Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IV 70



105 IV 70

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1979 i.S. Sch.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 45 VZV, Art. 22 SVG. Aberkennung ausländischer Führerausweise.

    Der Aberkennung eines deutschen Führerausweises steht keine
staatsvertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der BRD entgegen
(E. 2a). Der Entzug des schweizerischen Führerausweises schliesst auch
die Aberkennung eines allfälligen ausländischen Führerausweises ein. Ein
Wohnsitz des Führers in der Schweiz ist nicht erforderlich (E. 2b).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des fortgesetzten Führens
trotz entzogenem Führerausweis geltend, die schweizerischen Behörden seien
aufgrund eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der BRD nicht
berechtigt, die Gültigkeit eines deutschen Führerausweises einzuschränken,
wenn der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz habe. Diese Voraussetzung
habe bei ihm zugetroffen, weshalb er befugt gewesen sei, mit seinem
deutschen Ausweis weiterhin ein Motorfahrzeug zu führen.

    a) Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Einschränkung der Gültigkeit
seines deutschen Ausweises verstosse gegen einen Staatsvertrag, geht
offensichtlich fehl. Nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) können ausländische Führerausweise
nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des
schweizerischen Führerausweises gelten. Inwiefern sich diese Bestimmung
mit einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht vertragen soll, vermag
der Beschwerdeführer selber nicht darzutun. Tatsächlich besteht auch
keine abweichende staatsvertragliche Regelung zwischen der Schweiz und
der BRD. Das internationale Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr
vom 24. April 1926, das von der Schweiz und Deutschland ratifiziert
worden ist, enthält keine Bestimmungen über nationale Führerausweise,
sondern nur über den internationalen Führerausweis und erklärt in Art. 7,
dass ein solcher Ausweis von jedem Vertragsstaat aberkannt werden kann
(BG 13 S. 549). Ferner sieht das noch nicht ratifizierte Übereinkommen
über den Strassenverkehr vom 8. November 1968, dessen deutscher Text
von der Schweiz, der BRD und Österreich ausgearbeitet wurde, in Art. 42
ausdrücklich vor, dass ausländische Führerausweise von den Vertragsstaaten
für ihr Hoheitsgebiet aberkannt werden können.

    b) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass der Kanton Zürich
zur Aberkennung seines deutschen Führerausweises zuständig gewesen sei
mit der Begründung, er habe in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt. Der
Einwand hält nicht stand. Massgebend ist der Wohnsitzbegriff des Art. 22
SVG. Danach ist auch dem Führer, der keinen Wohnsitz in der Schweiz
besitzt, der Führerausweis an dem Ort zu entziehen bzw. abzuerkennen, an
dem er sich vorwiegend aufhält (Abs. 2). Nach den Akten steht einwandfrei
fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in der Schweiz lebt und mit
seiner Familie in Thalwil wohnt, wo sich auch der Standort des Fahrzeuges
befindet. Damit war die Zuständigkeit des Kantons Zürich gegeben, der
zudem auch das Administrativverfahren eingeleitet hat (Abs. 3).

    Durch den Entzug des schweizerischen Führerausweises vom 25. April
1977 wurde dem Beschwerdeführer die zum Führen eines Motorfahrzeuges
erteilte Polizeibewilligung widerrufen und damit das Recht abgesprochen,
von seinem Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (STAUFFER,
Der Entzug des Führerausweises, S. 13, 85, 142). Das Verbot, ein
Motorfahrzeug zu führen, erstreckte sich ausdrücklich auf das ganze
Gebiet der Schweiz und galt für alle Motorfahrzeugkategorien, war somit
umfassend. Solche generelle Fahrverbote schliessen notwendig auch die
Aberkennung ausländischer Führerausweise ein, insbesondere in Fällen
wie dem vorliegenden, wo die kantonale Behörde zufolge Unkenntnis
des deutschen Führerausweises keine Veranlassung hatte, eine besondere
Aberkennungsverfügung zu erlassen. Bliebe ein ausländischer Führerschein
trotz dem Entzug der schweizerischen Bewilligung dennoch gültig, so wäre
der Zweck des angeordneten Fahrverbots nicht nur unerreichbar und damit
illusorisch, sondern es verstiesse auch gegen den Sinn des Art. 45 Abs. 2
VZV, der zwingend vorschreibt, dass mit dem Entzug des schweizerischen
Führerausweises immer auch ein ausländischer Ausweis des Betroffenen
aberkannt werden muss.