferner, dass der SUVA kein
widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn sie bei der
Überversicherungsberechnung von einem Arbeitsunterbruch von 3 Monaten
ausgeht, während sie der Bestimmung des massgebenden Jahresverdienstes
im Sinne von Art. 78 KUVG einen kürzeren Unterbruch zugrundegelegt hat;
denn hierfür war laut dieser Gesetzesbestimmung auf die Verhältnisse
im Jahr vor dem Unfall abzustellen, als der Beschwerdeführer effektiv
einen kürzeren Unterbruch zu verzeichnen hatte. Hätte sich der Unfall
ein Jahr später ereignet, so wäre nach den gegebenen Umständen auch bei
der Festsetzung des Jahresverdienstes von einem dreimonatigen Unterbruch
auszugehen gewesen.

    b) Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass die SUVA den
Verdienstausfall während der "toten Saison" mit einem Ansatz von
Fr. 40.--/Tag bei Aufenthalt in der Schweiz und Fr. 25.--/Tag bei
Aufenthalt im Ausland zu tief angesetzt habe. Dies bedeute eine
rechtsungleiche Behandlung der Saisonniers gegenüber den Arbeitslosen,
denen gemäss Art. 29a Abs. 4 VO II über die Unfallversicherung ein
entgehender Lohn von Fr. 90.--/Tag ( = Ansatz für Verheiratete mit
Kindern) zugebilligt werde. Diese Argumentation verfängt indessen
schon deshalb nicht, weil der Erwerbsunterbruch des Saisonniers dem
Wesen der Saisonarbeitstätigkeit entspricht und nach Erhebungen der
SUVA tatsächlich auch 94% dieser Arbeiter während der "toten Saison"
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem Verdienstausfall des Saisonniers
und des Arbeitslosen liegen somit wesentlich verschiedene tatsächliche
Verhältnisse zugrunde, welche im vorliegenden Fall auch die Anwendung
unterschiedlicher Ansätze zu rechtfertigen vermochten, ohne dass
dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen worden wäre. Die
Vorinstanz weist im übrigen zu Recht darauf hin, dass die Saisonniers
auch insoweit eine Sonderbehandlung erfahren, als nach der Rechtsprechung
keine Aufrechnung des Teiljahresverdiensts auf den Jahresverdienst im
Sinne von Art. 79 Abs. 2 KUVG erfolgen kann (Urteil vom 2. Mai 1978
i.S. Massimo, EVGE 1959, S. 97; vgl. auch MAURER, Recht und Praxis der
Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 238 f.).

    c) Im weiteren wendet der Beschwerdeführer gegen die von der SUVA
berücksichtigten Ansätze ein, dass viele Saisonarbeiter während der
"toten Saison" durch Unterhalt und Bewirtschaftung ihres kleinen Besitzes
im Heimatland geldwerte Arbeitsleistungen erbringen und bei Invalidität
eine entsprechende Erwerbseinbusse erleiden würden. Es wird jedoch nicht
behauptet, dass diese Situation auf den Beschwerdeführer zutreffe,
und erst recht werden keine Angaben zum Ausmass eines entsprechenden
Erwerbsausfalles gemacht, der erfahrungsgemäss auf keinen Fall höher sein
könnte als der angenommene Pauschalverdienst. Die Anwendung der Ansätze
gemäss SUVA-Praxis ist somit im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Erwägung 4

    I.4.- Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die
Überversicherungsberechnung auch deshalb in Frage, weil sie sich über die
gesamte Abrechnungsperiode für das Krankengeld erstreckt. Dies verstosse
gegen den Grundsatz, dass im Bereiche der Überversicherung nur sachlich
gleiche Leistungen und gleiche Zeitabschnitte einander gegenübergestellt
werden dürften, und führe des weiteren dazu, dass sich die SUVA mit
Bezug auf bestimmte Teilperioden auf Kosten der Versicherten bereichern
könne. Er verlangt deshalb, dass die Überversicherungsfrage jeweils im
Hinblick auf einzelne Zeitabschnitte beurteilt werde.

    Ein solches Vorgehen ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat, sowohl aus rechtlichen wie aus praktischen Überlegungen
abzulehnen. Sinn und Zweck des Art. 74 Abs. 3 KUVG, der - analog zu
Art. 26 KUVG - eine Bereicherung des Versicherten während der Zeit
des Krankengeldbezugs ausschliessen will, erheischen eine globale
Abrechnung der Überversicherung für die ganze Bezugsperiode. Das
Eidg. Versicherungsgericht hat denn auch - weder im Bereich der
öffentlichen Unfallversicherung noch der Krankenversicherung - die
Zulässigkeit einer solchen Globalabrechnung je in Frage gestellt
(vgl. z.B. BGE 102 V 91 ff., 99 V 140 ff., RSKV 1978 Nr. 314, S. 39
ff.). Diese Betrachtungsweise gewährleistet namentlich einen sachlich
gerechtfertigten Ausgleich zwischen Perioden mit unterschiedlichen
Einkommensverhältnissen. Von einer Bereicherung der SUVA auf Kosten
des Versicherten könnte nur dann gesprochen werden, wenn diese mehr
zurückfordern würde, als sie gesamthaft an Krankengeldleistungen
erbracht hat. Eine Aufteilung in verschiedene Abrechnungsperioden hätte
demgegenüber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Benachteiligung
der Versicherten zur Folge, wie das von der SUVA angeführte Beispiel des
Hinzutritts einer Rente der Invalidenversicherung belegt. Dazu kommt,
dass sich die Einteilung der Zeitabschnitte - von der unpraktikablen
Lösung der Eintagsabrechnung abgesehen - auf keine zuverlässigen Kriterien
stützen könnte und insoweit weitgehend willkürlichen Charakter hätte.
Mit Recht sehen deshalb SUVA und Vorinstanz durch ein solches Vorgehen
auch die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit
gefährdet. Die Berücksichtigung der gesamten Krankengeldperiode
für die Überversicherungsberechnung ist daher nicht zu beanstanden.
II. Rentenkürzung

