Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 II 75



105 II 75

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Februar 1979 i.S.
Escophon AG gegen Bank in Langenthal Regeste

    Schadenersatz aus culpa in contrahendo.

    1. Art. 16 Abs. 1 OR. Die seit Beginn der Vertragsverhandlungen
vorbehaltene Schriftlichkeit dient nicht bloss der Beweissicherung. Kein
Verzicht auf die Schriftform durch vertragsähnliches Verhalten, wenn die
endgültige Einigung noch aussteht (E. 1).

    2. Haftung aus culpa in contrahendo wegen fahrlässiger Verletzung
der Aufklärungspflicht (E. 2).

    3. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm
dadurch entstanden ist, dass er sich auf die nachträglich gescheiterten
Verhandlungen eingelassen hat. Überprüfung der Schadensermittlung durch
das Bundesgericht (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die Eheleute Schmid wollten zusammen mit Ernst Schneider
Fernseh- und Stereogeräte vermieten, zu diesem Zwecke die Escophon AG
gründen und die abzuschliessenden Geschäfte durch eine Bank finanzieren
lassen. Ende Juli 1975 wurden ihnen von der Filiale Spreitenbach der
"Bank in Langenthal" verschiedene Finanzierungsvarianten und der Entwurf
eines Rahmenvertrages unterbreitet. Da die Parteien sich nicht einigen
konnten, legte die Bank am 26. September 1975 neue Entwürfe zu einem
Modell-Mietvertrag und einer Rahmenvereinbarung vor. Ab Anfang Oktober
1975 finanzierte sie gemäss diesen Entwürfen 80 Mietverträge, welche von
der inzwischen gegründeten Escophon AG geschlossen wurden; 84 weitere
Verträge wies sie zurück.

    Am 25. November 1975 sandte die Bank der Escophon AG die definitiven
Texte zum Mietvertrag und zur Rahmenvereinbarung. Ziff. 5 des Vertrages
sah ein Faustpfandrecht zugunsten der Bank vor, und gemäss Ziff. 10 der
Vereinbarung behielten sich die Parteien eine neue Regelung vor, falls
die gesamten Mietzinsbeträge die Summe von Fr. 1'500'000.- übersteigen
sollten. Die Bank forderte die Escophon AG auf, die Vertragsentwürfe "zum
Zeichen ihres Einverständnisses" zu unterzeichnen und zurückzusenden. Am
8. Dezember 1975 fand auf Verlangen der Bank an deren Hauptsitz eine
Besprechung statt. Den Vertretern der Gesellschaft wurde dabei erklärt,
die Vertragsentwürfe könnten angesichts der rechtlich kaum haltbaren
Faustpfandklausel und des "Ballungsrisikos" gemäss Ziff. 10 der
Vereinbarung nicht genehmigt werden. Die Bank wollte ihre Finanzierung
zudem auf höchstens Fr. 400'000.- beschränkt wissen.

    Am 17. Dezember 1975 sandte die Escophon AG die von ihr unterzeichnete
Vereinbarung zurück und fügte bei, dass sie die Besprechung vom 8. Dezember
als hinfällig betrachte, da zwischen den Parteien bereits eine vertragliche
Bindung bestehe. Die Bank weigerte sich daraufhin, weitere Mietverträge
zu finanzieren.

    B.- Im November 1976 klagte die Escophon AG gegen die Bank in
Langenthal auf Zahlung von Fr. 390'000.- Schadenersatz nebst Zins. Sie
warf der Beklagten vor, die zwischen den Parteien rechtsgültig zustande
gekommene Vereinbarung gebrochen zu haben.

    Durch Urteil vom 26. April 1978 hiess das Handelsgericht des Kantons
Aargau die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der
Klägerin Fr. 39'500.- nebst 5% Zins seit 15. November 1976 zu bezahlen.

    C.- Die Klägerin hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt mit
dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 390'000.- nebst Zins zu
verurteilen.

