Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 II 16



105 II 16

3. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Januar 1979 i.S. Penza gegen ICC
Handels AG (Berufung) Regeste

    1. Zustandekommen des Vertrages, Art. 1 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 OR.

    Auslegung der Willensäusserungen nach Treu und Glauben und Bedeutung
des übereinstimmenden inneren Willens der Parteien (E. 2-4).

    2. Irrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 und Abs. 2
OR. Erklärungsirrtum, Grundlagenirrtum, Irrtum im Beweggrund (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Aurelio Penza und die ICC Handels AG befassen sich beide mit
dem Handel von Chemikalien. Am 18. Januar 1974 führten sie telefonisch
Verhandlungen über die Lieferung von Ätznatron; der Inhalt der dabei
getroffenen mündlichen Abmachungen lässt sich nicht mehr ermitteln. Noch
am 18. Januar 1974 richtete die ICC Handels AG durch ihren Angestellten
F. ein Fernschreiben an Penza, in dem sie "unser festgebot gueltig bis
februar 21" für "2000 mt netto aetznatron" bestätigte. Als Preis waren
195 US § "per mt fob italian port" genannt. Die Zahlung sollte durch ein
"unwiderrufliches akkreditiv ... zu unseren gunsten durch bank baer
zuerich" erfolgen. Dieses "Festgebot" verstehe sich vorbehältlich
"Schiffsraumbuchung". Mit Fernschreiben und eingeschriebenem Brief
vom 21. Januar 1974 nahm Penza auf diese "feste Offerte" Bezug und
bestätigte Ätznatron "von ihnen gekauft und sie an uns verkauft zu haben",
wobei die von der ICC Handels AG genannten Bedingungen ausdrücklich
wiederholt wurden; der Vorbehalt betreffend die Schiffsraumbuchung wurde
im Fernschreiben - im Gegensatz zum Brief vom gleichen Tage - allerdings
nicht erwähnt. Noch am 21. Januar antwortete die ICC Handels AG wiederum
mittels Fernschreibens; sie dankte Penza für seine Mitteilung und erklärte,
dass "unser festgebot ausdrücklich vorbehältlich 'schiffsraumbuchung'
zu verstehen ist". Nach einem Telefongespräch mit F. wandte sich Penza am
24. Januar 1974 erneut schriftlich an die ICC Handels AG. Darin ersuchte
er diese um Bekanntgabe des Verschiffungshafens bis zum andern Tage,
"damit das akkreditiv eröffnet wird". Den telefonisch geäusserten
Einwand, "force majeur" stehe einer Lieferung entgegen, könne er nicht
annehmen. Am 7. März setzte Penza schliesslich der ICC Handels AG eine
"letzte Frist", um einen Liefertermin für die 2000 mt Ätznatron zu
nennen. Die ICC Handels AG antwortete indes am 14. März 1974, dass
die fragliche Ware, wie in mehreren Telefongesprächen schon dargelegt,
nie existiert habe; die von F. am 18. Januar 1974 "durchgegebene offerte
basierte auf einer falschinterpretation eines fernschreibens von unserem
büro in new york". Dieses habe nämlich die Ware zum genannten Preis kaufen
und nicht verkaufen wollen.

    B.- Im April 1976 klagte Penza gegen die ICC Handels AG auf Zahlung
von US § 270'000.- nebst Zins zu 7% seit dem 1. März 1974. Für den Fall,
dass die geschuldete Summe mittels Betreibung geltend gemacht werden müsse,
sei festzustellen, "dass die Schadenersatzsumme zum Kurs von Fr. 3.14
pro US Dollar umzurechnen ist".

    Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage am 25. November 1977
ab, ebenso auf Appellation des Klägers hin das Obergericht des Kantons
Zug mit Urteil vom 6. Juli 1978.

    C.- Gegen das obergerichtliche Erkenntnis hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit der er Gutheissung seiner Klagebegehren
verlangt; allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Obergericht hält fest, dass der Inhalt der von den Parteien
geführten Telefongespräche nicht mehr abgeklärt werden könne. Das ist eine
das Bundesgericht bindende tatsächliche Feststellung (Art. 63 Abs. 2 OG).
Unzulässig ist es deshalb, wenn die Parteien vor Bundesgericht gleichwohl
auf den Inhalt dieser Gespräche zurückkommen. Zu entscheiden ist somit
allein, ob zwischen den Parteien durch den Austausch ihrer Fernschreiben
ein Vertrag zustande gekommen ist.

