Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IV 135



105 IV 135

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni
1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 35 Abs. 1 SVG, 36 Abs. 5 VRV, 90 Ziff. 2 SVG.

    Rechtsüberholen auf der Autobahn durch einen Automobilrennfahrer bei
schlechter Sicht und dichtem Verkehr.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 22.  Dezember
1976 ca. 18.50 Uhr bei schlechter Sicht (Nebel) und ziemlich dichtem
Verkehr auf der Autobahn N3 nacheinander zweimal von der Überholspur in
die Kolonne der Normalspur einbog, dort einen auf der Überholspur fahrenden
Wagen rechts überholte und vor diesem wieder nach links auf die Überholspur
ausbog. Die überholten Wagen fuhren wegen des Nebels mit etwa 70 km/h,
weil die Fahrer eine höhere Geschwindigkeit nicht verantworten konnten.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, als routinierter
Rennfahrer verfüge er über Fahrkünste, von denen andere nur träumen
könnten. Darum dürfe er sich mehr erlauben als diese.

    a) Öffentliche Strassen sind keine Rundrennenstrecken und werden
nicht nur von Rennfahrern benutzt. Mehrere prominente Rennfahrer fahren
daher auf öffentlichen Strassen betont vorsichtig und gemässigt, weil
sie deren Anforderungen kennen und anerkennen.

    b) Der Beschwerdeführer ist nicht nur wegen seiner Erfolge bekannt,
sondern auch wegen seines Draufgängertums. Dass er in unzählige
Zusammenstösse mit Abschrankungen und anderen Fahrzeugen verwickelt war,
wobei viele seiner Wagen zuschaden kamen, stand zwar seinem Sieg in
verschiedenen Rennen nicht im Weg, ist jedoch kein Fähigkeitsausweis für
die Benutzung öffentlicher Strassen.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Art. 90 SVG in
seiner Verurteilung gemäss Ziff. 2 wegen schwerer Verkehrsregelverletzung;
da der überholte Zeuge B. sich nicht konkret bedroht gefühlt habe, liege
nur eine einfache Verletzung gemäss Ziff. 1 vor.

    Ob sich B. bedroht fühlte, ist nicht entscheidend. Massgebend ist,
ob die Fahrweise des Beschwerdeführers objektiv zu einer erheblichen
Gefährdung führte. Das ist ohne jedes Bedenken zu bejahen. Schon das
Schlängelvorfahren an auf der Überholspur fahrenden Autos vorbei
mit vorübergehendem Einbiegen in eine auf der Normalspur fahrende
Kolonne ist, wie der Kassationshof bereits entschieden hat, eine grobe
Verkehrsregelverletzung (BGE 95 IV 91 E. 3). Geschieht es gar bei
Nebel und macht sich ein Fahrer kurz nacheinander zweimal eines solchen
Verstosses schuldig, so lässt sich die schwere Gefährdung in guten Treuen
nicht mehr bestreiten, zumal wenn wie hier kurze Abstände der auf der
Normalspur fahrenden Wagen zu den Vorfahrmanövern missbraucht wurden. Die
Beschwerde ist mutwillig.