    Die Beklagte hat sich der Berufung mit dem Begehren angeschlossen,
die Klage ganz abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Handelsgericht fand, die Parteien hätten sich Ende
November 1975 über den Inhalt der Vereinbarung und über den Text des
Modell-Mietvertrages geeinigt, von Anfang an aber angenommen, dass das
Vertragsverhältnis schriftlich festgehalten werde, sich vorher also
nicht verpflichten wollen. Die in Art. 16 Abs. 1 OR für einen solchen
Fall vorgesehene Vermutung sei nicht dadurch umgestossen worden, dass
die Beklagte seit Oktober 1975 eine Anzahl Mietverträge gemäss dem
Vereinbarungsentwurf vom 26. September finanzierte, denn sie habe nicht
alle Verträge entgegengenommen und keinen Grund gehabt, solche abzulehnen,
die ihr genügend sicher erschienen. Sei zwischen den Parteien mangels der
vorbehaltenen Schriftform bis zum 8. Dezember 1975 aber keine vertragliche
Bindung zustande gekommen, so könne aus der Weigerung der Beklagten,
weitere Mietverträge zu finanzieren, keine Schadenersatzpflicht aus
Vertrag abgeleitet werden.

    Die Klägerin hält dem entgegen, die vorbehaltene Schriftform sei nicht
Gültigkeitsvoraussetzung gewesen, sondern habe bloss der Beweissicherung
gedient. Die Beklagte habe die gesetzliche Vermutung durch ihr eigenes
Verhalten widerlegt, da sie zur Finanzierung übernommene Mietverträge
genau nach dem Verhandlungsergebnis abgewickelt und ihr nicht genehme
Verträge in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorgesehenen Vereinbarung ohne
Angabe von Gründen abgelehnt habe; dadurch habe sie darauf verzichtet,
die Gültigkeit des Vertrages von der Schriftform abhängig zu machen.

    Für die Behauptung, die Schriftform sei bloss zwecks Beweissicherung
vorbehalten worden, ist dem angefochtenen Urteil indes nichts zu
entnehmen. Auf eine solche Funktion dürfte die schriftliche Form zudem
nur beschränkt werden, wenn sie erst nach Einigung über den Inhalt
des Vertrages verabredet worden wäre (BECKER, N. 1 zu Art. 16 OR;
SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 25 zu Art. 16 OR). Diese Voraussetzung ist
nicht erfüllt. Die Parteien dachten schon zu Beginn der Verhandlungen
übereinstimmend an eine schriftliche Vereinbarung. Diesfalls ist nicht
erforderlich, dass sie dieser Form stillschweigend oder ausdrücklich die
Bedeutung beigemessen haben, der Vertrag solle erst bei deren Erfüllung
verbindlich werden.

    Ein Verzicht auf eine zum vorneherein vorbehaltene Schriftform ist
anzunehmen, wenn die vertraglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung
der Form vorbehaltlos erbracht und entgegengenommen werden; denn
durch ein solches Verhalten wird die Vermutung des Art. 16 Abs. 1 OR
entkräftet (BECKER, N. 2 zu Art. 16 OR; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 41 zu
Art. 16 OR). Die Beklagte hat seit Anfang Oktober 1975 von der Klägerin
Mietverträge entgegengenommen und sie nach den Regeln des Entwurfes,
den sie der Gesellschaft am 26. September 1975 zur Prüfung zugestellt
hat, teils finanziert und teils zurückgewiesen. Daraus kann schon
deshalb nicht gefolgert werden, die Beklagte habe vorbehaltlos auf die
Schriftform verzichtet, weil die Parteien sich nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz erst Ende November 1975 über den ganzen
Inhalt der Vereinbarung geeinigt haben. Die Klägerin übersieht ferner,
dass die Bank nach dem angefochtenen Urteil einzelne Mietverträge,
die ihr genügend sicher erschienen, auch im Rahmen ihrer normalen
Geschäftstätigkeit finanzieren konnte, zumal sie sich von vorneherein
eine Garantieerklärung geben liess. Dazu kommt, dass die Beklagte in ihrem
Begleitschreiben vom 26. September 1975 den Vorbehalt der Schriftlichkeit
wiederholt hat. Sie bat damals den Vertreter der Klägerin, die beiliegende
Vereinbarung genau zu prüfen und zu unterzeichnen, falls keine Änderungen
notwendig seien; sie werde dann umgehend ein Exemplar gegenzeichnen
und es der Gesellschaft zustellen. Ähnlich äusserte sie sich in ihrem
Schreiben vom 25. November 1975, dem sie "die definitive Vereinbarung"
zur Unterzeichnung beilegte. Die Klägerin entsprach diesem Begehren und
sandte die von der Beklagten noch nicht unterschriebene Vereinbarung am
17. Dezember 1975 unterzeichnet zurück. In einer solchen Zustellung von
Vertragsdoppeln zur Unterschrift ist aber ein Vorbehalt der Schriftform zu
erblicken (BGE 50 II 284, 49 II 119/20, 42 II 376 E. 2 mit Hinweisen). Das
angefochtene Urteil ist daher insoweit nicht zu beanstanden.