Erwägung 2

    2.- Das Obergericht legt vorab das Fernschreiben der Beklagten vom
18. Januar 1974 aus, und zwar "allein unter objektivem Gesichtspunkt nach
dem Vertrauensprinzip". Auf den inneren Willen der Beklagten komme es
nicht an. Weil die von der Beklagten in diesem Fernschreiben verwendete
Formel "Festgebot gültig bis..." im internationalen Chemikalienhandel
als feste Kaufsofferte verstanden werde, die Beklagte den Kläger im
gleichen Fernschreiben aber aufforderte, ein Akkreditiv zu eröffnen,
was nur ein Verkäufer tue, sei ihre Willensäusserung unklar und könne
weder als Verkaufs- noch als Kaufsofferte betrachtet werden. Einen
Vertrag hätten die Parteien somit nicht geschlossen. Diese Auslegung
ficht der Kläger vor Bundesgericht an und macht unter Hinweis auf sein
Antwortfernschreiben vom 21. Januar 1974 geltend, er habe nach Treu und
Glauben die Willensäusserung der Beklagten als Verkaufsangebot verstehen
dürfen.

    Die Ermittlung der Bedeutung, die den Willensäusserungen der Parteien
beim Abschluss eines Vertrages nach Treu und Glauben zukommt, ist eine
Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren der freien Überprüfung durch das
Bundesgericht unterliegt; dieses ist aber an Feststellungen der letzten
kantonalen Instanz hinsichtlich äusserer Tatsachen und des inneren Willens
der Parteien gebunden (BGE 100 II 149 E. 3c, 99 II 285 E. 1/2, 96 II 333
E. 4d mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- a) Richtig ist, dass nach Art. 1 OR der Vertragsschluss vom
Vorliegen übereinstimmender Willensäusserungen - und nicht vom wirklichen
Willen der Vertragspartner - abhängt und dass diese Willensäusserungen
nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen sind, indem massgebend ist, wie
sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten
(BGE 101 II 331 E. 2, 96 II 141 E. 2; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 188 und
195 f. zu Art. 1 OR). Auf Undeutlichkeiten und Unrichtigkeiten einer
Willenserklärung kommt es aber nicht an, wenn der Empfänger sie so
versteht, wie der Erklärende sie meinte (VON TUHR/PETER, Allgemeiner
Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Zürich 1979, S. 288). Dem
Empfänger steht somit der Nachweis offen, dass der Erklärende nicht von
dem für ihn günstigen objektiven Sinn seiner Willensäusserung, sondern
von einem andern, für ihn ungünstigeren Sinn ausgegangen ist; umgekehrt
vermag der Erklärende den durch Auslegung ermittelten Sinn seiner Erklärung
mit dem Nachweis beiseite zu stossen, dass seine Erklärung vom Empfänger
nicht im verkehrsüblichen, sondern in einem für diesen ungünstigeren Sinn
verstanden worden sei (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 205 zu Art. 1 OR). Diese
Überlegungen entsprechen dem Grundgedanken von Art. 18 Abs. 1 OR, wonach
bei der Beurteilung eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille
und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf somit der innere Wille der
Beklagten anlässlich der Abfassung ihres Fernschreibens vom 18. Januar
1974 nicht einfach als unerheblich übergangen werden.

    b) Das Obergericht stellt fest, der Angestellte der Beklagten, F., sei
"zugestandenermassen subjektiv von einem Verkaufswillen" der Beklagten
ausgegangen. Dass er das englische "bidding firm" im Fernschreiben der
Muttergesellschaft mit "Festgebot" übersetzt habe und trotzdem der Meinung
gewesen sei, die Beklagte wolle verkaufen, zeige deutlich, dass er im
Chemikalienhandel nicht derart erfahren gewesen sei, wie der Kläger es
behaupte. Damit ist hinreichend klar festgestellt, dass die Beklagte,
die sich unstreitig das Verhalten F.'s anrechnen lassen muss, bei der
Abfassung ihres Fernschreibens vom 18. Januar 1974 verkaufen und nicht
kaufen wollte. Noch klarer ergibt sich das aus dem erstinstanzlichen
Urteil, auf welches das Obergericht verweist. Dort wird ausgeführt, die
Beklagte selber gestehe ein, dass F. die englischsprachige Anweisung
des Mutterhauses falsch verstanden habe. "In falscher Deutung eines
Fernschreibens ihrer Muttergesellschaft" habe die Beklagte somit dem
Kläger am 18. Januar 1974 die fragliche Menge Ätznatron verkaufen wollen.