Erwägung 1

    II.1.- Gemäss Art. 45 Abs. 1 IVG sind Renten der SUVA und der
Militärversicherung insoweit zu kürzen, als sie zusammen mit einer
Rente der Invalidenversicherung den mutmasslichen Jahresverdienst
überschreiten. Für die Kürzung werden ausser den zusammenfallenden Renten
auch Erwerbseinkünfte angerechnet, die der teilweise erwerbsfähige
Versicherte erzielt oder noch erzielen könnte (Art. 39bis Abs. 2
lit. c IVV). Das erzielbare Einkommen beurteilt sich - wie im Rahmen
des Art. 28 Abs. 2 IVG - unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit
(EVGE 1967 S. 75 f.), und es umfasst daher entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht nur jene Einkünfte, die ein Versicherter böswillig
zu erzielen unterlässt. Im Gegensatz zur allgemeinen Invaliditätsschätzung,
welche von der durchschnittlichen Erwerbsunfähigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage ausgeht, ist jedoch bei der Kürzung die jeweils aktuelle
jährliche Verdiensteinbusse zu berücksichtigen, ungeachtet dessen,
ob der Arbeitsmarkt ausgeglichen sei oder nicht. Dennoch wird auch im
Kürzungsverfahren regelmässig auf die der Rentenbemessung zugrundeliegende
Invaliditätsschätzung abgestellt werden können und davon nur abgewichen
werden müssen, wenn die konkreten, im Kürzungsverfahren massgebenden
Umstände dies verlangen (EVGE 1967 S. 76 f.).

Erwägung 2

    II.2.- Unter dem Gesichtswinkel der Kürzungsfrage ist im vorliegenden
Fall ausschliesslich die Frage streitig, ob der Beschwerdeführer nach
seinem Unfall noch ein Einkommen von Fr. 750.-- pro Monat hätte erzielen
können.

    Der Vertreter des Versicherten verneint dies unter Hinweis auf
die generellen Schwierigkeiten behinderter ausländischer Arbeitskräfte
auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, bzw. von Rückwanderern in ihren
Heimatländern. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in den
Monaten August bis Oktober 1976 als Küchenbursche im Hotel E. in Basel zu
einem Durchschnittsverdienst von rund Fr. 1'300.-- pro Monat gearbeitet
hat und diese Stelle auch weiterhin hätte behalten können, wenn er sie
nicht von sich aus aufgegeben hätte, um nach Spanien zurückzukehren. Dass
ihn diese Arbeit überfordert habe, erscheint wenig glaubwürdig, wenn auf
den Bericht des Kantonsspitals Basel vom 9. September 1976 abgestellt
wird, wonach dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit, die kein
schweres Heben, weites Gehen oder häufiges Treppensteigen erfordert,
aus gesundheitlicher Sicht "ohne weiteres" zumutbar erscheint. Die
Frage braucht indes nicht weiter verfolgt zu werden, da die SUVA das
erzielbare Einkommen mit Fr. 750.-- ohnehin weit unter dem an jener
Stelle realisierten Verdienst eingesetzt hat. Es bestehen sodann keine
Anhaltspunkte dafür, dass die konjunkturelle Lage die erwerbliche Situation
des Beschwerdeführers entscheidend zu verschlechtern vermöchte. In
diesem Zusammenhang sei lediglich auf den notorischen - und durch den
aufgelegten Bericht des kantonalen Arbeitsamtes Basel-Stadt bestätigten
- Mangel an Hilfskräften im Gastgewerbe und in verschiedenen anderen
Branchen hingewiesen. Schliesslich kann offen bleiben, ob sich dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatland die gleichen Verdienstmöglichkeiten
anbieten, da ihn nichts daran gehindert hätte, weiterhin in der Schweiz
sein Auskommen zu suchen (vgl. BGE 98 V 173, 96 V 31). Zu Unrecht
glaubt der Beschwerdeführer, eine solche Betrachtungsweise stehe im
Widerspruch zum "Grundsatz der Niederlassungsfreiheit", und er tut
denn auch nicht dar, auf welche Rechtsgrundlagen er eine entsprechende
Garantie abstützen will. Art. 45 BV scheidet schon deshalb aus, weil diese
Bestimmung lediglich die Niederlassungsfreiheit von Schweizern innerhalb
der Schweiz gewährleistet. Auf staatsvertraglicher Ebene enthalten
weder die Menschenrechtskonvention noch der schweizerisch-spanische
Niederlassungsvertrag, das Abkommen über die Anwerbung spanischer
Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in der Schweiz oder das einschlägige
Abkommen über Soziale Sicherheit eine Bestimmung, welche ihm ein solches
Recht zuerkennen würde.

    Die Rentenkürzung erfolgte somit zu Recht.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.