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht nahm an, die Beklagte hafte aus culpa in
contrahendo, weil sie mit der Klägerin während Monaten verhandelt und
sich mit ihr über den Inhalt der abzuschliessenden Vereinbarung geeinigt,
dann aber unter Berufung auf Organe des Hauptsitzes, die sich erst am
8. Dezember 1975 einschalteten, den formellen Abschluss des Vertrages
abgelehnt habe. Dadurch habe sie objektive Sorgfaltspflichten, welche in
Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu beachten seien, verletzt
und die Klägerin in deren begründeten Erwartungen enttäuscht. Die Haftung
beschränke sich in solchen Fällen nicht auf doloses Verhalten.

    Die Beklagte bestreitet, die Klägerin durch ein gegen Treu und Glauben
verstossendes Verhalten geschädigt zu haben. Sie sei zunächst durchaus
willens gewesen, die Vereinbarung abzuschliessen; die Verhandlungen
seien erst dann nicht mehr weitergeführt worden, als bei Auslegung einer
wesentlichen Vertragsbestimmung (Ziff. 10) Meinungsverschiedenheiten
auftauchten und sich bei den Versuchen, sie zu bereinigen, keine Lösung
abzeichnete. Sie habe die Verhandlungen nicht trotz vorgefasster Absicht,
sie scheitern zu lassen, fortgeführt, sich folglich auch nicht im Sinne
der culpa in contrahendo dolos verhalten. Vor Erfüllung der vorbehaltenen
Schriftform habe die Klägerin sich nicht auf Rechte der Vereinbarung
verlassen dürfen, zumal sie auf die Zustellung der Entwürfe nicht reagiert,
sich ihre Entscheidungsfreiheit vielmehr vorbehalten und selbst mit der
Unterzeichnung und Rücksendung des angeblich in allen Teilen abgesprochenen
Vertrages rund drei Wochen zugewartet habe.

    a) Die Haftung aus culpa in contrahendo beruht auf der Überlegung,
dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu
und Glauben zu verhalten haben. Gewiss besteht keine Pflicht, begonnene
Verhandlungen fortzuführen; jede Partei darf sie vielmehr abbrechen und hat
darüber der andern grundsätzlich auch nicht Rechenschaft zu geben. Mit dem
Eintreten in Verhandlungen ergeben sich jedoch zwangsläufig gegenseitige
Verpflichtungen. Dazu gehört insbesondere, dass die Parteien Verhandlungen
ihrer wirklichen Absicht gemäss führen und einander in gewissem Masse
über Tatsachen unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den
Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (BGE 102 II
84, 92 II 333 E. 3b, 90 II 455 E. 4).