    c) Hat der Kläger das Fernschreiben der Beklagten vom 18. Januar 1974
so verstanden, wie es gemeint war, so ist der Vertrag nach dem Gesagten
zustande gekommen; für eine Auslegung der beidseitigen Willenserklärungen
nach Treu und Glauben besteht diesfalls von vornherein kein Raum
mehr. Anders verhielte es sich freilich, wenn der Kläger das ihm von der
Beklagten am 18. Januar 1974 unterbreitete Angebot nicht so verstand,
wie er es in seinem Bestätigungsschreiben vom 21. Januar 1974 umschrieb
und heute behauptet. Im angefochtenen Urteil fehlen indes tatbeständliche
Feststellungen, die eine solche Annahme erlaubten. Vielmehr lässt es
das Obergericht ausdrücklich offen, ob der Kläger die Widersprüche
im Fernschreiben der Beklagten erkannt und trotz seiner Erfahrung im
Chemikalienhandel an eine Verkaufsofferte geglaubt habe. Allerdings habe
er angesichts der Unstimmigkeiten im Fernschreiben der Beklagten "stutzig"
werden müssen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Kläger das
Fernschreiben als Kaufsofferte verstanden habe.

Erwägung 4

    4.- a) Selbst wenn der Kläger ob den Unstimmigkeiten in dem
ihm von der Beklagten unterbreiteten Angebot hätte "stutzig" werden
müssen, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein Verkaufsangebot
machte. Allfällige Unklarheiten räumte der Kläger mit seiner klaren und
widerspruchsfreien Annahmeerklärung aus, indem er der Beklagten bestätigte,
"von ihnen gekauft und sie an uns verkauft zu haben". Mehr durfte von
ihm unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Indem er die von der
Beklagten gemachten Bedingungen wiederholte und das Wort "Festgebot"
ersetzte durch "feste Offerte" nahm er das Angebot der Beklagten
an, wie sie es gemeint hatte. Unbehelflich ist es deshalb, wenn die
Beklagte vor Bundesgericht vorbringt, damit habe der Kläger sie in ihrer
Verkäuferstellung festnageln wollen. Hätte sie wirklich nicht verkaufen
wollen, so hätte sie auf das Bestätigungsschreiben des Klägers hin allen
Anlass gehabt, einen solchen Versuch entschieden zurückzuweisen. Statt
dessen verdankte sie noch gleichen Tags ausdrücklich die "Bestätigung" des
Klägers und fügte lediglich bei, dass das gemachte Angebot "ausdrücklich
vorbehältlich 'schiffsraumbuchung' zu verstehen" sei. Selbst wenn der
Vertragsschluss nicht schon mit der Annahmeerklärung des Klägers vom 21.
Januar zustande gekommen, sondern das klägerische Fernschreiben mit dem
Obergericht als neue Offerte anzusehen wäre, wäre der Vertrag jedenfalls
mit diesem Antwortschreiben der Beklagten geschlossen worden. Mit dem
Vorbringen, der Kläger habe gewusst, dass die Beklagte weder verkaufen
wollte noch verkaufen konnte, ist die Beklagte nicht zu hören, da dies
tatsächliche Verhältnisse betrifft. Im angefochtenen Urteil fehlen nicht
nur derartige Feststellungen, sondern es ergibt sich aus ihm im Gegenteil,
dass die Beklagte verkaufen wollte. Rechtsmissbräuchliches Verhalten des
Klägers scheidet unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres aus.

