Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IV 181



105 IV 181

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. September
1979 i.S. B. und S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 18 Abs. 2, 20, 137 Ziff. 2 StGB.

    Der Täter, der nicht weiss, dass nach der Rechtsprechung zwei Personen
zur Bildung einer Bande im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB genügen,
kann gleichwohl aufgrund dieser Bestimmung bestraft werden, wenn er die
Tatsachen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige
Tatbegehung zieht, kannte und wollte (E. 4b).

    Diese Unkenntnis begründet keinen Rechtsirrtum (E. 4c).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Zutreffend gewürdigt hat die Vorinstanz auch den Einwand der
Beschwerdeführer, sie seien in Kenntnis des italienischen Rechts,
wonach erst drei oder vier Täter eine Bande bildeten, bewusst nur zu
zweit aufgetreten, um dem Vorwurf der Bandenmässigkeit zu entgehen;
es fehle mithin bezüglich der Bandenmässigkeit am notwendigen Vorsatz.

    a) Sollten die Beschwerdeführer tatsächlich aus diesem Grunde auf
die Mitwirkung weiterer Komplizen verzichtet haben, so würde gerade auch
dadurch ihre besondere Gefährlichkeit bestätigt. Sie delinquierten mit
kühler Planung, die auch die Möglichkeit einer Verhaftung einbezog. Sie
wollten sich für diesen Fall eine günstigere Position vor Gericht
verschaffen, wie allenfalls auch die bereits erwähnten unbewaffneten
Einbrecher. Gleichzeitig wollten sie aber auf die Vorteile eines
Zusammenwirkens nicht verzichten.

    b) Ob Bandenmässigkeit gegeben ist, ist eine Rechtsfrage. Der Täter
muss nicht wissen, dass nach der Rechtsprechung bereits zwei Personen zur
Bildung einer Bande im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB genügen. Wesentlich
für die Bejahung des Vorsatzes ist vielmehr, ob der Täter die Tatsachen
kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf
bandenmässige Tatbegehung zieht. Dass dies auf B. und S. zutrifft,
hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt. Zu Recht behaupten die
Beschwerdeführer nicht, das Obergericht sei bei seinem Entscheid von
einem falschen Vorsatzbegriff ausgegangen.

    c) Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge sinngemäss Rechtsirrtum
geltend machen, ist sie unhaltbar. Art. 20 StGB besagt nicht, dass der
Täter aufgrund jener Bestimmung zu bestrafen sei, die er mit seiner Tat zu
verletzen glaubte. Auf Rechtsirrtum kann sich vielmehr nur berufen, wer
aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt gewesen. Dass
die Beschwerdeführer angenommen hätten, in der Schweiz sei das Stehlen
zu zweit erlaubt, behaupten sie zu Recht nicht.