    In welchem Masse die Parteien einander gegenseitig aufzuklären haben,
entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des
einzelnen Falles, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art, wie
sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und Kenntnissen
der Beteiligten ab. Entgegen der Meinung der Beklagten setzt die Haftung
aus culpa in contrahendo jedoch kein doloses Verhalten voraus. Wer
Verhandlungen anbahnt und fortführt, aber nicht auf Umstände aufmerksam
macht, von denen sich die Gegenpartei selber weder Kenntnis verschaffen
kann noch verschaffen muss, haftet vielmehr auch bei fahrlässiger
Verletzung der Aufklärungspflicht. Das leuchtet vor allem dann ein,
wenn er diese Pflicht schon aus eigenem Interesse beachten sollte, um
z.B. einer mangelhaften Zusage vorzubeugen (BGE 92 II 333, 90 II 455/6;
SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 579 und 590 zu Art. 1 OR; MERZ, N. 270-274 zu
Art. 2 ZGB; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 135 ff;
PIOTET, Culpa in contrahendo, S. 127).

    b) Die Beklagte liess die Filiale Spreitenbach während Monaten mit
der Klägerin verhandeln und eine Vereinbarung entwerfen, welche Ende
November 1975 der Gegenpartei zur Unterschrift vorgelegt wurde. Ihren
Willen, die Vereinbarung gegenzuzeichnen, änderte sie erst, als Organe
des Hauptsitzes anfangs Dezember 1975 die Zustimmung verweigerten. Dass
die Genehmigung durch diese Organe notwendig war und daher vorbehalten
blieb, wurde der Klägerin jedoch nie bekanntgegeben. Dazu hätte die
Beklagte jedoch schon Ende September 1975, als sie der Klägerin einen
neuen Entwurf zustellte, allen Anlass gehabt, zumal sie daraufhin begann,
von ihr Mietverträge entgegenzunehmen und zu finanzieren; denn dadurch
bestärkte sie die Klägerin in der Meinung, die Vereinbarung entspreche den
Interessen der Bank und werde von dieser nach endgültiger Bereinigung ohne
weiteres unterzeichnet. Das ist auch dem als Weigerungsgrund angeführten
"Ballungsrisiko" entgegenzuhalten, das bereits aus dem Entwurf vom
26. September 1975 ersichtlich war und umsomehr auffallen musste,
als ein Faustpfandrecht zugunsten der Bank noch fehlte. Wenn schon
dieser Entwurf dem Hauptsitz nicht zur Prüfung vorgelegt worden und
eine rechtzeitige Orientierung der Klägerin deswegen unterblieben ist,
so hat die Beklagte sich dieses Verhalten anrechnen zu lassen, gleichviel
welches Organ die Unterlassung zu vertreten hat. Es widersprach Treu und
Glauben, die Verhandlungen unbekümmert um interne Befugnisse fortzuführen,
das Zustandekommen des Vertrages dann aber an der Genehmigung durch den
Hauptsitz scheitern zu lassen, als der definitive Text vorlag.

Erwägung 3

    3.- Das Handelsgericht ist der Auffassung, die Klägerin hätte die Mitte
1976 mit einer andern Bank getroffene Vereinbarung zu ebenso günstigen
Bedingungen zwei Monate früher abschliessen und in dieser Zeitspanne
etwa 50 Geräte mehr finanzieren lassen können, wenn die Beklagte den
am 8. Dezember 1975 eingenommenen Standpunkt bereits anfangs Oktober
bekanntgegeben hätte. Aus den Mietzinseinnahmen für diese Geräte hätte die
Klägerin unter Berücksichtigung, dass ungefähr ein Drittel der Verträge
vorzeitig gekündigt werde, rund Fr. 32'000.- Gewinne erzielt. Dazu kämen
je Gerät Fr. 50.- eingesparte Verwaltungs- und Servicekosten sowie ein
Sperrkontobetrag von Fr. 100.-, so dass sich ein Schaden von insgesamt
Fr. 39'500.- ergebe.

