Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 V 29



105 V 29

8. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1979 i.S. Schlumpf gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons
Zug Regeste

    Revision der Rente (Art. 41 IVG und 88a IVV).

    - Vergleichsbasis, wenn die Rente revidiert wird, nachdem die
ursprüngliche Rentenverfügung in der Zwischenzeit mehrmals bestätigt
worden ist.

    - Hat die Verwaltung eine Rente revidiert, ohne dass die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind, so kann der Richter die
Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung
schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- ...

    b) Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer
für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für
die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach
der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen (bzw. - im Falle einer Hausfrau - die
Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben
(EVGE 1968 S. 188 f.); zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs
einen Revisionsgrund darstellen (ZAK 1974 S. 53 Erw. 3).

    Hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis ist festzuhalten,
dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss
bestätigt, in dieser Beziehung keine Rechtserheblichkeit zukommt; als
Vergleichsbasis sind vielmehr einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit
der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (ZAK 1969 S. 130
Erw. 1; unveröffentlichte Urteile Ambühl vom 11. Januar 1979 und Bernet
vom 12. Mai 1977).

    c) Der erwähnten Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor,
dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine
formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos
unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann
abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG nicht erfüllt
sind (BGE 99 V 103 f., 98 V 104 Erw. 5). Wird die zweifellose Unrichtigkeit
der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so
kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung
mit dieser substituierten Begründung schützen (unveröffentlichte Urteile
Chatton vom 6. Februar 1979, Valente vom 26. Oktober 1977, Di Jorio und
Bernet vom 12. Mai 1977).