    b) Nach dem angefochtenen Urteil liegt im Fernschreiben des Klägers
vom 21. Januar 1974 keine Annahmeerklärung, weil die Beklagte mit ihrer
Offerte vom 18. Januar ausdrücklich "Schiffsraumbuchung" vorbehalten
hatte. Die Beklagte habe damit "erkennbarermassen ihre mangelnde
wirkliche Verkaufsabsicht" aufgezeigt. Dass das hinsichtlich ihres
inneren Willens nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt. Fragen kann
sich nur, ob wegen des erwähnten Vorbehaltes ein Konsens, der an sich
auch Nebenpunkte zu erfassen hat, entfällt. Davon kann aber keine Rede
sein, hat doch der Kläger nicht nur die von der Beklagten angebrachte
Ergänzung stillschweigend angenommen, sondern die fragliche Klausel auch
ausdrücklich in seinen Bestätigungsbrief vom 21. Januar 1974 aufgenommen.
Streitig ist zwar, zu wessen Gunsten dieser Vorbehalt gemacht wurde, doch
besteht Übereinstimmung darin, dass nur der Käufer an einer solchen Klausel
interessiert war. Nach verbindlicher Feststellung des Kantonsgerichts,
auf die das Obergericht verweist, ist es möglich, dass es der Kläger war,
der den Vorbehalt betreffend die Schiffsraumbuchung gemacht hatte. Das
erste Fernschreiben der Beklagten vom 18. Januar 1974, das auf ein zuvor
mit dem Kläger geführtes Telefongespräch Bezug nahm, konnte durchaus als
Bestätigung eines vom Kläger gemachten Vorbehaltes verstanden werden. Ist
somit der Vertrag so oder anders am 21. Januar 1974 zustande gekommen,
so vermag die Beklagte auch aus dem späteren Verhalten des Klägers nichts
Entscheidendes mehr abzuleiten. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger
bereits am 22. Januar darauf hingewiesen habe, alles beruhe auf einem
Missverständnis und die fragliche Ware habe nie existiert, kann deshalb
ebensowenig eine Rolle spielen wie jener, dass der Kläger angeblich nichts
unternommen habe, um ein Akkreditiv zu eröffnen. Letzteres erklärt sich
immerhin damit, dass er die Beklagte erfolglos aufgefordert hatte, den
Verschiffungshafen zu bezeichnen.

Erwägung 5

    5.- Steht somit fest, dass die Beklagte dem Kläger 2000 mt Ätznatron
zu den aus den schriftlichen Erklärungen der Parteien sich ergebenden
Bedingungen verkauft hat, so sind die Einwendungen, die die Beklagte
gegen ihre Zahlungspflicht erhebt, zu prüfen. Vorab ist zu klären, ob sie
sich zu Recht auf Irrtum beruft. Die Frage, ob und inwiefern sie sich
geirrt habe, betrifft tatsächliche Verhältnisse und wäre an sich durch
die Vorinstanz zu beantworten. Vom Bundesgericht zu prüfende Rechtsfrage
ist aber, ob ein solcher Irrtum wesentlich im Sinne der Art. 23 und 24 OR
sei. Vorliegend kommen von vornherein nur die in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und
4 aufgezählten Fälle des Irrtums in Betracht. Ein Erklärungsirrtum im Sinne
von Ziff. 1 entfällt, weil die Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses
die Chemikalien tatsächlich verkaufen wollte. Nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann sie auch aus dem Umstand, dass ihr Angestellter F. die
Weisung des Mutterhauses, wonach dieses Ätznatron kaufen und nicht
verkaufen wollte, falsch verstand. Das ist keineswegs eine erkennbare
und notwendige Grundlage des von den Parteien geschlossenen Vertrages im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sondern vielmehr ein unbeachtlicher
Irrtum im Beweggrund gemäss Art. 24 Abs. 2 OR. Gleich verhält es sich
auch hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte über die verkaufte Ware je
verfügt habe. Willensmängel scheiden in diesen Belangen somit aus.

    Zu prüfen sind aber auch die weiteren von der Beklagten gegen
ihre Zahlungspflicht erhobenen Einwendungen. Das gilt zunächst für
die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung
des Vertrages sowie für die Berechnung des Schadens. Zu prüfen ist
ferner auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bezüglich der
Schiffsraumbeschaffung einer Bedingung des Vertrages nicht nachgekommen. In
dieser Hinsicht erlaubt der von der Vorinstanz festgestellte Tatbestand
keine abschliessende Beurteilung, sondern bedarf der Ergänzung; in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 OG ist das angefochtene Urteil deshalb
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug vom 6. Juli 1978 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.