    Bei Haftung aus culpa in contrahendo ist das negative Interesse zu
ersetzen. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm
aus dem von der Gegenpartei erweckten Vertrauen auf das Zustandekommen
eines Vertrages erwachsen ist (BGE 40 II 372, 36 II 203; ENGEL, aaO,
S. 137; VON BÜREN, OR Allg. Teil, S. 209). Entgegen der Auffassung der
Klägerin geht es daher nicht an, die schuldige Partei so zu behandeln,
wie wenn ein Vertrag mit ihr abgeschlossen worden wäre, sie also zum
Ersatz des positiven Vertragsinteresses zu verpflichten. In welchem Umfang
die Klägerin dadurch, dass sie sich auf die nachträglich gescheiterten
Verhandlungen einliess, geschädigt wurde, ist zudem im wesentlichen
eine Tat- und Ermessensfrage. Das Bundesgericht darf den angefochtenen
Entscheid in diesem Punkte nur daraufhin überprüfen, ob er von unrichtigen
rechtlichen Gesichtspunkten ausgeht, der allgemeiner Lebenserfahrung
widerspricht oder aus dem Rahmen des Ermessens fällt, das dem kantonalen
Richter insbesondere bei Abschätzen des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2
OR zusteht (vgl. BGE 99 II 373 oben, 89 II 398, 85 II 357 E. 6, 81 II
42). Das Urteil der Vorinstanz ist unter keinem dieser Gesichtspunkte
zu beanstanden.

    a) Das Handelsgericht geht zutreffend davon aus, die Beklagte
habe nur dafür einzustehen, dass sie die fehlende Bereitschaft, zu
den vereinbarten Bedingungen einen Vertrag abzuschliessen, erst am
8. Dezember, statt bereits anfangs Oktober 1975 bekanntgegeben hat. Die
Klägerin verlor deswegen zwei Monate Zeit, konnte folglich Verhandlungen
mit einer andern Bank über die Finanzierung der Geschäfte und damit ihre
Tätigkeit erst entsprechend später im vollen Umfange aufnehmen. Eine über
diese Zeitspanne hinausgehende Wirkung zulasten der Beklagten ist dagegen
zu verneinen; diese haftet weder für die von Juli bis Ende September
1975 dauernden Verhandlungen, die ordnungsgemäss geführt worden sind,
noch dafür, dass die Klägerin sich mit dem neuen Finanzierungsinstitut
angeblich erst auf 1. Juli 1976 einigen konnte. Die Rüge der Klägerin,
das Handelsgericht verkenne, dass sie durch das schuldhafte Verhalten
der Beklagten mindestens sieben Monate eingebüsst habe, geht daher samt
den daraus gezogenen Folgerungen fehl.

    Das gilt vorweg von den Behauptungen, sie habe frühere Interessenten
nicht mehr angehen wollen und die Verhandlungen mit der Beklagten neuen
nicht verschweigen können. Darüber hätte die Klägerin Dritten auch bei
einem schuldlosen Abbruch der Verhandlungen Auskunft geben müssen,
wenn sie andernfalls unerwünschte Wirkungen befürchtete. Dass sie
Weihnachten 1975 und die olympischen Winterspiele nicht als besondere
Geschäftsanlässe ausnutzen konnte, hilft ihr schon deshalb nicht, weil
ihre Verhandlungen mit dem neuen Vertragspartner sich weit über diese
Anlässe hinzogen. Für die Behauptungen schliesslich, die Klägerin habe
wegen der Beklagten nutzlose Aufwendungen gehabt, ihr bester Vertreter
sei nach dem 8. Dezember 1975 zu einer Konkurrenzfirma übergelaufen und
habe ihr Kunden abspenstig gemacht, ist dem angefochtenen Urteil nichts
zu entnehmen. Sie sind auch abgesehen davon unbehelflich, weil konkrete
Anhalte für angeblichen Schaden fehlen.

    b) (Ausführungen darüber, dass weder von einem Mitverschulden der
Klägerin noch von einem Ermessensmissbrauch des Handelsgerichts die Rede
sein kann.)

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen, und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 1978 wird bestätigt.