Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IV 179



105 IV 179

48. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1979 i.S. N. N. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 122, 125 Abs. 2 StGB. Schwere Körperverletzung.

Sachverhalt

    A.- Am 31. Mai 1978 fuhr der Automobilist N. N. beim Tellplatz in
Basel auf einem Fussgängerstreifen den 1909 geborenen T. an. Dieser erlitt
insbesondere eine Schenkelhalsfraktur.

    Es musste ihm eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden.

    B.- Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte N. N. am 2. Februar
1979 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte
ihn zu 10 Tagen Haft mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer Busse von
Fr. 400.-.

    Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das
erstinstanzliche Urteil am 7. Juni 1979 gestützt auf dessen tatsächliche
und rechtliche Ausführungen.

    C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte Freisprechung
von der Anklage der schweren Körperverletzung. Er macht geltend, er habe
eine leichte Körperverletzung verursacht.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Die vom Fussgänger erlittene Verletzung machte ein Krankenlager
von rund 7 Monaten nötig. Durch sie wurde ferner das Hüftgelenk
unbrauchbar. Es musste eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden,
wodurch nach dem noch nicht abschliessenden Arztbericht "ein gewisser
Dauerschaden möglich" ist. Acht Monate nach dem Unfall ging der Verletzte
immer noch am Stock, war behindert beim Einsteigen ins Tram und allgemein
beim Treppensteigen. Weder konnte er längere Zeit schmerzfrei gehen,
noch war es ihm möglich, relativ schwere Sachen zu tragen. Seinem Hobby,
dem Fischen, kann er nicht mehr nachgehen, weil er steile Borde nicht mehr
zu überwinden in der Lage ist. Eine solche Verletzung ist kein banaler
Knochenbruch, wie der Beschwerdeführer meint, sondern muss als schwer im
Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden (Art. 122 StGB; BGE 93
IV 12, 97 IV 9).

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.