Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 III 33



105 III 33

7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 10. Mai 1979 i.S. G. AG (Rekurs) Regeste

    Beschwerdeverfahren; rechtliches Gehör.

    Wird die Rechtsstellung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu
seinem Nachteil abgeändert, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden wäre,
sich zur Beschwerde zu äussern, so verletzt dies den durch Art. 4 BV
gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverweigerung
kann jedoch nicht mit dem Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG, sondern nur
mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen
Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist weitgehend dem
kantonalen Recht überlassen. Insbesondere schreibt das SchKG den Kantonen
nicht vor, dass im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei Gelegenheit zur
Vernehmlassung gegeben werden muss (BGE 101 III 69). Eine solche Pflicht
kann sich indessen unmittelbar aus Art. 4 BV ergeben. So verhält es sich
hier. Das Betreibungsamt hatte ursprünglich den Rechtsvorschlag als nicht
rechtzeitig erhoben betrachtet und infolgedessen die Pfändungsankündigung
erlassen. Durch den angefochtenen Entscheid wurde der Rechtsvorschlag
auf Grund der vom Betriebenen eingereichten Beweismittel und der
Nachforschungen des Betreibungsamtes wieder zugelassen und damit die
Rechtsstellung der Rekurrentin zu ihrem Nachteil abgeändert, ohne dass
diese Gelegenheit gehabt hätte, zur Beschwerde und zu den von der
Aufsichtsbehörde gewürdigten Beweismitteln Stellung zu nehmen sowie
ihrerseits allfällige andere Beweismittel vorzulegen. Darin liegt eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die vor Art. 4 BV nicht
standhält (BGE 101 III 69/70, 96 I 187).

    Wie das Bundesgericht in BGE 101 III 70/71 in Bestätigung seiner
ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, kann indessen eine derartige
Gehörsverweigerung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt
werden. Ein Rekurs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG könnte, wie das im
erwähnten Entscheid zutraf, nur dann zum Erfolg führen, wenn darin neue
tatsächliche Behauptungen aufgestellt oder Beweise beantragt würden, die
vor Bundesgericht gemäss Art. 79 Abs. 1 OG deswegen zugelassen werden
müssten, weil der Rekurrent im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit
hatte, sie vorzubringen. Derartige Behauptungen oder Beweisanträge enthält
der vorliegende Rekurs jedoch nicht. Er beschränkt sich vielmehr darauf,
die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren, was nicht zulässig
ist. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

    (Mit Urteil vom 21. Juni 1979 hat das Bundesgericht eine
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde
gutgeheissen.)