Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IV 167



105 IV 167

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. August 1979 i.S. K.
gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 38 StGB. Prognose über die Bewährung für den Fall vorzeitiger
Entlassung aus dem Strafvollzug; Fall eines Drogenhändlers.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz sich bei der Stellung
der negativen Bewährungsprognose für den Fall vorzeitiger Entlassung
einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
schuldig gemacht hat (Art. 104 lit. a OG).

    Die Frage, welchen Sinn die dem Beschwerdeführer auferlegte
Strafe hat, ist dabei nicht entscheidend. Ob sie in erster Linie der
Wiedereingliederung dient, bei unverbesserlichen Verbrechern vorwiegend
Sicherungsfunktion oder nach früherer Ansicht Sühnecharakter hat, ändert
nichts an dem Umstand, dass eine bedingte Entlassung nach verbindlicher
Gesetzesvorschrift von der Überzeugung abhängt, der Täter werde sich in
der Freiheit bewähren (Art. 38 StGB).

    Es trifft zu, dass bei der Prognosenstellung auch zu berücksichtigen
ist, ob der Täter in der Schweiz verbleibt oder ins Ausland reisen wird. Im
letzteren Fall ist eine Überwachung der Bewährung praktisch verunmöglicht
und darum auch eine Rückversetzung als Sanktion der Nichtbewährung
illusorisch. Unter diesem Gesichtspunkt darf im Rahmen des Ermessens
gegenüber Strafgefangenen, die zugleich mit Landesverweisung belegt wurden,
für die positive Prognose eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. Dass der
Beschwerdeführer für 15 Jahre bzw. unbestimmte Zeit des Landes verwiesen
wurde, spricht also eher für den angefochtenen Entscheid. Wieso daraus
geschlossen werden dürfte, Art. 38 StGB werde zur stillen Erpressung und
Art. 37 StGB erhalte eine Alibifunktion, wie die Beschwerde behauptet,
ist unerfindlich.

Erwägung 3

    3.- Die Bewährungsaussichten wurden von der Vorinstanz auf Grund
von Charakter, Vorleben, Verhalten in der Anstalt und voraussichtlicher
künftiger Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Sie hat sich damit
an die entscheidenden Kriterien gehalten. Die Beschwerde vermag das nicht
zu bestreiten.

    Unter jedem der angeführten Gesichtspunkte ist die negative Prognose
berechtigt:

    Der intelligente und gebildete Beschwerdeführer hat, obwohl ihm
die Auswirkungen des Drogenmissbrauchs bekannt sind, einen grossen
Rauschgifthandel in Europa aufgezogen. Er ist selbst nicht drogensüchtig,
sondern ruiniert die Gesundheit seiner Mitmenschen skrupellos um des
Gewinns willen. Nicht das Delikt als solches, wohl aber die in seinem
Verhalten sich ausdrückende Rücksichts- und Gewissenlosigkeit und das
Fehlen aller moralischen Hemmungen bestimmten die Vorinstanz. In der
Anstalt hat sich der Beschwerdeführer nur teilweise bewährt. Dass er
im allgemeinen die Anstaltsordnung einhielt und arbeitete, steht einer
ungünstigen Prognose nicht entgegen. Daneben wurde er gegenüber einem
Mitgefangenen tätlich und musste gerichtlich bestraft werden. Vor allem
fehlt jede Abkehr vom Drogenhandel. Auch aus der Haft heraus versuchte er,
andere Drogenhändler der Strafverfolgung entziehen zu helfen. Die schon in
der Untersuchung angekündete Absicht, nach seiner Entlassung wieder gross
in den europäischen Drogenhandel einzusteigen, hat er weder dementiert
noch durch sein Verhalten widerlegt. Alles deutet darauf, dass er nach
seiner Entlassung nicht nur erneut straffällig, sondern spezifisch in der
Drogenszene erneut gefährlich werden wird. Schon aus Sicherungsgründen
ist die Öffentlichkeit solange als möglich vor ihm zu schützen.

    Die Beschwerde hat dem nichts Taugliches entgegenzusetzen. Sie
behauptet lediglich eine Besserung und beruft sich hiefür auf eine
Äusserung des Beschwerdeführers, die nichts anderes enthält als
Selbstmitleid wegen der Strafhaft und das Eingeständnis eines begangenen
Fehlers - der aber aus der Sicht früherer Äusserungen sehr wohl auch nur
darin bestanden haben kann, dass er sich nicht raffiniert genug anstellte,
um nicht erwischt zu werden. Für irgend eine wenn auch nur halbwegs
glaubwürdige Reuebekundung wegen seines verwerflichen Handelns, für
wirkliche Einsicht und Abkehr kann auch der Vertreter des Beschwerdeführers
nicht das geringste Anzeichen nennen.